unterschriebene K??ndigungen

  • Mit dem Zusatz "i.A." unterschriebene K??ndigungen sind regelm?¤??ig unwirksam
    Eine mit dem Zusatz "im Auftrag (i.A.)" unterschriebene K??ndigung wahrt regelm?¤??ig nicht das Schriftformerfordernis aus § 623 BGB. Das Kennzeichen "i.A." indiziert ein Botenhandeln. Da ein Bote lediglich eine fremde Erkl?¤rung ??bermittelt und keine eigene Erkl?¤rung abgibt, ist er nicht Aussteller der Urkunde. Das gilt selbst dann, wenn er lediglich als Bote aufgetreten ist, in Wahrheit jedoch zur K??ndigung bevollm?¤chtigt war.


    Der Sachverhalt:
    Der Kl?¤ger war bei der Beklagten als Koch besch?¤ftigt. Am 20.2.2006 erhielt er eine fristlose K??ndigung, die unter dem maschinenschriftlich angef??hrten Gesch?¤ftsf??hrer mit dem Zusatz "i.A." von dessen Assistenten unterschrieben war. Die gegen die K??ndigung gerichtete Klage hatte vor dem ArbG Erfolg.


    Die Gr??nde:
    Die fristlose K??ndigung gen??gt nicht dem Schriftformerfordernis gem?¤?? § 623 BGB und hat das Arbeitsverh?¤ltnis der Parteien daher nicht beendet. Die K??ndigung war nicht nach au??en erkennbar von der Beklagten oder einem Stellvertreter unterschrieben. Dabei kann dahinstehen, ob der Assistent im Innenverh?¤ltnis zur Beklagten zum Ausspruch der K??ndigung bevollm?¤chtigt war. Denn aus der ma??geblichen Sicht des Erkl?¤rungsempf?¤ngers ist er lediglich als Bote aufgetreten. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Zusatzes "i.A.".


    Unterschreibt jemand ein Schriftst??ck lediglich "im Auftrag" f??r einen anderen, so indiziert dies, dass er f??r den Inhalt des Schreibens keine Verantwortung ??bernehmen will und nur als Bote handelt. Vertreter unterschreiben dagegen regelm?¤??ig mit dem Zusatz "i.V.". Die Beklagte hat die Indizwirkung des K??rzels "i.A." nicht widerlegt.


    Die Unterschrift eines Boten gen??gt nicht dem Schriftformerfordernis aus § 623 BGB. Denn Boten ??bermitteln lediglich eine fremde Willenserkl?¤rung und sind daher nicht Aussteller der Urkunde.


    Quelle: ArbG Hamburg online 8.12.2006, 27 Ca 21/06