Keine Hundesteuer bei ausschließlich gewerblicher Hundehaltung

  • Dient eine Hundehaltung ausschließlich gewerblichen Zwecken, darf keine örtliche Hundesteuer erhoben werden.
    Zur Urteilsbegründung führten die Richter aus, als örtliche Aufwandssteuer dürfe die Hundesteuer nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen (Stichwort: Liebhaberei).



    [url=http://cms.justiz.rlp.de/justiz/nav/613/613ee69d-b59c-11d4-a73a-0050045687ab,00000000-0000-0000-0000-000000000000,,,2be70a9f-3079-06fd-35a3-11bb63b81ce4.htm]Link[/url]

  • @ Kalle


    Das ist dann in der jeweiligen örtlichen Hundesteuerverordnung noch mal geregelt. Hier in Rostock sieht das dann so aus:
    Auch als Privatperson braucht man nur die halbe Steuer zu zahlen, wenn derHund als Diensthund im Wachgewerbe geführt wird.
    Voraussetzung für die Anerkennung als Diensthund sind zum Beispiel das entsprechende Schreiben des Arbeitgebers und der jährliche Nachweis einer Prüfung. Wird Beides nicht vorgelegt, entfällt die Befreiung.