Befristung: ??nderung bei Arbeitszeitdauer schlie??t Verl?¤ngerung aus

  • Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 16. Januar 2008 â?? 7 AZR 603/06- seine rigide Rechtsprechung zu der Frage, wann ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag im Sinne des § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verl?¤ngert wird, fortgesetzt.


    In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Arbeitnehmerin Entfristungsklage erhoben. Die klagende Arbeitnehmerin war von der beklagten Arbeitgeberin am 01.09.2004 zun?¤chst f??r ein Jahr mit einer w??chentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt worden. Am 11.07.2005 vereinbarten die Parteien dann f??r die Zeit ab dem 01.09.2005 eine â??Verl?¤ngerungâ?? des befristeten Arbeitsverh?¤ltnisses f??r ein weiteres Jahr mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Die gegen diese Befristung gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.


    Das BAG best?¤tigte seine bisherige Rechtsprechung, nach der eine Verl?¤ngerung im Sinne des § 14 Absatz 2 TzBfG voraussetzt, dass sie noch w?¤hrend der Laufzeit des zu verl?¤ngernden Vertrages vereinbart und dadurch grunds?¤tzlich nur die Vertragsdauer ge?¤ndert wird, nicht aber die ??brigen Arbeitsbedingungen. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verl?¤ngerung einen Anspruch auf die Vertrags?¤nderung hatte. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich nicht um eine zul?¤ssige Verl?¤ngerung, sondern um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, dessen Befristung wegen des bereits vorher bestehenden Arbeitsverh?¤ltnisses ohne Sachgrund nicht zul?¤ssig ist.


    Soll ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag verl?¤ngert werden, darf die Verl?¤ngerungsvereinbarung daher nur die Dauer des Arbeitsvertrages, nicht die anderen Vertragsbedingungen ?¤ndern. Es bleibt allerdings m??glich, die anderen Vertragsbedingungen (z.B. eine Verl?¤ngerung der Arbeitszeit) bereits w?¤hrend der
    Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages zu ?¤ndern.


    Pressemitteilung des BAG vom 16. Januar 2008 :top:
    BAG â?? 7 AZR 603/06 (TzBfG)