Vertragsstrafe von drei Monatsgehältern nichtig

  • Arbeitsrecht
    Vertragsstrafe von drei Monatsgehältern ist nichtig
    Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer darf nicht mit einer unangemessen hohen Vertragsstrafe sanktioniert werden.


    Der Fall:


    Der Arbeitgeber betreibt als Schulträger eine private Grundschule. Die Arbeitnehmerin war als Lehrkraft zu einem monatlichen Bruttomonatsentgelt von zuletzt knapp unter 3.000 Euro beschäftigt. In § 4 des vorformulierten Arbeitsvertrag heißt es:


    „Dieser Dienstvertrag ist unbefristet und kann mit einer Schutzfrist von zwei Monaten zum 31. Juli gekündigt werden. Die Vertragsschließenden sind sich einig, dass die ordentliche Kündigung wegen der besonderen pädagogischen Bedeutung eines kontinuierlichen Unterrichts nur zum 31. Juli möglich ist. Wird der Kündigungstermin nicht eingehalten und kommt die Lehrkraft ihrer Verpflichtung zur Dienstleistung bis zum Ablauf des Dienstvertrages nicht nach, wird die Zahlung einer Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsgehältern mit sofortiger Wirkung fällig. Dieser Betrag wird dem Förderverein der Schule zugunsten Schüler zur Verfügung gestellt.“


    Die Arbeitnehmerin kündigte den Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 5. Juli zum 31. Juli.


    Der Arbeitgeber teilte der Arbeitnehmerin daraufhin mit, dass wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist die Vertragsstrafe angefallen sei. Demzufolge überwies er das Juligehalt der Arbeitnehmerin direkt an den Förderkreis.


    Die Arbeitnehmerin klagte ihr Juligehalt vor dem Arbeitsgericht ein. Die Arbeitgeberin stellte für die Arbeitnehmerin keine Ersatzkraft ein.


    Die Entscheidung:


    Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht und sprach ihr das Juligehalt ungekürzt zu. Denn ein Vertragsstrafenanspruch stand dem Arbeitgeber insgesamt nicht zu, weil die Vertragsstrafenabrede unwirksam war.


    Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag sind zwar grundsätzlich zulässig. Arbeitgeber haben ein berechtigtes Bedürfnis, eine arbeitsvertragswidrige und schuldhafte Nichtaufnahme oder vorzeitige Beendigung der Arbeitstätigkeit durch den Arbeitnehmer zu vermeiden. Neben ihrer schadensausgleichenden Funktion sollen Vertragsstrafen auch bezwecken, auf Arbeitnehmer einen


    wirkungsvollen Druck zur Einhaltung seiner Verpflichtungen auszuüben. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers wird dadurch berücksichtigt, dass an die jeweilige Monatsvergütung angeknüpft wird.


    Die hier in § 4 des Arbeitsvertrags vorgesehene Regelung benachteiligt angestellte Lehrkräfte jedoch deswegen unangemessen, weil eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatsgehältern unangemessen hoch ist und stellt eine Übersicherung des Arbeitgebers darstellt. Die Klausel ist damit nach § 307 BGB nichtig.


    Das BAG sieht im Regelfall eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts generell als geeigneten Maßstab an. Eine allgemeine Obergrenze stellt dies jedoch nicht dar. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragsstrafe unangemessen hoch ist, stellt das BAG auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab und prüft, ob die wechselseitigen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers bei einer typisierenden Betrachtungsweise angemessen berücksichtigt und bewertet wurden


    (BAG, Urteil v. 25.9.2008, 8 AZR 717/07).