Beiträge von Orgelsmann

    Hallo!


    Du bist schon richtig!
    Aber hier handelt es sich um reine 'Mitarbeiterwerbung'!


    Ausschlaggebend ist die Prüfungsordnung der entsprechenden IHK und da findest Du auch, was z.B. unter persönliche Voraussetzung usw. zu verstehen ist.
    Ausbildereignung beinhaltet z.B. die abgelegte Ausbildereignungsprüfung nach einschlägigen Vorschriften.
    Laß Dir doch einfach mal von Deiner zustäändigen IHK die Unterlagen kommen, bewerbe Dich un Du bekommst noch Einiges zu lesen.


    Gruß
    Orgelsmann

    [quote author=RST link=topic=4621.msg65011#msg65011 date=1243931853]
    Hallo,
    da hat sich ein Fehler eingeschlichen: Legalitätsprinzip ist der § 163 StPO (Strafverfolgungspflicht der Polizei). § 152 StPo ist die Verfolgungspflicht der Staatsanwaltschaft.
    CU
    [/quote]


    Guten Morgen!


    Zur Klärung hier die entsprechenden Texte:
    § 152
    (1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
    (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.


    § 163
    (1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
    (2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.


    Gruß
    Orgelsmann

    [quote author=Arwed link=topic=4830.msg41060#msg41060 date=1212529348]
    Das hat insoweit mit Handys zu tun, dass engelchen und ich keine Hand mehr frei haben für ein Telefon, weil wir so genervt sind von den Nichtsblickern im Verkehr und unsere freie hand für die Zigarette brauchen, die wir uns anstecken um die Nerven zu beruhigen.
    [/quote]

    Hahahah!
    Wer so schwache Nerven hat, sollte auch nicht Auto fahren. Als 'alter Hase' im Sicherheitsdienst - oder im Dienst der Sicherheit - steht man doch da drüber, oder?


    Damit wir uns recht verstehen, auch ich bin gegen eingschlafene Füße hinterm Steuer.
    Meiner Erfahrung nach hat dies aber weder mit alten Opis und Omis zu tun, noch mit Blondis.


    Wenn abgehalfterte Disco-Besucher vor lauter CD-Player und Körperzucken den Verkehr nicht mitbekommen, ist dies genauso schlimm. Zigarettenrauchen im Auto ebenso.


    Da warte ich schon mal gerne bei grüner Ampel, wenn vor mir der Fahrer seiner Beifahrerin ein Küsschen gibt (wegen rot=Liebe) und darüber die Grünphase (Du darfst!) nicht mitbekommt.

    Fazit: Mehr Rücksicht und Aufmerksamkeit im (Straßen-) Verkehr!


    Gruß
    Orgelsmann

    [color=orange][b]Hallo Kollegen!


    Heute gefunden:


    Neuer bundeseinheitlicher Rahmenstoffplan für die Sachkunde-prüfung im Bewachungsgewerbe tritt am 01.06.2008 in Kraft


    I. Einleitung
    Neue Gesetze, gelegentlich berechtigte Kritik, Vorschläge aus den Handelskammern sowie eigene kritische Reflexion haben das zuständige Fachgremium veranlasst, den bundesein-heitlichen Rahmenstoffplan für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe zu überar-beiten.
    Die Inhalte waren durch Aufnahme neuer gesetzlicher Bestimmungen zu vervollständigen. Zudem musste stärker berücksichtigt werden, dass die Sachkundeprüfung auch zur Be-rechtigung einer Selbständigkeit führt. Die Gliederung der einzelnen Sachgebiete bedurfte im Hinblick auf fachliche Richtigkeit und logische Nachvollziehbarkeit einer Überarbeitung. Ebenso war die Lernzieltaxonomie zu berücksichtigen.

    II. Ablauf der Sachkundeprüfung und Bewertungsmodus bleiben unverändert
    Die Sachkundeprüfung umfasst folgende Sachgebiete:
    1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Daten-schutzrecht,
    2. Bürgerliches Recht,
    3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
    4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
    5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskala-tionstechniken in Konfliktsituationen,
    6. Grundzüge der Sicherheitstechnik.


