Sonderk??ndigungsschutz

  • Sonderk??ndigungsschutz f??r schwerbehinderte Menschen

    Die K??ndigung des Arbeitsverh?¤ltnisses eines schwerbehinderten Menschen ist nach § 85 SGB IX unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt. Vom Zustimmungserfordernis erfasst werden jedoch nur K??ndigungen gegen??ber solchen Arbeitnehmern, die bei Zugang der K??ndigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der K??ndigung gestellt haben (§ 90 Abs. 2a SGB IX). Gleiches gilt f??r Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Auch sie sind vom Sonderk??ndigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der K??ndigung gestellt haben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am heutigen Tage entschieden und damit einen seit l?¤ngerem bestehenden Streit um die Auslegung des § 90 Abs. 2a SGB IX beendet. Die Vorschrift war ins Gesetz eingef??gt worden, um einer missbr?¤uchlichen Erschwerung von K??ndigungen zu begegnen.


    Die Kl?¤gerin war seit 1995 bei der Beklagten als Arbeiterin besch?¤ftigt. Die Beklagte k??ndigte das Arbeitsverh?¤ltnis mit der Kl?¤gerin am 6. Dezember 2004, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt zu haben. Kurz zuvor am 3. Dezember 2004 hatte die Kl?¤gerin bei der zust?¤ndigen Beh??rde einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt. Dem Antrag wurde im April 2005 r??ckwirkend zum 3. Dezember 2004 stattgegeben. Im K??ndigungsschutzprozess machte die Kl?¤gerin geltend, die K??ndigung sei unwirksam, weil sie am 6. Dezember 2004 bereits (r??ckwirkend) gleichgestellt gewesen sei und somit den Sonderk??ndigungsschutz nach § 85 SGB IX in Anspruch nehmen k??nne.


    Die Klage blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Nach § 90 Abs. 2a SGB IX stand der Kl?¤gerin, obwohl sie bei Ausspruch der K??ndigung einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, kein Sonderk??ndigungsschutz zu. Sie hat ihren Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen, sondern nur drei Tage vor der K??ndigung gestellt.

    Quelle:
    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. M?¤rz 2007 - 2 AZR 217/06 -
    Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 10 Sa 502/05 - :top: