Entsch?¤digungszahlung Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

  • Entsch?¤digungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen


    Das Arbeitsgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 4. Dezember 2007 (Aktenzeichen 20 Ca 105/07) die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Entsch?¤digung gem?¤?? § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) in H??he von 3 Monatsverdiensten verurteilt, weil sie die Bewerberin im Einstellungsverfahren wegen ihrer Religion benachteiligt habe.


    Der beklagte Arbeitgeber ist der f??r Hamburg zust?¤ndige Landesverband des Diakonischen Werkes und als solcher Teil der Nordelbischen Evangelisch-lutherischen Kirche. Er hatte eine aus Mitteln des Bundes und der EU fremdfinanzierte Stelle f??r eine Sozialp?¤dagogin/einen Sozialp?¤dagogen in einem Teilprojekt "Integrationlotse Hamburg" ausgeschrieben. In der Stellenanzeige hei??t es: "Dieses Projekt ist ein Schulungs- und Informationsangebot f??r Multiplikatorinnen und Multiplikatoren im Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen Migrantinnen und Migranten". Als diakonische Einrichtung setze er die Zugeh??rigkeit zu einer christlichen Kirche voraus.


    Auf diese Stellenanzeige bewarb sich die klagende Arbeitnehmerin. Sie ist Deutsche t??rkischer Herkunft und geh??rt keiner christlichen Kirche an. Auf Nachfrage des Arbeitgebers teilte die Arbeitnehmerin mit, sie sei geb??rtige Muslimin, praktiziere aber keine Religion. Auf die Frage, ob sie sich den Eintritt in die Kirche vorstellen k??nne, teilte sie mit, sie halte dies nicht f??r n??tig, da die Stelle keinen religi??sen Bezug aufweise.


    Der Arbeitgeber lehnte die Bewerberin ab. Die Arbeitnehmerin f??hlt sich dadurch wegen ihrer Religion sowie mittelbar wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt und nimmt den Arbeitgeber auf Entsch?¤digungszahlung in Anspruch. Dies lehnt der Arbeitgeber ab und begr??ndet dies damit, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion gem?¤?? § 9 Abs. 1 AGG zul?¤ssig sei, weil die christliche Religion unter Beachtung seines Selbstverst?¤ndnisses sowohl im Hinblick auf sein Selbstbestimmungsrecht als auch nach Art der T?¤tigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung f??r die Mitarbeit im Diakonischen Werk darstelle.


    Dieser Argumentation folgt die 20. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg im Ergebnis nicht und f??hrt in den Urteilsgr??nden in den Kerns?¤tzen folgendes aus.


    § 9 Abs. 1 AGG sei richtlinienkonform (Artikel 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG vom 27.11.2000) auszulegen.


    Bei richtlinienkonformer Auslegung sei das Selbstverst?¤ndnis einer Religionsgemeinschaft kein absoluter und abschlie??ender Ma??stab f??r eine unterschiedliche Behandlung. Vielmehr d??rfe f??r die konkrete T?¤tigkeit das Selbstverst?¤ndnis der Kirche nur dann eine entscheidenden Rolle spielen, wenn diese dazu in einer direkten Beziehung stehe, was nicht f??r jegliche T?¤tigkeit bei der Kirche sondern nur f??r den sog. verk??ndungsnahen Bereich anzunehmen sei.


    Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht berechtige den kirchlichen Arbeitgeber nicht, die Einstellung f??r T?¤tigkeiten im verk??ndungsfernen Bereich von der Kirchenzugeh??rigkeit abh?¤ngig zu machen. Dem sei die ausgeschriebene Stelle zuzurechnen.


    Auch nach Art der T?¤tigkeit sei f??r die Stelle die Kirchenzugeh??rigkeit keine gerechtfertigte Anforderung.


    Die ??ffentlichen Auftritte bei Beh??rden, Verb?¤nden etc., wie nach der Stellenausschreibung vorgesehen, betr?¤fen nicht den religi??sen Hintergrund des Arbeitgebers, sondern unmittelbar das Projekt "Integrationslotse". Dass und warum nur Personen mit Kirchenzugeh??rigkeit das Projektziel verwirklichen k??nnten, habe der Arbeitgeber nicht ausreichend darlegen k??nnen.


    Die Kammer f??hrt weiter aus, dass sowohl die umfassende Fremdfinanzierung des Projektes "Integrationslotse" als auch die dringende Empfehlung im Zuwendungsbescheid, keine den Bewerberkreis einschr?¤nkenden Vorgaben zu machen und die Auswahl der Mitarbeiter neutral durchzuf??hren, gegen die christliche Pr?¤gung der in Frage stehenden Stelle spreche.


    Gegen dieses Urteil ist f??r die unterlegene Arbeitgeberin das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamburg gegeben.


    Quelle:
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