Mobbing

  • Unter Mobbing am Arbeitsplatz wird das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, also Verhaltensweisen, die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Pers??nlichkeitsrecht oder andere ebenso gesch??tzte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen, verletzen. Danach geht es um schikan??ses, tyrannisierendes oder ausgrenzendes Verhalten am Arbeitsplatz.


    Es muss sich um fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander ??bergreifende Verhaltensweisen handeln, auch wenn sie nicht nach einem vorgefassten Plan erfolgen. Vereinzelt auftretende, allt?¤gliche Konfliktsituationen zwischen einem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber und/oder Kollegen sind noch nicht als Mobbing anzusehen.


    Allgemeine Kriterien lassen sich nicht aufstellen. Ma??geblich sind die Umst?¤nde des Einzelfalles, die in einer Gesamtschau zu w??rdigen sind.


    Mobbing ist arbeitsrechtlich verboten. Es ist als Eingriff in das durch Artikel 1 und 2 Grundgesetz gesch??tzte allgemeine Pers??nlichkeitsrecht, die Ehre und die Gesundheit anzusehen. In der Regel sind die als Mobbing bezeichneten Verhaltensweisen auch strafbar.


    Dem Arbeitgeber obliegt der Schutz des Pers??nlichkeitsrechts und der sonstigen Rechtspositionen wie Gesundheit und Ehre des Arbeitnehmers. Er ist danach verpflichtet, seine Betriebs- und/oder Arbeitstrukturen so zu organisieren, dass seine Arbeitnehmer nicht gemobbt werden. Nicht nur ist es ihm selbst untersagt, seine Besch?¤ftigten zu mobben. Erlangt er Kenntnis von Mobbing eines Besch?¤ftigten durch Vorgesetzte oder Arbeitskollegen, so muss er hiergegen vorgehen und Abhilfe schaffen. Die im Einzelfall gebotenen rechtlichen Ma??nahmen k??nnen sein: Ermahnung, Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder K??ndigung des Mobbingt?¤ters.


    Sondervorschriften gelten f??r die betreffenden Mobbingformen der st?¤ndigen sexuellen Bel?¤stigung am Arbeitsplatz (Besch?¤ftigtenschutzgesetz - BeschSchG) oder Diskriminierung wegen des Geschlechts (§ 611 a B??rgerliches Gesetzbuch - BGB).


    Auch behinderte Menschen haben einen besonderen Schutz vor Benachteiligung wegen ihrer Behinderung (§ 81 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - SGB - VII).


    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben neben der tats?¤chlichen M??glichkeit, den mobbenden Kollegen/Vorgesetzten oder Arbeitgeber anzusprechen eine Reihe von rechtlichen M??glichkeiten, sich gegen Mobbing zu wehren:


    - Ihnen steht das Recht zu, sich bei dem Arbeitgeber, dem ggf. bestehenden Betriebs- bzw. Personalrat und/oder dem Gleichstellungsbeauftragten zu beschweren. Behinderte Menschen k??nnen sich auch an die Schwerbehindertenvertretung wenden.


    - Sie k??nnen von dem mobbenden Kollegen/Vorgesetzten oder Arbeitgeber die Unterlassung des Mobbings sowie die Beseitigung bereits eingetretener Mobbingfolgen wie beispielsweise den Widerruf ehrenverletzender ??u??erungen oder die Entfernung von Abmahnungen aus den Akten, die in der Form beleidigend sind, verlangen.


    - Wenn der Arbeitgeber nicht gegen Mobbing vorgeht, k??nnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Arbeitsleistung einstellen, ohne den Anspruch auf das Arbeitsentgelt zu verlieren. Voraussetzung ist jedoch, dass sie den Arbeitgeber auf die Vertragsverletzung hingewiesen und ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe einger?¤umt haben.


    - Bei Gef?¤hrdung von Leben und Gesundheit einer schwangeren Arbeitnehmerin oder ihres Kindes kann ein gesetzliches Besch?¤ftigungsverbot bestehen.


    - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer k??nnen den mobbenden Arbeitskollegen/Vorgesetzten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Schadenspositionen k??nnen zum Beispiel sein: Arztkosten, Bewerbungskosten und Verdienstausfall wegen Verlustes des Arbeitsplatzes. Ebenfalls kann ein Schmerzensgeldanspruch bestehen. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer nicht nur f??r eigenes Mobbing, sondern auch f??r Mobbing seiner Mitarbeiter, wenn er dieses kennt und nicht unterbindet oder seine Betriebs- und Arbeitsstrukturen nicht so organisiert, dass Mobbing m??glichst vermieden wird. Gegebenenfalls muss er sich das Verhalten seiner Arbeitnehmer zurechnen lassen, weil er sie zur Erf??llung seiner Aufgaben eingesetzt hat.


    - In besonders schweren F?¤llen steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch das Recht zu, das Arbeitsverh?¤ltnis au??erordentlich zu k??ndigen, wenn sie den Arbeitgeber zuvor erfolglos aufgefordert haben, das Mobbing zu unterbinden.


    Klagen gegen den mobbenden Kollegen/Vorgesetzten oder Arbeitgeber sind vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Im Einzelfall kann der Nachweis des Mobbings schwierig sein. In der Rechtsprechung werden jedoch Beweiserleichterungen angenommen, wenn ausreichende Indiztatsachen vorliegen.


    Betriebs- oder Personalr?¤te haben auch ohne ausdr??ckliche Beschwerde dar??ber zu wachen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gemobbt werden und die gegebenenfalls erforderlichen Ma??nahmen zu ergreifen. In schwerwiegenden F?¤llen kann die Arbeitnehmervertretung von dem Arbeitgeber die K??ndigung des mobbenden Kollegen/Vorgesetzten verlangen.


    Pr?¤ventionsm??glichkeiten bestehen f??r den Arbeitgeber in der umfassenden Information aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dem Aufbau von Organisationsstrukturen zur Konfliktvermeidung und/oder -bew?¤ltigung.


    Informationen, Handlungsstrategien und Schulungsmaterialien zum Thema "Mobbing am Arbeitsplatz" h?¤lt die Bundesanstalt f??r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA, Anschrift: Friedrich-Henkel-Weg 1-25, 44149 Dortmund) bereit.



    ich meine das ist ein wichtiges Tehma: uns ihr???