Insolvenzrechtliche Einordnung eines tarifvertraglichen Abfindungsanspruchs

  • Sieht ein Tarifvertrag f??r den Fall der K??ndigung des Arbeitsverh?¤ltnisses aufgrund von Rationalisierungsma??nahmen die Zahlung einer Abfindung vor, ist der Abfindungsanspruch auch dann blo??e Insolvenzforderung iSv. § 38 InsO, wenn die K??ndigung erst nach Er??ffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter erkl?¤rt wird.
    Der Kl?¤ger war seit 1990 bei der Insolvenzschuldnerin als Druckerhelfer besch?¤ftigt. In dem Tarifvertrag f??r die Arbeiter der Bundesdruckerei GmbH (TV Arb BDr) war vorgesehen, dass Arbeiter, die infolge einer Rationalisierungsma??nahme aus dem Arbeitsverh?¤ltnis ausscheiden, eine Abfindung erhalten, die bei einer Betriebszugeh??rigkeit von mehr als 13 Jahren das Zehnfache des zuletzt vor dem Ausscheiden zustehenden Lohns betr?¤gt. Nach der Er??ffnung des Insolvenzverfahrens sollte der Betrieb der Insolvenzschuldnerin von einem Erwerber ??bernommen werden, dessen Konzept vorsah, dass 40 der 80 Arbeitnehmer weiterbesch?¤ftigt werden sollten. Das Erwerberkonzept wurde in einem Interessenausgleich dargelegt, der auch eine Namensliste der zu entlassenden Arbeitnehmer enthielt. In dieser war der Kl?¤ger aufgef??hrt. Der beklagte Insolvenzverwalter k??ndigte ihm mit Schreiben vom 29. M?¤rz 2004 zum 30. Juni 2004. Der Kl?¤ger verlangte die Zahlung der in ihrer H??he unstreitigen Abfindung von 25.916,60 Euro brutto nebst Zinsen. Er hat die Auffassung vertreten, der tarifvertragliche Abfindungsanspruch sei durch die K??ndigung des Beklagten und damit eine Handlung des Insolvenzverwalters iSd. § 55 InsO begr??ndet worden und unterliege als Masseschuld nicht der Beschr?¤nkung des § 123 InsO. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 -
    Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K??ln, Urteil vom 28. April 2005 - 5 (8) Sa 1630/04 -
    (Parallelverfahren - 6 AZR 347/05 -)

  • Sehr interessantes, vor allem im Hintergrund mit Securlog, Urteil. Der Abfindungsanspruch geht auf § 38 InsO ??ber, auch wenn im Tarifvertrag

    Zitat

    infolge einer Rationalisierungsma??nahme aus dem Arbeitsverh?¤ltnis ausscheiden

    etwas anderes vorgesehen ist.
    Landet man in einer Auffanggesellschaft w?¤re IMHO der Abfindungsanspruch wieder hergestellt :D.

  • [quote author=kalle link=topic=1087.msg5368#msg5368 date=1146714966]
    Sehr interessantes, vor allem im Hintergrund mit Securlog, Urteil. Der Abfindungsanspruch geht auf § 38 InsO ??ber, auch wenn im Tarifvertrag etwas anderes vorgesehen ist.
    Landet man in einer Auffanggesellschaft w?¤re IMHO der Abfindungsanspruch wieder hergestellt :D.
    [/quote]


    Habe ich jetzt was ??bersehen? Wo steht denn in unserem Tarifvertrag etwas ??ber einen Abfindungsanspruch?

  • [quote author=daffi link=topic=1087.msg5370#msg5370 date=1146715849]
    Wo steht denn in unserem Tarifvertrag etwas ??ber einen Abfindungsanspruch?
    [/quote]


    Wohl nix! ;D Aber du siehst ja, was Tarifvertr?¤ge "wert" sind, siehe Urteil!

  • [quote author=kalle link=topic=1087.msg5371#msg5371 date=1146716037]
    Wohl nix! ;D Aber du siehst ja, was Tarifvertr?¤ge "wert" sind, siehe Urteil!
    [/quote]


    Ich konnte keinen Bezug zu Securlog herstellen, daher die Frage.

    Einmal editiert, zuletzt von daffi ()

  • [quote author=daffi link=topic=1087.msg5372#msg5372 date=1146716234]
    Ich konnte keinen Bezug zu Securlog herstelle, daher die Frage.
    [/quote]


    Sollte keine tarifvertragliche Regelung greifen, vermute ich, das ein AG, im Falle einer Insolvenz, auch auf dieses Urteil hinwei??t. Oder wird eine Regelung, die nicht tariflich vereinbart ist, dann "h??her" bewertet, also kann man sie nicht an das Urteil anlegen. Wenn es so w?¤re, w?¤r das Urteil, f??r uns :D, ja vollkommen uninteressant!

  • Dieses Thema enthält 7 weitere Beiträge, die nur für registrierte Benutzer sichtbar sind, bitte registriere dich oder melde dich an um diese lesen zu können.