[color=orange][b]Hallo Kollegen!
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Neuer bundeseinheitlicher Rahmenstoffplan für die Sachkunde-prüfung im Bewachungsgewerbe tritt am 01.06.2008 in Kraft
I. Einleitung
Neue Gesetze, gelegentlich berechtigte Kritik, Vorschläge aus den Handelskammern sowie eigene kritische Reflexion haben das zuständige Fachgremium veranlasst, den bundesein-heitlichen Rahmenstoffplan für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe zu überar-beiten.
Die Inhalte waren durch Aufnahme neuer gesetzlicher Bestimmungen zu vervollständigen. Zudem musste stärker berücksichtigt werden, dass die Sachkundeprüfung auch zur Be-rechtigung einer Selbständigkeit führt. Die Gliederung der einzelnen Sachgebiete bedurfte im Hinblick auf fachliche Richtigkeit und logische Nachvollziehbarkeit einer Überarbeitung. Ebenso war die Lernzieltaxonomie zu berücksichtigen.
II. Ablauf der Sachkundeprüfung und Bewertungsmodus bleiben unverändert
Die Sachkundeprüfung umfasst folgende Sachgebiete:
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Daten-schutzrecht,
2. Bürgerliches Recht,
3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskala-tionstechniken in Konfliktsituationen,
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Der Prüfungsteilnehmer hat den Nachweis zu erbringen, dass er Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige
- rechtliche Vorschriften,
- fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie
- deren praktische Anwendung
in einem Umfang erworben hat, der ihm die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglicht.
Wie der Prüfungsteilnehmer die Kenntnisse erwirbt, ist offen gelassen. Die Prüfung ist in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gegliedert.
Die schriftliche und mündliche Prüfung wird mit Punkten bewertet. Zur mündlichen
Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung mit mindestens 50 % der zu
vergebenden Gesamtpunkte bestanden hat. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn
mindestens 50 % der zu vergebenden Gesamtpunkte erreicht werden.
Die Leistung des Teilnehmers wird von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden bewertet.
III. Änderungen des Rahmenstoffplans im Bereich des Rechts
A. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Im Bereich des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung enthält der neue
Rahmenstoffplan nur geringe Veränderungen. Zur Klarstellung wurde aufgenommen, dass
der Föderalismus Gegenstand der Prüfung sein kann. Die Lernzieltaxonomie führt dazu
aus, dass die Teilnehmer die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschlands kennen
und Auswirkungen/Konsequenzen aufzeigen können. Mit dieser Ergänzung wird der neue
Rahmenstoffplan der „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG gerecht, die unter anderem
den föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland festschreibt. Diese
Machtverteilung zwischen Bund und Ländern prägt entscheidend unser Staatswesen.
Von einem Sicherheitsmitarbeiter und insbesondere von einem Sicherheitsunternehmer
muss erwartet werden, dass diese Grundzüge unseres Staatswesens aufgezeigt werden
können.
Zudem sind Artikel 3 GG (Gleichheit vor dem Gesetz) sowie Artikel
5 GG (Meinungsfreiheit) nunmehr ausdrücklich aufgenommen worden.
B. Gewerberecht
Auch im Bereich des Gewerberechts enthält der neue Rahmenstoffplan nur geringe
Veränderungen. Die Lernzieltaxonomie stellt die Verantwortung des
Sicherheitsunternehmers heraus. Der Sicherheitsunternehmer muss die Rechte und
Pflichten gemäß Gewerbeordnung und Bewachungsverordnung kennen. Im
Rahmenstoffplan stehen folglich neue Fachbegriffe wie Gewerbe, Bewachungs-tätigkeit,
Selbständigkeit sowie Anzeige- und Erlaubnispflicht.
Neu aufgenommen wurde das Thema „Querinformation der Gewerbebehörden durch
Gerichte/Staatsanwaltschaften“. Auch mit dieser Ergänzung wird berücksichtigt, dass die
Sachkundeprüfung zur Selbständigkeit berechtigt. Es bleibt allerdings abzuwarten, was
die Verfasser des Rahmenstoffplans unter dieser Wortschöpfung „Querinformation“
verstehen. Naheliegend dürfte sein, dass Gegenstand der Sachkundeprüfung nunmehr
auch Grundkenntnisse der Aufgaben der Gerichte –es dürften die Strafgerichte gemeint
sein- sowie der Staatsanwaltschaften sind. Mithin darf erwartet werden, dass die
Kandidaten das Legalitätsprinzips (§ 152 StPO) sowie die Mitteilungspflichten in
Strafsachen (Mistra) kennen.
C. Datenschutzrecht
Im Bereich des Datenschutzrechts ist die Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrich-tungen
nach § 6b BDSG in den Rahmenstoffplan aufgenommen worden. Damit wird der zuneh-menden
Bedeutung der Video-Überwachung öffentlich zugänglicher Räume Rechnung getragen.
D. Bürgerliches Recht
Im Bereich des Bürgerlichen Rechts ist der Versuch unternommen worden, den Stoff
einer optimierten Gliederung zuzuführen. Dieses ist zum Teil gelungen. Im Zentrum
stehen die fünf Jedermannsrechte des BGB. Zudem werden –leider unsystematisch5
Normen des BGB genannt, die Gegenstand der Sachkundeprüfung sein können
(Darstellung mit abweichender Reihenfolge):