Kündigung und Präventionsverfahren für schwerbehinderte Beschäftigte

  • Nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber bei Eintreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverh?¤ltnis mit einem Schwerbehinderten gehalten, ein im Gesetz n?¤her ausgestaltetes Pr?¤ventionsverfahren durchf??hren. K??ndigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, ohne zuvor dieses Pr?¤ventionsverfahren durchlaufen zu haben, so f??hrt dies f??r sich genommen aber nicht zur Unwirksamkeit der K??ndigung. Die Einhaltung des Pr?¤ventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung f??r K??ndigungen gegen??ber Schwerbehinderten. Steht die Pflichtverletzung in keinem Zusammenhang mit der Behinderung und verspricht das Verfahren von vornherein keinen Erfolg, so braucht es nicht durchgef??hrt zu werden. Kann dagegen das Pr?¤ventionsverfahren im Arbeitsverh?¤ltnis des Schwerbehinderten auftretende Schwierigkeiten beseitigen, so kann die Unterlassung des Verfahrens zu Lasten des Arbeitgebers bei der Bewertung des K??ndigungsgrundes Ber??cksichtigung finden. Dies hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem Urteil vom heutigen Tage entschieden.


    Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war dem mit einem Grad von 70 schwerbehinderten Kl?¤ger ordentlich gek??ndigt worden, weil er sich an mehreren Tagen hintereinander jeweils ca. 2 Stunden vor Ende der bezahlten Arbeitszeit von der Arbeitsstelle entfernt hatte. Der Kl?¤ger berief sich ua. darauf, die K??ndigung sei unwirksam, weil die Beklagte das in § 84 Abs. 1 SGB IX vorgeschriebene Pr?¤ventionsverfahren vers?¤umt habe. Die Klage blieb - wie schon vor dem Landesarbeitsgericht - auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Das Pr?¤ventionsverfahren musste hier angesichts der Schwere der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Pflichtverletzungen nicht durchgef??hrt werden.


    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 â??


    Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22. August 2005 - 12 Sa 1052/05 -


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