Betriebsbedingte K??ndigung

  • Betriebsbedingte K??ndigung und Abbau von Leiharbeit
    Im Falle einer betriebsbedingten K??ndigung sind bei der Pr??fung der anderweitigen Besch?¤ftigungsm??glichkeit auch die Arbeitspl?¤tze einzubeziehen, auf denen der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Auslaufens der K??ndigungsfrist dem betrieblichen Weisungsrecht unterstehende Leiharbeitnehmerinnen einsetzt.


    Die Parteien streiten ??ber die Wirksamkeit einer aus betrieblichen Gr??nden ausgesprochenen K??ndigung.


    Die Kl?¤gerin ist seit Oktober 1998 bei der Beklagten, die Polsterm??bel herstellt, als N?¤herin in der N?¤herei- und Vliesabteilung besch?¤ftigt, der im M?¤rz 2006 16 Arbeitnehmerinnen angeh??rten.


    Seit dem Jahre 2004 waren dort zudem zu verschiedenen Zeiten 7 verschiedene Leiharbeitnehmerinnen t?¤tig. Im M?¤rz 2006 waren es 3 Leiharbeitnehmerinnen. Davon wurde eine bis zum September 2006, die beiden anderen wurden durchg?¤ngig weiter besch?¤ftigt. Im weiteren Verlauf des Jahres 2006 wurden 2 weitere Leiharbeitnehmerinnen, jeweils f??r ca. 1 Monat eingesetzt.


    Mit Schreiben vom 29.03.2006 k??ndigte die Beklagte das mit der Kl?¤gerin begr??ndete Arbeitsverh?¤ltnis aus betriebsbedingten Gr??nden ordentlich zum 31.05.2006.


    Die Kl?¤gerin hat diese K??ndigung angegriffen und insbesondere geltend gemacht, die K??ndigung sei bereits deshalb unwirksam, da die Beklagte in der betroffenen Abteilung weiterhin Leiharbeitnehmerinnen besch?¤ftige.


    Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begr??ndung im Wesentlichen ausgef??hrt: Die K??ndigung sei aus betriebsbedingten Gr??nden gerechtfertigt. Der Arbeitsplatz der Kl?¤gerin sei â?? aufgrund der unternehmerische Entscheidung der Beklagten einen Teil der bei ihr ben??tigten Sofabez??ge nicht mehr selber fertigen zu lassen, sondern bei einer anderen Firma zu ordern - mit Ablauf der K??ndigungsfrist weggefallen.


    Die Berufung der Kl?¤gerin vor dem LAG Hamm hatte hingegen Erfolg.


    Die K??ndigung ist sozial ungerechtfertigt und deshalb gem?¤?? § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Ein betriebsbedingter K??ndigungsgrund hat nicht bestanden; vielmehr ist die Beklagte zur Vermeidung der K??ndigung gehalten gewesen, zun?¤chst die in der Abteilung der Kl?¤gerin praktizierte Leiharbeit zur??ckzuf??hren und der Kl?¤gerin mit den so freiwerdenden Arbeiten zu besch?¤ftigen. Hierzu w?¤re sie aufgrund des ultima-ratio-Prinzips auch verpflichtet gewesen.


    Da die in der Abteilung der Kl?¤gerin t?¤tigen Leiharbeitnehmerinnen dem Direktionsrecht der Beklagten unterstanden und ihr Einsatz auch nicht jeweils nur unstet bei einem Ausfall von Stammarbeitnehmern erfolgte, sind die von diesen im Zeitpunkt der K??ndigungserkl?¤rung besetzten Arbeitspl?¤tze als anderweitige Besch?¤ftigungsm??glichkeit im Sinne des ultima-ratio-Prinzips und damit als milderes Mittel zur Vermeidung einer betriebsbedingten K??ndigung in die Pr??fung der sozialen Rechtfertigung der K??ndigung einzubeziehen.


    Denn f??r die Behauptung, der Einsatz erfolge jeweils nur kurzfristig und unstet bei einem Ausfall von Stammarbeitnehmerinnen, obliegt dem Arbeitgeber der Beweis daf??r, dass im Zeitpunkt des Zugangs der K??ndigung ein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen ??ber den K??ndigungstermin hinaus nicht absehbar war.


    LAG Hamm, Urt. v 05.03.2007 â?? 11 Sa 1338/06
    PM des LAG Hamm Nr. 12/07 v. 16.05.2007


    Anmerkung von Kallinrw:
    Das zeigt mal wieder, das man sich mit der ersten Entscheidung nicht immer zufrieden geben muss.
    Darum ist es auch wichtig seinen Betrieb und die dort Besch?¤ftigten Kolleginnen und Kollegen zu kennen und sich vielleicht auch mal die ein oder andere Notiz zu machen, wann und wie lange Leiharbeitnehmer im Betrieb arbeiten.
    :top:

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