    Der Prüfungsteilnehmer hat den Nachweis zu erbringen, dass er Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige
    - rechtliche Vorschriften,
    - fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie
    - deren praktische Anwendung
    in einem Umfang erworben hat, der ihm die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglicht.
    Wie der Prüfungsteilnehmer die Kenntnisse erwirbt, ist offen gelassen. Die Prüfung ist in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gegliedert.
    Die schriftliche und mündliche Prüfung wird mit Punkten bewertet. Zur mündlichen
    Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung mit mindestens 50 % der zu
    vergebenden Gesamtpunkte bestanden hat. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn
    mindestens 50 % der zu vergebenden Gesamtpunkte erreicht werden.
    Die Leistung des Teilnehmers wird von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden bewertet.


    III. Änderungen des Rahmenstoffplans im Bereich des Rechts


    A. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    Im Bereich des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung enthält der neue
    Rahmenstoffplan nur geringe Veränderungen. Zur Klarstellung wurde aufgenommen, dass
    der Föderalismus Gegenstand der Prüfung sein kann. Die Lernzieltaxonomie führt dazu
    aus, dass die Teilnehmer die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschlands kennen
    und Auswirkungen/Konsequenzen aufzeigen können. Mit dieser Ergänzung wird der neue
    Rahmenstoffplan der „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG gerecht, die unter anderem
    den föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland festschreibt. Diese
    Machtverteilung zwischen Bund und Ländern prägt entscheidend unser Staatswesen.
    Von einem Sicherheitsmitarbeiter und insbesondere von einem Sicherheitsunternehmer
    muss erwartet werden, dass diese Grundzüge unseres Staatswesens aufgezeigt werden
    können.
    Zudem sind Artikel 3 GG (Gleichheit vor dem Gesetz) sowie Artikel
    5 GG (Meinungsfreiheit) nunmehr ausdrücklich aufgenommen worden.


    B. Gewerberecht
    Auch im Bereich des Gewerberechts enthält der neue Rahmenstoffplan nur geringe
    Veränderungen. Die Lernzieltaxonomie stellt die Verantwortung des
    Sicherheitsunternehmers heraus. Der Sicherheitsunternehmer muss die Rechte und
    Pflichten gemäß Gewerbeordnung und Bewachungsverordnung kennen. Im
    Rahmenstoffplan stehen folglich neue Fachbegriffe wie Gewerbe, Bewachungs-tätigkeit,
    Selbständigkeit sowie Anzeige- und Erlaubnispflicht.
    Neu aufgenommen wurde das Thema „Querinformation der Gewerbebehörden durch
    Gerichte/Staatsanwaltschaften“. Auch mit dieser Ergänzung wird berücksichtigt, dass die
    Sachkundeprüfung zur Selbständigkeit berechtigt. Es bleibt allerdings abzuwarten, was
    die Verfasser des Rahmenstoffplans unter dieser Wortschöpfung „Querinformation“
    verstehen. Naheliegend dürfte sein, dass Gegenstand der Sachkundeprüfung nunmehr
    auch Grundkenntnisse der Aufgaben der Gerichte –es dürften die Strafgerichte gemeint
    sein- sowie der Staatsanwaltschaften sind. Mithin darf erwartet werden, dass die
    Kandidaten das Legalitätsprinzips (§ 152 StPO) sowie die Mitteilungspflichten in
    Strafsachen (Mistra) kennen.


    C. Datenschutzrecht
    Im Bereich des Datenschutzrechts ist die Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrich-tungen
    nach § 6b BDSG in den Rahmenstoffplan aufgenommen worden. Damit wird der zuneh-menden
    Bedeutung der Video-Überwachung öffentlich zugänglicher Räume Rechnung getragen.


