Streikteilnahme

  • Streikteilnahme rechtfertigt nur ausnahmsweise K??rzung von tariflichen Sonderleistungen
    W?¤hrend der Teilnahme an einem Streik ruht zwar das Arbeitsverh?¤ltnis, so dass der Arbeitnehmer f??r diesen Zeitraum seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt verliert. Arbeitgeber sind aber regelm?¤??ig nicht berechtigt, dar??ber hinaus wegen der Streikteilnahme auch tarifliche Sonderleistungen (hier: Urlaubsgeld und Jahresleistung) zu k??rzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es f??r Grund und H??he des tariflichen Anspruchs nicht ausdr??cklich darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer an allen Tagen des Jahres gearbeitet hat.


    Der Sachverhalt:
    Der Kl?¤ger ist bei der Beklagten als Zeitungsredakteur besch?¤ftigt. Er beteiligte sich an einem gewerkschaftlich gef??hrten Streik zur Durchsetzung eines neuen Manteltarifvertrags.


    Der Tarifabschluss kam am 25.2.2004 r??ckwirkend zum 1.1.2003 zustande. Au??erdem vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine â??Ma??regelungsklauselâ??, wonach das Arbeitsverh?¤ltnis der Arbeitnehmer, die am Streik teilgenommen haben, f??r die Dauer der Streikteilnahme nicht als ruhend anzusehen ist. Nach dem Manteltarifvertrag erhalten die Arbeitnehmer unter anderem ein Urlaubsgeld und eine Jahresleistung. Letztere wird laut Tarifvertrag â??f??r Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiungâ?? anteilig gek??rzt.


    Die Beklagte k??rzte wegen der Streikteilnahme des Kl?¤gers sowohl das diesem zustehende Urlaubsgeld als auch die Jahresleistung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.


    Die Gr??nde:
    Die Beklagte durfte das Urlaubsgeld und die Jahresleistung nicht k??rzen. Die Streikteilnahme eines Arbeitnehmers f??hrt grunds?¤tzlich nur zu einem Wegfall des Lohn- oder Gehaltsanspruch f??r die Dauer des Streiks. Eine dar??ber hinausgehende K??rzung von tariflichen Sonderleistungen kommt lediglich in Betracht, wenn dem Arbeitgeber nach den tariflichen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbest?¤nden eine Minderungsbefugnis zusteht.


    Nach diesen Grunds?¤tzen war die Beklagte nicht berechtigt, wegen der Streikteilnahme des Kl?¤gers dessen Urlaubsgeldanspruch zu k??rzen. Denn dieser Anspruch h?¤ngt nach dem Tarifvertrag nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer an einigen Tagen des Jahres nicht gearbeitet hat.


    Hinsichtlich des Anspruchs des Kl?¤gers auf die Jahresleistung kommt zwar grunds?¤tzlich eine Minderungsbefugnis der Beklagten in Betracht, da der Tarifvertrag insoweit eine anteilige K??rzung â??f??r Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiungâ?? vorsieht und die streikbedingte Abwesenheit eines Arbeitnehmers m??glicherweise als â??unbezahlte Arbeitsbefreiungâ?? angesehen werden kann. Der Minderungsbefugnis steht im Streitfall aber die vereinbarte â??Ma??regelungsklauselâ?? entgegen, da es der Beklagten hiernach verwehrt ist, Streiktage wie Ruhenszeiten zu behandeln.



    Quelle: BAG PM Nr.9 vom 13.2.2007 :top: