Rahmenstoffplan Sachkundeprüfung

  • [color=orange][b]Hallo Kollegen!


    Heute gefunden:


    Neuer bundeseinheitlicher Rahmenstoffplan für die Sachkunde-prüfung im Bewachungsgewerbe tritt am 01.06.2008 in Kraft


    I. Einleitung
    Neue Gesetze, gelegentlich berechtigte Kritik, Vorschläge aus den Handelskammern sowie eigene kritische Reflexion haben das zuständige Fachgremium veranlasst, den bundesein-heitlichen Rahmenstoffplan für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe zu überar-beiten.
    Die Inhalte waren durch Aufnahme neuer gesetzlicher Bestimmungen zu vervollständigen. Zudem musste stärker berücksichtigt werden, dass die Sachkundeprüfung auch zur Be-rechtigung einer Selbständigkeit führt. Die Gliederung der einzelnen Sachgebiete bedurfte im Hinblick auf fachliche Richtigkeit und logische Nachvollziehbarkeit einer Überarbeitung. Ebenso war die Lernzieltaxonomie zu berücksichtigen.

    II. Ablauf der Sachkundeprüfung und Bewertungsmodus bleiben unverändert
    Die Sachkundeprüfung umfasst folgende Sachgebiete:
    1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Daten-schutzrecht,
    2. Bürgerliches Recht,
    3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
    4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
    5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskala-tionstechniken in Konfliktsituationen,
    6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.


    Der Prüfungsteilnehmer hat den Nachweis zu erbringen, dass er Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige
    - rechtliche Vorschriften,
    - fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie
    - deren praktische Anwendung
    in einem Umfang erworben hat, der ihm die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglicht.
    Wie der Prüfungsteilnehmer die Kenntnisse erwirbt, ist offen gelassen. Die Prüfung ist in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gegliedert.
    Die schriftliche und mündliche Prüfung wird mit Punkten bewertet. Zur mündlichen
    Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung mit mindestens 50 % der zu
    vergebenden Gesamtpunkte bestanden hat. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn
    mindestens 50 % der zu vergebenden Gesamtpunkte erreicht werden.
    Die Leistung des Teilnehmers wird von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden bewertet.


    III. Änderungen des Rahmenstoffplans im Bereich des Rechts


    A. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    Im Bereich des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung enthält der neue
    Rahmenstoffplan nur geringe Veränderungen. Zur Klarstellung wurde aufgenommen, dass
    der Föderalismus Gegenstand der Prüfung sein kann. Die Lernzieltaxonomie führt dazu
    aus, dass die Teilnehmer die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschlands kennen
    und Auswirkungen/Konsequenzen aufzeigen können. Mit dieser Ergänzung wird der neue
    Rahmenstoffplan der „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG gerecht, die unter anderem
    den föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland festschreibt. Diese
    Machtverteilung zwischen Bund und Ländern prägt entscheidend unser Staatswesen.
    Von einem Sicherheitsmitarbeiter und insbesondere von einem Sicherheitsunternehmer
    muss erwartet werden, dass diese Grundzüge unseres Staatswesens aufgezeigt werden
    können.
    Zudem sind Artikel 3 GG (Gleichheit vor dem Gesetz) sowie Artikel
    5 GG (Meinungsfreiheit) nunmehr ausdrücklich aufgenommen worden.


    B. Gewerberecht
    Auch im Bereich des Gewerberechts enthält der neue Rahmenstoffplan nur geringe
    Veränderungen. Die Lernzieltaxonomie stellt die Verantwortung des
    Sicherheitsunternehmers heraus. Der Sicherheitsunternehmer muss die Rechte und
    Pflichten gemäß Gewerbeordnung und Bewachungsverordnung kennen. Im
    Rahmenstoffplan stehen folglich neue Fachbegriffe wie Gewerbe, Bewachungs-tätigkeit,
    Selbständigkeit sowie Anzeige- und Erlaubnispflicht.
    Neu aufgenommen wurde das Thema „Querinformation der Gewerbebehörden durch
    Gerichte/Staatsanwaltschaften“. Auch mit dieser Ergänzung wird berücksichtigt, dass die
    Sachkundeprüfung zur Selbständigkeit berechtigt. Es bleibt allerdings abzuwarten, was
    die Verfasser des Rahmenstoffplans unter dieser Wortschöpfung „Querinformation“
    verstehen. Naheliegend dürfte sein, dass Gegenstand der Sachkundeprüfung nunmehr
    auch Grundkenntnisse der Aufgaben der Gerichte –es dürften die Strafgerichte gemeint
    sein- sowie der Staatsanwaltschaften sind. Mithin darf erwartet werden, dass die
    Kandidaten das Legalitätsprinzips (§ 152 StPO) sowie die Mitteilungspflichten in
    Strafsachen (Mistra) kennen.


    C. Datenschutzrecht
    Im Bereich des Datenschutzrechts ist die Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrich-tungen
    nach § 6b BDSG in den Rahmenstoffplan aufgenommen worden. Damit wird der zuneh-menden
    Bedeutung der Video-Überwachung öffentlich zugänglicher Räume Rechnung getragen.


    D. Bürgerliches Recht
    Im Bereich des Bürgerlichen Rechts ist der Versuch unternommen worden, den Stoff
    einer optimierten Gliederung zuzuführen. Dieses ist zum Teil gelungen. Im Zentrum
    stehen die fünf Jedermannsrechte des BGB. Zudem werden –leider unsystematisch5
    Normen des BGB genannt, die Gegenstand der Sachkundeprüfung sein können
    (Darstellung mit abweichender Reihenfolge):

  • @ orgelsmann


    Da brauch ich mal die Quelle, sonst brauch ich das gar nicht mit in die Firma nehmen.

  • Hallo und guten Morgen!


    Der neue Rahmenlehrstoffplan ist komplett bei der IHK erhältlich. Kann aber auch bei mir per E-Mail bestellt werden.


    Gruß


    Orgelsmann

  • Hallo,
    da hat sich ein Fehler eingeschlichen: Legalitätsprinzip ist der § 163 StPO (Strafverfolgungspflicht der Polizei). § 152 StPo ist die Verfolgungspflicht der Staatsanwaltschaft.
    CU

  • [quote author=RST link=topic=4621.msg65011#msg65011 date=1243931853]
    Hallo,
    da hat sich ein Fehler eingeschlichen: Legalitätsprinzip ist der § 163 StPO (Strafverfolgungspflicht der Polizei). § 152 StPo ist die Verfolgungspflicht der Staatsanwaltschaft.
    CU
    [/quote]


    Guten Morgen!


    Zur Klärung hier die entsprechenden Texte:
    § 152
    (1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
    (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.


    § 163
    (1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
    (2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.


    Gruß
    Orgelsmann