betriebliche Altersversorgung

  • Die Mitgliedstaaten m??ssen Schutz der Anspr??che auf betriebliche Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitgebers nicht selbst finanzieren
    Die Richtlinie ??ber den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunf?¤higkeit der Arbeitgeber verpflichtet die Mitgliedstaaten lediglich, die Rechte der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers zu sch??tzen. Hieraus folgt keine Pflicht der Mitgliedstaaten, die Anspr??che bei Zahlungsunf?¤higkeit des Arbeitgebers selbst zu finanzieren oder sie vollst?¤ndig abzusichern. Ein System, bei dem in der Insolvenz des Arbeitgebers weniger als die H?¤lfte der zugesagten Leistungen garantiert werden, ist allerdings gemeinschaftsrechtswidrig.


    Der Sachverhalt:
    Die Kl?¤ger des Ausgangsverfahrens sind britische Staatsangeh??rige. Sie waren Arbeitnehmer der A. und hatten Anwartschaften oder Anspr??che auf betriebliche Altersversorgung. Im April 2003 geriet A. in Insolvenz. Nach den in Gro??britannien geltenden Vorschriften sind Anspr??che auf betriebliche Altersversorgung im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers nicht vollst?¤ndig abgesichert. Zwei Kl?¤ger werden danach lediglich 20 beziehungsweise 49 Prozent der zugesagten Leistungen erhalten.


    Die Kl?¤ger vertraten die Auffassung, dass das britische Recht die Arbeitnehmer nicht hinreichend absichere und daher gegen die Richtlinie ??ber den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunf?¤higkeit der Arbeitgeber versto??e. Das mit den Klagen befasste britische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die britische Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Der EuGH verneinte dies.


    Die Gr??nde:
    Das britische System zum Schutz von Anspr??chen auf betriebliche Altersversorgung bei Zahlungsunf?¤higkeit des Arbeitgebers ist mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar.


    Die einschl?¤gige Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar nicht, die Leistungsanspr??che selbst zu finanzieren oder diese vollst?¤ndig abzusichern. Ihnen steht insoweit vielmehr ein Ermessensspielraum zu. So k??nnen sie beispielsweise statt einer staatlichen Finanzierung eine Versicherungspflicht zu Lasten der Arbeitgeber vorschreiben. Dar??ber hinaus l?¤sst sich aus den Bestimmungen der Richtlinie auch kein konkretes Mindestschutzniveau ableiten.


    Ein System, bei dem - wie hier - teilweise nur 20 oder 49 Prozent der zugesagten Leistungen garantiert werden, ist aber gemeinschaftsrechtswidrig. Gro??britannien hat insoweit die Richtlinie nicht ordnungsgem?¤?? in das nationale Recht umgesetzt. Es haftet f??r die fehlerhafte Umsetzung, wenn es seine Ermessensgrenzen offenkundig und erheblich ??berschritten hat. Ob dies der Fall ist, muss das vorlegende Gericht entscheiden. Hierbei muss es ber??cksichtigen, dass die Richtlinie hinsichtlich des geforderten Schutzniveaus nicht hinreichend klar und genau ist.


    Quelle: EuGH 25.1.2007, C-278/05