Betriebs??bergang Unterrichtung - Schadensersatz

  • Betriebs??bergang - Unterrichtung - Schadensersatz


    Bei einem Betriebs??bergang muss der bisherige Arbeitgeber oder der neue Betriebsinhaber die betroffenen Arbeitnehmer auch dar??ber unterrichten, dass der Betriebserwerber nur die beweglichen Anlageteile des Betriebes, nicht aber das Betriebsgrundst??ck ??bernimmt.


    Der KI?¤ger war bei der Beklagten im Betrieb in S. besch?¤ftigt. Dort wurden Fertigbauteile hergestellt. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wollte die Beklagte den Betrieb schlie??en und f??hrte deshalb Gespr?¤che mit dem Betriebsrat. Nach einem Entwurf f??r einen Sozialplan h?¤tte dem Kl?¤ger eine Abfindung in H??he von 10.042,20 Euro zugestanden. Im Mai 2004 brach die Beklagte die Verhandlungen ??ber einen Sozialplan und Interessenausgleich mit der Begr??ndung ab, die Fa. MG wolle das Werk in S. ??bernehmen. Die Beklagte vereinbarte nachfolgend mit der Fa. MG und einer Immobilienfirma, dass letztere das der Beklagten geh??rende Betriebsgrundst??ck nebst dem Anlageverm??gen ??bernehmen werde und auf die MG als Betriebserwerberin nur die Maschinen und Schalungen, die Vorr?¤te an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie die Halbfertigprodukte und das Mobiliar ??bergehen sollten. Darauf wurden die Mitarbeiter in dem Unterrichtungsschreiben vom 16. Juni 2004 nicht hingewiesen. Der Kl?¤ger widersprach dem ??bergang seines Arbeitsverh?¤ltnisses im Rahmen eines Betriebs??bergangs zum 1. Juli 2004 nicht. Nach Er??ffnung des Insolvenzverfahrens ??ber das Verm??gen der Betriebserwerberin im M?¤rz 2005 k??ndigte der Insolvenzverwalter dem Kl?¤ger zum 30. Juni 2005. Der K??ndigungsschutzprozess endete mit einem Vergleich, welcher die Beendigung des Arbeitsverh?¤ltnisses zum 30. Juni 2005 und die Zahlung einer Abfindung beinhaltete. Der Kl?¤ger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in H??he der im Sozialplanentwurf f??r ihn vorgesehenen Abfindung. Er macht geltend, bei einer ordnungsgem?¤??en Unterrichtung ??ber die wirtschaftliche Lage der Betriebserwerberin und die getroffene Vereinbarung bez??glich der Nicht??bernahme des Betriebsgrundst??ckes h?¤tte er dem ??bergang seines Arbeitsverh?¤ltnisses widersprochen und w?¤re in den Genuss der Abfindung aus dem vorbereiteten Sozialplan gekommen.


    Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl?¤gers blieb erfolglos. Zwar hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass die Unterrichtung des Kl?¤gers nach § 613a Abs. 5 BGB unzul?¤nglich war, weil er nicht ??ber die fehlende ??bertragung der Betriebsimmobilie auf den Betriebserwerber unterrichtet worden war. Einen Schadensersatzanspruch hat der Senat jedoch verneint, da der Sozialplan, aus dem der Kl?¤ger Anspr??che herleitet, nicht zustande gekommen war. Auch ein Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG scheidet aus, weil ein Betriebs??bergang allein grunds?¤tzlich keine Betriebs?¤nderung iSd. §§ 111 ff. BetrVG darstellt.


    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06 -
    Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 2006 - 16 Sa 2222/05 -