??nderungsk??ndigung und Namensliste

  • Im Kündigungsschutzprozess muss regelmässig der Arbeitgeber die Tatsachen beweisen, die die Kündigung bedingen (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG). Anders kann es bei Betriebs?¤nderungen (zB Stilllegungen, Verlegungen, grundlegenden ??nderungen der Organisation) sein: Vereinbaren in einem solchen Fall Arbeitgeber und Betriebsrat einen sog. Interessenausgleich und bezeichnen darin die zu K??ndigenden namentlich, so ?¤ndert sich nach dem Gesetz (§ 1 Abs. 5 KSchG) die beweisrechtliche Lage zu Gunsten des Arbeitgebers. Es greift eine gesetzliche Vermutung daf??r ein, dass die K??ndigungen durch betriebliche Erfordernisse bedingt sind, dh. im K??ndigungsschutzprozess muss nicht der Arbeitgeber die Betriebsbedingtheit beweisen, sondern der Arbeitnehmer muss die Vermutung der Betriebsbedingtheit widerlegen. Die Sozialauswahl kann in diesen F?¤llen nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit ??berpr??ft werden. Diese im Gesetz vorgesehene Regelung gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom heutigen Tage nicht nur für Beendigungskündigungen, sondern auch für betriebsbedingte ??nderungsk??ndigungen. Hier wird - wenn ein Interessenausgleich mit Namensliste vorliegt - zu Gunsten des Arbeitgebers vermutet, dass die ??nderung der Arbeitsbedingungen durch betriebliche Erfordernisse veranlasst war. Ausserdem ist auch hier die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen.


    Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte der in einem Bahnhof in Sachsen besch?¤ftigten Kl?¤gerin im Rahmen einer Betriebs?¤nderung (Umstrukturierung mit erheblichem Personalabbau) Ende 2004 fristgem?¤?? gek??ndigt und eine Weiterbesch?¤ftigung in Dortmund angeboten. In einem Interessenausgleich mit Namensliste war auch die Kl?¤gerin benannt. Die Kl?¤gerin lehnte die Besch?¤ftigung in Dortmund ab. Sie bestritt das Vorliegen betrieblicher Gr??nde und hielt den angebotenen Ortswechsel f??r unzumutbar. Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch beim Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die Kl?¤gerin konnte die gesetzliche Vermutung der Betriebsbedingtheit nicht widerlegen. Einen anderen freien Arbeitsplatz als den ihr angebotenen hat sie nicht benannt. Die Sozialauswahl war nicht grob fehlerhaft.


    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2007 - 2 AZR 304/06 -
    Vorinstanz: S?¤chsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Dezember 2005 - 7 Sa 584/05 - :top:

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