Anrechnung von Tariferh??hungen auf Zulagen - AGB-Kontrolle

  • In dem vom BAG entschiedenen Fall stritten die Partein dar??ber, ob eine Tarifentgelterh??hung effektiv an den Arbeitnehmer weitergegeben werden musste oder ob diese vom Arbeitgeber auf eine ??bertariflich gezahlte Zulage anrechenbar war. Dem Streit lag eine Vereinbarung zugrunde, wonach sich das Arbeitsentgelt des klagenden Arbeitnehmers aus dem Tarifentgelt sowie einer "freiwilligen, jederzeit widerruflichen und anrechenbaren, betrieblichen Ausgleichszulage" zusammensetzte. Ob mit der Zulage ein besonderer Leistungszweck verfolgt wurde, blieb streitig.


    Nach Ansicht des BAG h?¤lt der Anrechnungsvorbehalt einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand, auch wenn mit der Zulage besondere Leistungen honoriert werden sollten. Eine ??nderung der Zulagenh??he sei in diesem Fall zumutbar, denn die zugesagte Gesamtgegenleistung f??r die erbrachte Arbeitsleistung verringere sich durch die Anrechnung nicht.


    Ein Versto?? gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt nach Ansicht des BAG ebenfalls nicht vor. Die gew?¤hlte Formulierung sei hinreichend klar und verst?¤ndlich. F??r einen durchschnittlichen Arbeitnehmer sei erkennbar, dass im Falle einer Erh??hung der tariflichen Arbeitsentgelte die Zulage bis zur H??he der Tarifsteigerung gek??rzt werden k??nne. Solche Anrechnungsvorbehalte seien in arbeitsvertraglichen Verg??tungsabreden seit Jahrzehnten ??blich. Sie stellten eine Besonderheit des Arbeitsrechts dar, die gem?¤?? § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu ber??cksichtigen sei.


    Klarstellend ist anzumerken, dass das BAG in dem vorliegenden Fall nur ??ber die Wirksamkeit des in der Verienbarung enthaltenen Anrechnungsvorbehalt zu entscheiden hatte. Die Wirksamkeit des ebenfalls in der Vereinbarung enthaltenen Widerrufsvorbehalt war nicht Gegenstand der Entscheidung.


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