Dienstreise als Arbeitszeit?

  • Bei Dienstreisen gilt nach den Tarifbestimmungen des ??ffentlichen Dienstes nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am ausw?¤rtigen Gesch?¤ftsort als verg??tungspflichtige Arbeitszeit. Reisezeiten sind ausgenommen. Der Tarifvertrag stellt sicher, dass dem Arbeitnehmer mindestens die regelm?¤??ige t?¤gliche Arbeitszeit verg??tet wird, selbst wenn am Gesch?¤ftsort weniger gearbeitet wird (§ 17 Abs. 2 BAT). Daran hat der TV??D grunds?¤tzlich nichts ge?¤ndert; es besteht nach der Neuregelung lediglich unter engen Voraussetzungen ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich (§ 44 Abs. 2 TV??D). Diese tarifliche Regelung verst????t nicht gegen h??herrangiges Recht: Dienstreisezeiten m??ssen nicht wie Arbeitszeit verg??tet werden.


    Die bei Dienstreisen anfallenden Fahrtzeiten sind auch nach dem geltenden Arbeitszeitschutzrecht jedenfalls dann keine Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Benutzung eines selbst zu lenkenden Fahrzeugs vorschreibt und dem Arbeitnehmer auch ??berlassen bleibt, wie er die Fahrtzeit gestaltet. Fahrtzeiten sind dann Ruhezeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.


    Der Kl?¤ger ist wissenschaftlicher Angestellter bei einer Bundesbeh??rde. Wegen der ihm ??bertragenen Aufgaben muss er wiederholt Dienstreisen im In- und Ausland unternehmen. Mit seiner Klage hat er f??r das Jahr 2002 eine Zeitgutschrift von 155 Stunden und f??nf Minuten verlangt. Au??erdem wollte er die Beklagte verpflichten, seinen Dienstplan k??nftig so zu gestalten, dass er arbeitst?¤glich einschlie??lich der Reisezeiten nicht mehr als zehn Stunden eingesetzt wird. Die Klage hatte ebenso wie bei den Vorinstanzen vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.


    Quelle
    BAG, Urteil vom 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 -
    Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 20. Juli 2005 - 15 Sa 1812/04 -