Annahme des ??nderungsangebots nach Ablauf von 3 Wochen

  • Spricht der Arbeitgeber eine ??nderungsk??ndigung aus und will der Arbeitnehmer das ??nderungsangebot unter Vorbehalt annehmen, so steht ihm hierf??r gem?¤?? § 2 Satz 2 KSchG l?¤ngstens eine Erkl?¤rungsfrist von drei Wochen zur Verf??gung. Diese gilt als Mindestfrist auch f??r die M??glichkeit einer vorbehaltslosen Annahme des ??nderungsangebots, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber eine zu kurze Annahmefrist festgelegt hat.
    Der Kl?¤ger war seit 1972 bei der Beklagten als Energieanlagenelektriker besch?¤ftigt. Am 2. August 2004 sprach die Beklagte eine ??nderungsk??ndigung zum 28. Februar 2005 mit dem Ziel aus, eine bisher vereinbarte individuelle Entfernungszulage zu streichen. Im ??brigen sollten die Arbeitsbedingungen unver?¤ndert fortbestehen. Im K??ndigungsschreiben hei??t es ua.: â??Teilen Sie uns bitte umgehend mit, ob Sie mit den ge?¤nderten Arbeitsbedingungen und mit der Fortsetzung des Arbeitsverh?¤ltnisses ??ber die K??ndigungsfrist hinaus einverstanden sind. Andernfalls endet das Arbeitsverh?¤ltnis mit Fristablauf.â?? Der Kl?¤ger erhob keine K??ndigungsschutz- oder ??nderungsschutzklage. Der Kl?¤ger nahm das ??nderungsangebot mit einem der Beklagten am 2. November 2004 zugegangenen Schreiben vom 16. Oktober 2004 an. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 dem Kl?¤ger mit, dass das Arbeitsverh?¤ltnis aus ihrer Sicht wegen der Nichtannahme des ??nderungsangebots innerhalb der gesetzten Frist beendet werde.


    Der Kl?¤ger hat mit seiner am 3. Dezember 2004 erhobenen Klage den Fortbestand seines Arbeitsverh?¤ltnisses zu den ge?¤nderten Arbeitsbedingungen geltend gemacht und die Ansicht vertreten, er habe mit seiner Erkl?¤rung vom 16. Oktober das ??nderungsangebot der Beklagten noch rechtzeitig angenommen. Die Beklagte hat hingegen die Auffassung vertreten, die Annahme sei zu sp?¤t erfolgt. Sie habe wirksam eine Frist gesetzt und deutlich gemacht, dass sie vom Kl?¤ger eine rasche Entscheidung erwarte, um planen zu k??nnen. Falls die gesetzte Frist zu kurz sei, sei sie ggf. in eine angemessene Frist umzudeuten.


    Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat erkannt, dass die Beklagte eine wirksame Annahmefrist nach § 148 BGB bestimmt hat. Die zu kurze Frist war allerdings an die dreiw??chige gesetzliche Mindestfrist (entsprechend § 2 Satz 2 KSchG) anzupassen.


    Quelle Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Februar 2007 - 2 AZR 44/06 -
    Vorinstanz: LAG D??sseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 5 (15) Sa 904/05 â??



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