    D. Bürgerliches Recht
    Im Bereich des Bürgerlichen Rechts ist der Versuch unternommen worden, den Stoff
    einer optimierten Gliederung zuzuführen. Dieses ist zum Teil gelungen. Im Zentrum
    stehen die fünf Jedermannsrechte des BGB. Zudem werden –leider unsystematisch5
    Normen des BGB genannt, die Gegenstand der Sachkundeprüfung sein können
    (Darstellung mit abweichender Reihenfolge):

    [quote author=daffi link=topic=4205.msg36906#msg36906 date=1208975963]
    >>>Magier-Modus an<<<


    Ich tippe NRW...


    >>>Magier-Modus aus<<<



    34 a wäre doch was für Orgelmann. Aber ich glaube, da gibt es nicht viel.


    Neuer Tarif ab 01.05.2008 ersetzt den alten.



    Da die für bestimmte Bereiche Vorschrift ist, ist da keine bessere Vergütung zu erwarten, als die, die im TV steht.


    [/quote]


    Na, da will ich mich denn auch nicht vor einer kuzen Antwort drücken.
    Hallo und guten Tag!


    Die Unterrichtung nach §34a GewO ist eine 'lebenslängliche', sofern der Gesetzgeber dies nicht in ein paar Jahren ändert, evtl. mit einer Übergangsfrist.


    Eine 'Erweiterung' ist derzeit nicht vorgesehen, jedoch gibt es einzelne Anbieter, die hierzu alle möglichen Ergänzungsmodule anbieten und dafür natürlich kräftig kassieren. Eine Auffrischung ist nie verkehrt und wird von einigen Bewachungsunternehmen meist betriebsintern je nach Bedarf durchgeführt. Dies sind vorzugsweise solche Unternehmen, die nicht alleine die behördlichen Vorschriften einhalten, sondern auch den Kunden eine optimierte Leistung - sprich: top-fit-Mitarbeiter - bieten.
    Eine Zusatzqualifikation nach den Bestimmungen über den Luftverkehr ist keine Ergänzung zu den Unterrichtungen oder Sachkundeprüfungen nach § 34a GewO, sondern eine selbständige Qualifikation, d.h. die Unterrichtung nach § 34a ist kein Baustein einer irgendwie gearteten Rundumqualifikation, sondern Grundlage für eine Tätigkeit im Sinne der Bewachungsverordnung.
    Bei Persoenschützern kann z.B. je nach Auftrag eine Taucherausbildung, irgendwelche Flugscheine, besondere Fahrerausbildung oder je nach Kundenwunsch irgendeine andere Zusatzqualifikation (Sprachen) sinnvoll sein.


    Zur Enlohnung nach Tarif:
    Für die tatsächlice Entlohnung ist gemäß fast allen Arbeitsverträgen nicht die eigene Qualifikation ausschlaggebed, sondern die Tätigkeit, die tatsächlich ausgeübt wird.
    Beispiel: Eine IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, die mangels anderer Einsatzmöglichkeiten 'nur' als Pförtner arbeitet, wird auch nur den Lohn als Pförtner ehalten. Diese Regelungen finden sich teilweise auch in den Lohn- und Manteltarifverträgen wieder.




    So, nun muß ich mich wieder um mein Seminar kümmern.


    Tschüüüüß
    :angel:
    Orgelsmann

    [quote author=colle link=topic=3977.msg31929#msg31929 date=1202586255]
    Das war fr??her mal die Werkschutzfachkraft.


    [/quote]


    Hallo Leute!


    Muss da mal widersprechen. Die IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft" ist (war) anerkannter Berufabschluß. Hier galten auch besondere Voraussetzungen zur Prüfungs-Zulassung.
    An diese Stelle ist nun die dreijährige Ausbildung "Fachkraft für Schutz und Sicherheit" mit Abschluß getreten.



    Heutige "Klassifizierung":
    a) Unterrichtungsnachweis 40 Std. für alle 'normalen' Sicherheitsmitarbeiter :angel:
    b) Unterrichtung 80 Std. für Selbständige argue
    c) Sachkundeprüfung für Türsteher, Doormen, Kaufhausdetektive, Sichereitsmitarbeiter im ÖPNV oder öffentlichem Bereich, wobei die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung die Unterrichtung nach a) und b) einschließt.



