Arbeitsunf?¤higkeit nach Alkoholkonsum

  • Arbeitsunf?¤higkeit nach Alkoholkonsum
    Einem Arbeitnehmer, der aufgrund exzessiven Alkoholgenusses in einem nicht arbeitsf?¤higen Zustand zur Arbeit erscheint, kann nur nach vorheriger erfolgloser Abmahnung gek??ndigt werden.


    Im einem Fall, welches das Hessische Landesarbeitsgericht nun zu entscheiden hatte, erschien ein Lagerist und Staplerfahrer stark alkoholisiert zur Sp?¤tschicht. Nach einem Alkoholtest bei der Polizei, welcher eine Blutalkoholkonzentration von 2,8 Promille ergab, wurde der Lagerist nach Hause geschickt.



    Gegen die fristlose K??ndigung seines Arbeitgebers reichte der Lagerist Klage beim Arbeitsgericht ein. Und bekam Recht. Zwar habe der Arbeitnehmer schuldhaft seine Pflicht verletzt, an dem entsprechenden Tag seinem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verf??gung zu stellen, jedoch k??nne eine solche auch als Arbeitsverweigerung bezeichnete Pflichtverletzung aber nach allgemeiner Ansicht nur nach vorheriger erfolgloser Abmahnung eine K??ndigung begr??nden.


    Diese Abmahnung sei aber nicht erfolgt. Der Vorfall war einmalig und ereignete sich erstmalig nach fast 10 Jahren der Besch?¤ftigung. Der Arbeitgeber, so das LAG Hessen weiter, h?¤tte den Arbeitnehmer darauf hinweisen m??ssen, dass er ein Verhalten als vertragswidrig ansieht und ihn warnen m??ssen, dass bei einer Wiederholung die Beendigung des Arbeitsverh?¤ltnisses droht, bevor er zum letzten Mittel, einer K??ndigung greift.


    ??hnlich sah es das Arbeitsgericht Berlin in einem anderen Fall. Hier absolvierte eine Kita-Erzieherin bereits von Januar bis April 2005 eine nach eigenen Angaben erfolgreiche klinische Alkoholtherapie. Als die Gesch?¤ftsf??hrung bei der Erzieherin Mitte Februar eine "Alkoholfahne" feststellte, stritt diese einen m??glichen Alkoholkonsum ab. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von 0,7 Promille. Der Arbeitnehmerin wurde gek??ndigt und sie klagte.


    Wie auch das Hessische LAG zuvor entschied das Arbeitsgericht Berlin zu Gunsten des S??nders. Eine verhaltensbedingte K??ndigung k?¤me hier nicht in Betracht, da der Erzieherin nur ein konkreter "Vorfall" vorgehalten wurde. Strittig sei auch, ob hier tats?¤chlich ein relevanter Alkoholwert vorlag. Aber selbst dann w?¤re dies nur ein einmaliger Vorgang gewesen. Aufgrund der fehlenden Abmahnung sei auch diese K??ndigung unverh?¤ltnism?¤??ig.


    Hessisches LAG, Urteil vom 15.11.2006, Az. 8 Sa 854/06
    Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2007, Az. 38 Ca 3757/07 (noch nicht rechtskr?¤ftig)
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  • Ein sehr interessantes Thema wie ich finde. Die Problematik Alkohol und Arbeitsplatz ist ja nicht die neueste, umso erstaunlicher finde ich die (Nicht)Anwendung mittels Abmahnung. Dessen Warnfunktion dient ja auch zum Verst?¤ndnis f??r den AN. Achtung hier geht es um meinen Job, ich muss mein Verhalten ?¤ndern.
    Nach meiner Auffassung greift auch eine F??rsorgepflicht seitens des AG, er muss ein Alkoholproblem seines AN nicht nur abmahnen, sondern ihn auch unterst??tzen, von dieser Sucht loszukommen.