Nebentätigkeit w?ährend Arbeitsunfähigkeit

  • Nebent?¤tigkeit w?¤hrend Arbeitsunf?¤higkeit rechtfertigt nicht in jedem Fall eine K??ndigung


    ??bt ein krankgeschriebener Arbeitnehmer w?¤hrend der Dauer seiner Arbeitsunf?¤higkeit eine Nebent?¤tigkeit aus, so kann dies zwar grunds?¤tzlich eine K??ndigung rechtfertigen. Das gilt aber nur, wenn die Nebent?¤tigkeit dem Wettbewerbsinteresse des Arbeitgebers zuwiderl?¤uft, der Arbeitnehmer nur vermeintlich arbeitsunf?¤hig ist oder die Nebent?¤tigkeit den Heilungsprozess verz??gert. Eine verbotswidrige Wettbewerbst?¤tigkeit liegt nicht vor, wenn es sich bei der Nebent?¤tigkeit lediglich um einen einmaligen und unentgeltlichen Freundschaftsdienst handelt.


    Der Sachverhalt:
    Der 55-j?¤hrige Kl?¤ger ist seit 26 Jahren bei der Beklagten, einem Nahverkehrsbetrieb, als Busfahrer besch?¤ftigt. Auf das Arbeitsverh?¤ltnis findet ein Tarifvertrag Anwendung. Hiernach ist der Kl?¤ger ordentlich unk??ndbar. Au??erdem sieht der Tarifvertrag vor, dass jede entgeltliche Nebenleistung dem Arbeitgeber angezeigt werden muss und unter bestimmten Voraussetzungen untersagt werden kann.


    Im Januar 2006 wurde der Kl?¤ger ohne eigenes Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt und zog sich hierbei Rippenbr??che, einen Bruch der Gro??zehe des rechten Fu??es sowie eine Prellung des rechten Fu??gelenks zu. Der Kl?¤ger war daraufhin bis Anfang M?¤rz 2006 arbeitsunf?¤hig krankgeschrieben. W?¤hrend der Arbeitsunf?¤higkeit bat ihn ein langj?¤hriger Freund, in einer Nacht von Samstag auf Sonntag wegen der pl??tzlichen Erkrankung der Telefonistin in seiner Taxi-Funkzentrale auszuhelfen. Der Kl?¤ger kam der Bitte nach, nahm hierf??r allerdings kein Geld an.


    Als die Beklagte von dem n?¤chtlichen Arbeitseinsatz des Kl?¤gers in der Taxizentrale erfuhr, k??ndigte sie das Arbeitsverh?¤ltnis mit ihm fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage wies das ArbG ab. Auf die Berufung des Kl?¤gers hob das LAG dieses Urteil auf und gab der Klage statt.


    Die Gr??nde:
    Die au??erordentliche K??ndigung ist unwirksam, da es an einem wichtigen Grund im Sinn von § 626 Abs.1 BGB fehlt.


    Zwar kann eine verbotswidrige Wettbewerbst?¤tigkeit des Arbeitnehmers w?¤hrend der Dauer seiner Arbeitsunf?¤higkeit grunds?¤tzlich eine au??erordentliche K??ndigung rechtfertigen. Ein Versto?? gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot liegt aber erst vor, wenn die T?¤tigkeit nach Umfang und Intensit?¤t geeignet ist, das Interesse des Arbeitgebers, unbeeinflusst von Konkurrenzt?¤tigkeit seiner Arbeitnehmer in seinem Marktbereich auftreten zu k??nnen, sp??rbar zu beeintr?¤chtigen. Einmalige oder nur ganz sporadisch ausge??bte Freundschaftsdienste im Marktbereich des Arbeitgebers reichen hierf??r nicht aus.


    Nach diesen Grunds?¤tzen hat sich der Kl?¤ger keiner verbotenen Wettbewerbst?¤tigkeit schuldig gemacht. Denn bei seinem Einsatz in der Taxizentrale hat es sich um einen einmaligen und unentgeltlichen Freundschaftsdienst gehandelt, so dass es an der erforderlichen Nachhaltigkeit der Wettbewerbst?¤tigkeit fehlt.


    Die K??ndigung des Kl?¤gers ist auch nicht aus anderen Gr??nden gerechtfertigt. Der Kl?¤ger war unstreitig arbeitsunf?¤hig. Insbesondere im Hinblick auf seine Verletzungen des rechten Fu??es konnte er seine T?¤tigkeit als Busfahrer nicht aus??ben. Die rein sitzende T?¤tigkeit in der Taxizentrale konnte der Kl?¤ger jedoch ohne weiteres aus??ben. Insoweit bestand auch nicht die Gefahr einer Verz??gerung des Heilungsverlaufs. Der n?¤chtliche Einsatz gebietet keine andere Beurteilung, da der Kl?¤ger wegen der bestehenden Arbeitsunf?¤higkeit am n?¤chsten Tag ohne weiteres ausschlafen konnte.


    Quelle:LAG Schleswig-Holstein 19.12.2006, 5 Sa 288/06 :top:

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