Versicherungsvertrag verst????t gegen Wertgleichheitsgebot

  • Gezillmerter Versicherungsvertrag verst????t gegen Wertgleichheitsgebot


    Ergibt sich bei K??ndigung eines Versicherungsvertrages, der durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ein erhebliches Missverh?¤ltnis zwischen Einzahlungsbetrag und R??ckkaufwert, so besteht gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf nachtr?¤gliche Auszahlung des umgewandelten Entgeltes.


    Die 1975 geborene Kl?¤gerin war von 1991 bis 2005 bei der Beklagten besch?¤ftigt. Seit 2002 verzichtete die Kl?¤gerin auf 178,- Euro/Monat zu Gunsten einer Versorgungszusage der Beklagten. Das umgewandelte Entgelt wurde von der Beklagten an eine Lebensversicherungs AG ??berwiesen, die der Kl?¤gerin ab dem Alter von 65 Jahren nach 38-j?¤hriger Versicherungsdauer eine j?¤hrliche Altersrente von 5.060,- Euro zusicherte.


    Bei Ausscheiden der Kl?¤gerin waren insgesamt 6.230,- Euro von der Kl?¤gerin auf den Vorsorgevertrag eingezahlt worden. Die Versorgungskasse teilte der Kl?¤gerin mit, dass die Auszahlung des vorhandenen Wertes in H??he von 639,- Euro abz??glich einer Verwaltungsgeb??hr an die Kl?¤gerin m??glich sei.


    Die Kl?¤gerin macht mit der vorliegenden Klage gegen??ber der Beklagten die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem eingezahlten Betrag in H??he von 6.230,- Euro und dem ihr mitgeteilten R??ckkaufwert der Versicherung in H??he von 639,- Euro geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kl?¤gerin hatte vor dem LAG M??nchen Erfolg.


    Die Entgeltumwandlungsvereinbarung der Parteien ist wegen Versto??es gegen die Regelung des BetrAVG und des § 307 BGB unwirksam.


    Die Vereinbarung widerspricht zun?¤chst dem zwingenden gesetzlichen Gebot der Umwandlung in eine wertgleiche Anwartschaft nach § 1 Abs. 2 Ziff. 3 BetrAVG. Hiernach muss eine in Wege der Gehaltsumwandlung begr??ndete Versorgungsanwartschaft dem umgewandelten Entgelt objektiv wertgleich, also der Wert der Versorgungszusage und das eingesetzte Arbeitsentgelt gleichwertig sein.


    Sog. gezillmerte Versicherungsvertr?¤ge - wie der vorliegende - gen??gen diesen Erfordernissen grunds?¤tzlich nicht; insbesondere, wenn die Abschlusskosten auf einen k??rzeren - etwa 10 Jahre unterschreitenden - Zeitraum verteilt werden.


    Gezillmerte Lebensversicherungstarife sind solche, bei denen mit den eingezahlten Betr?¤gen und Beitr?¤gen zun?¤chst die Versicherungs- und Abschlusskosten, s?¤mtliche Vertriebs- und Akquisitionskosten vollst?¤ndig getilgt werden, bevor die Betr?¤ge erst danach zum Aufbau eines Deckungskapitals f??r die Altersversorgung f??hren. Diese Tarife haben damit zur Folge, dass in den ersten Jahren des Bestehens der Versicherung die garantierte R??ckzahlungsleistung bei K??ndigung der Versicherung nicht einmal die Summe der umgewandelten Verg??tungsanteile erreicht.


    Dies widerspricht dem Grundgedanken der Wertgleichheit der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung, also der reinen arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung.


    Weiter verst????t der Versicherungsvertrag gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Ziff. 1 BGB, wonach Bestimmungen in allgemeinen Gesch?¤ftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.


    Bei der Begr??ndung einer betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um eine vollst?¤ndig arbeitnehmerfinanzierte Versorgungsregelung, bei der der Arbeitgeber zwar zun?¤chst die technische Durchf??hrung sicherstellt, jedoch auch gesetzlich f??r deren Erf??llung einzustehen hat.


    Wird das mit dem umgewandelten Entgeltteilen angesparte Deckungskapital durch eine Zillmerungsregelung beeintr?¤chtigt, stellt dies eine unangemessene, weil die besonderen Regelungen des BetrAVG f??r arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung und Entgeltumwandlung umgehende Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist auch aus diesem Grunde unwirksam.


    Au??erdem verst????t die Zillmerung einer Versicherung gegen den Grundgedanken der gesetzlich neu geregelten und verbesserten Portabilit?¤t der Betriebsrentenanspr??che. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitnehmer die M??glichkeit er??ffnet wird, im Laufe seines Berufslebens den stetigen Aufbau der betrieblichen Altersversorgung zu erm??glichen.


    Da sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf ??bertragung seiner Anwartschaft in der Regel auf den aktuellen ??bertragungswert bezieht und der ??bertragungswert dem zum Zeitpunkt der ??bertragung geschuldeten Kapital entspricht, w??rde bei Zul?¤ssigkeit gezillmerter Versicherungen der Arbeitnehmer im Falle eines Arbeitgeberwechsels doch wieder praktisch bei Null anfangen m??ssen.


    LAG M??nchen, Urt. v. 15.03.2007 - 4 SA 1152/06 :top: