Klagefrist bei au??erordentlicher K??ndigung innerhalb der Wartezeit

  • K??ndigt der Arbeitgeber das Arbeitsverh?¤ltnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG au??erordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der K??ndigung geltend machen will, gem. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der K??ndigung K??ndigungsschutzklage zu erheben. Die abweichende fr??here Rechtsprechung (BAG 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 - BAGE 24, 401) ist durch die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene ??nderung des K??ndigungsschutzgesetzes ??berholt.


    Der Kl?¤ger war seit dem 8. November 2004 bei der Beklagten als Kraftfahrer besch?¤ftigt. Nach vorheriger Abmahnung k??ndigte die Beklagte das Arbeitsverh?¤ltnis am 1. M?¤rz 2005 wegen Arbeitsverweigerung fristlos. Mit seiner am 31. M?¤rz 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen K??ndigungsschutzklage hat der Kl?¤ger die Unwirksamkeit der au??erordentlichen K??ndigung geltend gemacht. Die Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg. Da der Kl?¤ger die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der K??ndigungsschutzklage vers?¤umt hatte, gilt die au??erordentliche K??ndigung gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 KSchG als wirksam. Ob der K??ndigungsgrund der Arbeitsverweigerung tats?¤chlich vorlag, war nicht mehr zu pr??fen.


    Quelle:
    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Juni 2007 - 6AZR 873/06 -
    Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11. Mai 2006 - 16 Sa 2151/05 â?? :top: