Insolvenz/Betriebs??bergang

  • Betriebs??bergang


    Stellt der Insolvenzverwalter die Betriebst?¤tigkeit der Insolvenzschuldnerin ein, ??berl?¤sst einem Dritten die bisherigen Betriebsmittel zur Nutzung und f??hrt diese mit den Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin und den ??bernommenen Betriebsmitteln die wirtschaftliche T?¤tigkeit der Insolvenzschuldnerin fort, liegt ein Betriebs??bergang vor. Nicht erforderlich ist, dass die Betriebsmittel auf Grund eines wirksamen Kaufvertrages erworben worden sind und in das Eigentum des Dritten ??bergegangen sind. Schlie??t der Insolvenzverwalter mit einem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebs??bergang einen Aufhebungsvertrag, so ist dieser als unzul?¤ssige Umgehung des K??ndigungsverbotes wegen Betriebs??bergangs (§ 613a Abs. 4 BGB) unwirksam.


    Die Kl?¤gerin war seit dem 1. August 1995 als Vertriebsassistentin bei der A. GmbH besch?¤ftigt. ??ber deren Verm??gen wurde am 1. Januar 2005 das Insolvenzverfahren er??ffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Durch Gesellschafterbeschluss vom 11. Februar 2005 wurde eine zuvor erworbene GmbH in ACC GmbH umbenannt (Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) deren Gesch?¤ftsf??hrer. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte nicht. Nach einem Aufhebungsvertrag mit dem Insolvenzverwalter zum 28. Februar 2005 und neuem Arbeitsvertrag mit der ACC GmbH begann die Kl?¤gerin f??r diese ab 1. M?¤rz 2005 zu arbeiten. F??r den M?¤rz 2005 erhielten die Mitarbeiter Lohnabrechnungen der ACC GmbH. Zahlungen erfolgten - auch f??r die anschlie??enden Monate - nicht. Mit Schreiben vom 29. Juli 2005 erkl?¤rte die ACC GmbH die K??ndigung des Arbeitsverh?¤ltnisses der Kl?¤gerin. Der Betriebsrat war vor Ausspruch der K??ndigung nicht angeh??rt worden.


    Die Kl?¤gerin wandte sich gegen die Wirksamkeit der K??ndigung vom 29. Juli 2005 und begehrte von der ACC GmbH und dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner die Zahlung der ausstehenden Verg??tung. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der ACC GmbH zur??ckgewiesen. Er ist von einem Betriebs??bergang vom Insolvenzverwalter auf die ACC GmbH ausgegangen. Den zwischen dem Insolvenzverwalter und der Kl?¤gerin abgeschlossenen Aufhebungsvertrag hat der Senat f??r unwirksam angesehen, weil er der Umgehung des K??ndigungsverbotes des § 613a Abs. 4 BGB gedient habe. Ebenso hat er die von der ACC GmbH ohne vorherige Anh??rung des Betriebsrates am 29. Juli 2005 ausgesprochene K??ndigung f??r unwirksam befunden. Auf die Revision des Beklagten zu 2) hat der Senat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zur??ckverwiesen. Dieses hat zu pr??fen, ob der Beklagte zu 2) neben der ACC GmbH auch pers??nlich f??r die Forderungen der Kl?¤gerin einzustehen hat.


    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 8 AZR 917/06 -
    Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 17. Juli 2006 - 8 Sa 174/06 -