??berpr??fung von Bewilligungsbescheiden
Hessisches Landessozialgericht - Pressemitteilung vom 16.05.06 - Sozialrecht
Dem Empf?¤nger von Arbeitslosengeld obliegt es, die Richtigkeit der ihm zugestellten Bewilligungsbescheide zumindest summarisch auf ihre Richtigkeit und Plausibilit?¤t zu ??berpr??fen.
Ein Arbeitsloser, der sich f??r die H??he seiner Lohnersatzleistungen nicht interessiert, der die Bewilligungsbescheide der Bundesagentur nur abheftet, aber nicht sorgf?¤ltig liest, und der ungepr??ft davon ausgeht, es werde schon alles stimmen, handelt grob fahrl?¤ssig.
Er muss evtl. zu viel gezahltes Geld zur??ckerstatten. Darauf wies das Hessische Landessozialgericht hin und best?¤tigte damit eine Entscheidung des Sozialgerichts Marburg.
Im vorliegenden Fall war einem heute 36j?¤hrigen Handwerksmeister aus dem Schwalm- Eder-Kreis ein um mehr als 60% zu hohes Arbeitslosengeld bewilligt worden. Da der Mann schon zuvor â?? korrekt berechnete â?? Leistungen der Bundesagentur f??r Arbeit erhalten hatte, h?¤tte ihm, so die Richter der 2. Instanz, eine Differenz von 80 â?? w??chentlich auffallen m??ssen. Der Arbeitslose hatte argumentiert, er sei nicht verpflichtet, Bewilligungsbescheide auf ihre Richtigkeit zu ??berpr??fen.
Dies lie?? das Gericht nicht gelten. Zur Sorgfaltspflicht von Leistungsempf?¤ngern geh??re u.a. die Beachtung von Merkbl?¤ttern, in denen das Verh?¤ltnis von Lohnersatzleistungen zum zuvor erzielten Arbeitsentgelt erkl?¤rt werde. Es sei im ??brigen nicht glaubhaft, dass ein Handwerksmeister ein so â??unterdurchschnittliches Interesse an seinem Einkommenâ?? habe, dass er nicht einmal die H??he seines Arbeitslosengeldes pr??fe. Insofern sei das zu viel gezahlte Arbeitslosengeld zu erstatten.
Hessisches Landessozilgericht - Urteil vom 10.04.06 (AZ L 9 AL 163/05)