K??ndigung eines Leiharbeitnehmers

  • Betriebsbedingte K??ndigung eines Leiharbeitnehmers nach Wegfall eines Auftrags
    Eine K??ndigung ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit der Besch?¤ftigungsbedarf dauerhaft so zur??ckgegangen ist, dass zuk??nftig das Bed??rfnis f??r eine Weiterbesch?¤ftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist. Allerdings muss der Arbeitgeber den dauerhaften R??ckgang des Besch?¤ftigungsvolumens im K??ndigungsschutzprozess nachvollziehbar darstellen. Dazu reicht bei einer Arbeitnehmer??berlassung regelm?¤??ig der Hinweis des Verleihers nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sei, sei beendet und es l?¤gen keine Anschlussauftr?¤ge vor. Kurzfristige Auftragsl??cken geh??ren zum typischen Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers und sind nicht geeignet, eine betriebsbedingte K??ndigung zu rechtfertigen.


    Im Entscheidungsfall hat deshalb der Zweite Senat das der K??ndigungsschutzklage stattgebende Urteil der Vorinstanzen best?¤tigt, die angenommen hatten, der beklagte Verleiharbeitgeber habe keine greifbaren Anhaltspunkte f??r die Annahme eines dauerhaft gesunkenen Besch?¤ftigungsvolumens dargelegt.
    Der Kl?¤ger war seit 1998 bei der Beklagten, die Arbeitnehmer??berlassung betreibt, als Organisationsprogrammierer besch?¤ftigt. Seit 1999 war er ununterbrochen beim Kunden V. eingesetzt und mit der sog. "Clipper-Programmierung" betraut. Das Auftragsverh?¤ltnis zwischen der Beklagten und V. endete am 31. Januar 2004. Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 k??ndigte die Beklagte das Arbeitsverh?¤ltnis des Kl?¤gers zum 31. M?¤rz 2004.
    Der Kl?¤ger hat sich mit seiner K??ndigungsschutzklage gegen diese K??ndigung gewandt und geltend gemacht, die Beklagte h?¤tte ihn bei einem anderen Kunden mit einer anderen T?¤tigkeit einsetzen k??nnen. Er beherrsche auch andere Programmiersprachen. Die Beklagte habe seit l?¤ngerer Zeit von dem Auslaufen des Auftrags gewusst und h?¤tte rechtzeitig f??r eine anderweitige Unterbringung Vorsorge treffen m??ssen. Die Beklagte hat zur Begr??ndung ausgef??hrt, sie habe den Kl?¤ger nach dem Wegfall des V-Auftrags nicht anderweitig einsetzen k??nnen, da die Programmiersprache "Clipper" veraltet sei und von keinem anderen Kunden mehr verwendet werde. F??r einen anderen Einsatz sei der Kl?¤ger nicht qualifiziert.


    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Mai 2006 - 2 AZR 412/05 -