    Oder liege ich da falsch???


    Gruß


    Orgelsmann

    Hallo Don Martin!


    Herzlichen Dank für diese so garnicht märchenhafte Geschichte. Soetwas erfreut ein Dozentenherz, zumal wenn man über 10 Jahre bei einer Verwaltung tätig war und dann gerade wegen solcher Geschichten dort de Dienst quittiert hat. Damals war es allerdings noch einfach, einen neuen Job zu finden.
    Wenn Du noch mehr solcher Dinge hast, bin ein dankbarer Leser/Abnehmer.


    Gruß


    Orgelsmann

    [quote author=Kallinrw link=topic=4268.msg34973#msg34973 date=1206699906]
    Hallo Herr Verantwortlicher der Wachleute .de


    Es finde s toll das du dich so dahinter klemmst alles wider in Ordnung zu bringen.
    Ich war schon ganz aufgeregt als ich nicht auf die Seite kam. Schön das du dich kümmers.


    Danke Danke[/quote]


    Kann mich dem nur herzlich anschließen!! Orgelsmann :top:

    Guten Morgen!


    Leider habe ich nicht Zeit genug um auf Eure Anfragen ausführlich zu antworten.
    Schaut doch mal bei den entsprechenden IHK's unter 'Prüfungsordnung' nach. Dort findet Ihr schon allerlei Nützliches zu diesem Thema. Oder hier:
    [glow=red,2,300]http://www.vsw-bw.de/pdf/06-09%20DIHK-Bericht.pdf[/glow]


    Einschließlich Musterprüfungsfragen!!!


    Die Besetzung der Prüfungsausschüsse erfolgt nach bestimmten Regeln, wobei diese je nach Fachrichtung und Zweck des Ausschusses unterschiedlich sind. Die Berufung in einen Prüfungsausschuß erfolgt durch die Geschäftsführung der entsprechenden IHK. Meist setz sich ein Ausschuß aus Unternehmervertretern, Arbeitnehmervertretern, Fachdozent eines entsprechenden Bildungsträgers usw. zusammen.


    Generell ist aber festzuhalten, daß die Mitglieder der Ausschüsse eine entsprechende Qualifikation haben. Neben der speziellen fachbezogenen Qualifikation evtl. auch eine Ausbildereignung. Hierzu müssten die IHK's aber erschöpfend Auskunft geben. (Siehe o.a. Link)


    Was die rechtliche Seite der Prüfungsergebnisse angeht, so können auch diese auf dem Verwaltungsrechtsweg überprüft werden. Bei diesem Verfahren kann der Betroffene auch Einsicht in seine Unterlagen und die Bewertung erhalten.


    Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, daß während meiner bisherigen Prüfer- und Aufsichtszeit (11 Jahre) nur ein Fall bis zum Verwaltungsgericht vorgedrungen ist. Es handelte sich hierbei um die Bewertung einer schriftlichen Prüfung zur Werkschutzfachkraft. Bei einer Gesamtpunktzahl von 29 (von möglichen 100) war dieses Verfahren von vorneherein aussichtslos.
    Immer wieder stelle ich fest, daß auch meine Schüler nach den Prüfungen oft von 'unmöglichen Fragen', 'falsch gelernten Sachverhalten', 'fehlerhaften Rechtsauslegungen' der Prüfer sprechen.
    Nachgefragt nach dem genauen Wortlaut der Frage, herrscht zunächst einmal Schweigen. Bei genauerem Hinsehen stellt sich dann heraus, daß der Prüfling in seiner Aufregung etwas übersehen oder falsch verstanden hat. Wenn dann das große Licht aufgeht, ist es natürlich zu spät.


    Auch wenn es für Prüflinge oft so scheint als wenn die Prüfer willkürlich beurteilen würden, so sieht die Angelegenheit in fast allen Fällen bei näherer Betrachtung anders aus.


    Bei Gelegenheit kommen weitere Erläuterungen.


    Gruß


    Orgelsmann