Bundesarbeitsgericht hat Unterrichtungspflichten pr?¤zisiert

  • Betriebs??bergang: Bundesarbeitsgericht hat Unterrichtungspflichten pr?¤zisiert


    Arbeitnehmer m??ssen vor einem Betriebs??bergang ??ber die Folgen des Betriebs??bergangs umfassend informiert werden. Das ist nicht gegeben, wenn schon die Unterrichtung ??ber die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers fehlerhaft ist. Folge einer solchen fehlerhaften Unterrichtung bei einem Betriebs??bergang ist, dass die Arbeitnehmer dem Betriebs??bergang auch nach Ablauf der einmonatigen Frist widersprechen k??nnen (Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urteil vom 14. Dezember 2006, Az.: 8 AZR 763/05)).
    Unterrichtungspflicht beim Betriebs??bergang
    In dem entschiedenen Fall teilte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, der f??r Wartungsleistungen zust?¤ndig war, mit Schreiben vom 2. Dezember 2003 mit, dass der Gesch?¤ftsbereich, in dem der Arbeitnehmer t?¤tig war, zum 1. April 2004 auf ein anderes Unternehmen ??bergehen werde. Der Arbeitnehmer arbeitete ab diesem Zeitpunkt dann auch f??r das neue Unternehmen. Dieses geriet allerdings im Sommer 2004 in wirtschaftliche Schwierigkeiten.


    Davon nahm der Arbeitnehmer im September 2004 Kenntnis, als ein urspr??nglicher Arbeitgeber nach einem neuen Servicepartner suchte.


    Betriebs??bergang nach Monaten widersprochen
    Das nahm der Arbeitnehmer zum Anlass, Ende Oktober 2004 dem Betriebs??bergang zu widersprechen. In seiner Klage machte der Arbeitnehmer geltend, dass das Besch?¤ftigungsverh?¤ltnis mit seinem urspr??nglichen Arbeitgeber weiterhin bestehe. Das versp?¤tete Einreichen seines Widerspruchs hielt er f??r gerechtfertigt. Er vertrat die Ansicht, dass der Arbeitgeber ihn nicht ordnungsgem?¤?? ??ber die rechtlichen Folgen des Betriebs??bergangs aufgekl?¤rt habe.


    Und zwar deshalb nicht, weil er sich nicht zu seiner bzw. der Haftung des Betriebserwerbers ge?¤u??ert habe. Das sei fehlerhaft gewesen und habe dazu gef??hrt, dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.


    Betriebs??bergang: Fehlerhafte Unterrichtung verl?¤ngert die Frist
    Mit dieser Begr??ndung kam er beim Bundesarbeitsgericht durch. Die Richter entschieden, dass das urspr??ngliche Besch?¤ftigungsverh?¤ltnis fortbestehe. Das begr??ndeten sie damit, dass sich die Widerspruchsfrist verl?¤ngert habe, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ausreichend und damit fehlerhaft ??ber die Haftung unterrichtet habe.


    Denn Voraussetzung der Unterrichtung ??ber die Haftung nach § 613a Abs. 2 BetrVG sei es, dass sie dem Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage f??r die Aus??bung des Widerspruchsrechts gebe. Die Arbeitnehmer m??ssen vor allem ausreichende und richtige Informationen ??ber die rechtlichen Folgen des Betriebs??bergangs erhalten.


    Quelle BAG vom 14. Dezember 2006,
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