Ich habe das auch in einem Juraforum stehen und deshalb etwas seltsam formuliert.
Folgendes Beispiel:
Lohntarifvertrag allgemeinverbindlich. Mitarbeiter für die dieser LTV gilt werden jahrelang deutlich unter Tarif bezahlt (nicht nur Lohn, sondern auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
Aufgrund der Tatsache, dass es nicht leicht ist den richtigen allgemeinverbindlichen LTV zu finden ist es den MA erst jetzt aufgefallen, dass sie weit unter Tarif bezahlt werden.
Der wichtige ABschnitt des Tarifvertrages:
§ 7 Ausschlussfrist
1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen
beiderseits 3 Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene
Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der
Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern
sie nicht vorher unter Angabe von Gründen schriftlich geltend gemacht worden
sind. Die Zusendung der Entgeltabrechnung kann an die letzte vom
Arbeitnehmer angegebene Anschrift erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein
Geltendmachen von Ansprüchen ausgeschlossen.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von 2
Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er
nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristverlauf
gerichtlich geltend gemacht wird (§ 4 Ziff. 4 Tarifvertragsgesetz).
3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.
Was wären hierbei Schadenersatzansprüche?
Was wäre vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln auf Seiten des Arbeitgebers?
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Grüße
Tunix