Abfindungsvereinbarung

  • Wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Befristungsablauf soll an den Arbeitnehmer eine Abfindung bezahlt werden. Durch diese Abfindungsvereinbarung sagt der Arbeitgeber eine Sozialabfindung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes zu. Im Gegenzug sieht das Muster einen Klageverzicht des Arbeitnehmers vor. Über die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wird bzw. wurde, besteht zwischen den Parteien Einvernehmen.


    Sofern das Arbeitsverhältnis erst noch aufgelöst werden soll, kommt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung in Betracht.
    Sollen im Zusammenhang mit der Beendigung weitere Punkte geregelt werden, bietet sich der Abschluss einer umfangreicheren Abwicklungsvereinbarung an.
    Soll lediglich der Empfang restlicher Vergütungszahlungen, von Arbeitspapieren oder sonstiger Unterlagen bescheinigt werden, genügt eine Ausgleichsquittung als einseitiger Erklärung des Arbeitnehmers.


    Rechtlicher Hintergrund


    Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Abfindungsvereinbarung sind die Parteien frei. Dies gilt insbesondere bei der Festlegung der Abfindungshöhe sowie der Frage der Fälligkeit der Abfindung. Ungeachtet dieser fehlenden gesetzlichen Beschränkungen wird die Abfindung regelmäßig "für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG" gezahlt, um insbesondere gegenüber den Sozialversicherungsträgern deutlich zu machen, dass die Abfindung aus Anlass der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird und kein verkapptes Arbeitsentgelt darstellt.


    Die Höhe der Abfindung kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart werden. Sie ist damit Verhandlungssache. Die gesetzliche Regelung nach § 1a KSchG betrifft nur Abfindungsangebote in Kündigungsschreiben.


    Sonstige Hinweise


    In der Sozialversicherung sind Abfindungen unbegrenzt beitragsfrei, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes (z. B. nach §§ 9, 10 KSchG) gewährt werden. Solche Entlassungsentschädigungen stellen kein Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV dar und unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt nicht, wenn mit der Abfindung gleichzeitig rückständiges Arbeitsentgelt gezahlt wird.


    Ob der Abschluss einer Abfindungsvereinbarung sozialversicherungsrechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer zur Folge hat, kann der Arbeitgeber nie sicher vorhersagen. Für verbindliche und rechtssichere Auskünfte muss der Arbeitnehmer an die regional zuständige Agentur für Arbeit verwiesen werden.


    Beim Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage gegen Zahlung einer Abfindung besteht für den Arbeitnehmer grundsätzlich gemäß § 144 SGB III die Gefahr einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe. Bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung entfällt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Sperrzeit jedoch grundsätzlich, wenn die Kündigung rechtmäßig wäre und die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird (BSG, Urteil vom 12.7.2006, B 11a AL 47/05 R). Abfindungen im Rahmen von 0,25 bis 0,5 Monatsvergütungen pro Beschäftigungsjahr werden nach den internen Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit nicht beanstandet.


    Abfindungen aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind jedoch steuerpflichtig. Nach § 34 EStG können Abfindungen jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Nr. 1a EStG als "Entschädigung" tarifbegünstigt versteuert werden. Dies setzt voraus, dass die Entlassungsabfindung als Einmalbetrag gezahlt wird und der Arbeitnehmer durch den Zufluss der Abfindung im Kalenderjahr höhere Einkünfte bezieht, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte ("Zusammenballung von Einkünften"). Die Lohn- bzw. Einkommensteuer wird nach dieser Fünftelregelung in der Weise ermäßigt, dass die steuerpflichtige Entschädigung nur mit 1/5 des gezahlten Betrags angesetzt und die sich daraus ergebende Steuer mit dem Faktor 5 multipliziert wird. Die Steuervergünstigung ist bei Arbeitnehmern vom Arbeitgeber grundsätzlich bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden (§ 39b Abs. 3 S. 9 EStG).


    Auf diese Tücken müssen ihr achten


    Allgemeine Hinweise


    Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit, ist aber nicht ungefährlich. Keinesfalls sollte dieses Vertragsmuster unkritisch auf nicht passende Sachverhalte angewendet werden. Es kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.


    Soweit der Arbeitgeber in der Abfindungsvereinbarung bestimmte Regelungen vorformuliert (etwa eine Klageverzichtsklausel), unterliegen diese Vertragsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Das heißt, die vorformulierten Vertragsbedingungen dürfen den anderen Teil nicht unangemessen benachteiligen. Außerdem müssen die vertraglichen Bestimmungen in jedem Fall klar und verständlich sein. Dies gilt auch dann, wenn sie nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal verwendet werden.


    Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam befunden werden.


    Quelle . haufe arbeitsrecht 23.12.08