Unwirksamkeit tariflichen Differenzierungsklausel

  • Unwirksamkeit einer tariflichen Differenzierungsklausel


    Tarifliche Differenzierungsklauseln sehen f??r Mitglieder der tarifschlie??enden Gewerkschaft h??here Leistungen vor als f??r nicht tarifgebundene Besch?¤ftigte. Das kann zB. durch sog. Tarifausschlussklauseln geschehen, wonach bestimmte Leistungen nur den Mitgliedern der tarifschlie??enden Gewerkschaft gew?¤hrt werden sollen. Nach einer Entscheidung des Gro??en Senats des Bundesarbeitgerichts vom 29. November 1967 sind Differenzierungsklauseln generell unwirksam.


    Die nicht tarifgebundene Beklagte hatte mit der zust?¤ndigen Gewerkschaft im Jahre 2000 einen Firmentarifvertrag ??ber die zT. modifizierte Geltung der einschl?¤gigen Verbandstarifvertr?¤ge geschlossen. Am 26. Juni 2003 unterzeichneten diese Tarifvertragsparteien eine als "Ergebnisprotokoll der Tarifverhandlung" bezeichnete Vereinbarung, in der neben der Wiederinkraftsetzung des bisherigen Tarifvertrages ??ber L??hne, Geh?¤lter und Ausbildungsverg??tungen ua. bestimmt war:


    "Mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 wird ein Tarifvertrag ??ber eine monatliche Verg??tung von 55,00 Euro abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag gilt nur f??r Arbeitnehmer, welche seit dem 1. Juni 2003 Mitglied der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie sind und bleiben. F??r Arbeitnehmer, die diese Voraussetzungen nicht erf??llen, entf?¤llt die Verg??tung bzw. ist eine zu Unrecht gezahlte Verg??tung zur??ckzuzahlen".


    Die Beklagte, welche die haustarifvertraglichen Regelungen an sich unabh?¤ngig von der Gewerkschaftszugeh??rigkeit auf alle Besch?¤ftigen angewandt hatte, zahlte diese monatliche Verg??tung aber nur an die von der Regelung beg??nstigten Mitarbeiter aus. Die beiden nicht tarifgebundenen Kl?¤gerinnen, deren Arbeitsvertr?¤ge unterschiedliche Bezugnahmeregelungen hinsichtlich der tariflichen Verg??tung enthalten, verlangen ua. diese zus?¤tzliche monatliche Verg??tung.


    Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Senat hat die Revision der Beklagten zur??ckgewiesen. Jedenfalls die vorliegende Tarifausschlussklausel ist unwirksam, weil sie hinsichtlich der Gewerkschaftsmitgliedschaft als Voraussetzung f??r die zus?¤tzliche monatliche Leistung auf einen zur??ckliegenden Stichtag abstellt und damit auch Besch?¤ftige von der Leistung ausschlie??t, die nach diesem Stichtag in die Gewerkschaft eingetreten oder aus ihr ausgetreten sind. Die Unwirksamkeit dieser Differenzierungsklausel f??hrt dazu, dass auch den nicht tarifgebundenen Kl?¤gerinnen die zus?¤tzliche monatliche Verg??tung zusteht.


    Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob dem Gro??en Senat in seinem umfassenden Verdikt tarifvertraglicher Differenzierungsklauseln zu folgen ist.


    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 -
    Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K??ln, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 10 Sa 235/05 -