In der Freizeit unbezahlt in die Arbeit?

  • Hallo sehr geehrte Kollegen,


    ich möchte mal eure Meinung zu diesem Thema wissen.
    Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in seiner Freizeit zu Ausbildung´s oder Schulungszwecken unbezahlt in das Objekt beordern?
    Gibt es da Ausnahmen für den Arbeitgeber?

  • entweder ist es Arbeitszeit oder Freizeit


    der AG kann nach § 106 GewO die Arbeitszeit (unter den dort angeführten Grenzen) bestimmen
    dann greift nach §§ 611,612 BGB auch die Vergütungspflicht für diese angeordnete Arbeit

  • Es ist denkbar, dass in Tarifverträgen der Nachweis bestimmter Unterrichtungen oder Prüfungen zu Lasten der AN festgelegt werden. Dann gibt es für deren Erlangung natürlich auch keine AG Zahlungen ... Im Allgemeinen ist aber die Zeit für Schulungen und betriebliche Weiterbildungen zu vergüten.


    Oder Du hast einzelvertraglich abweichenden Reglungen zugestimmt! Dann ist alles möglich.


    Hier wie überall in Rechtsfragen bist Du aber beim Anwalt Deines Vertrauens viel besser aufgehoben als bei unseren wohlgemeinten aber eben doch unverbindlichen Ratschlägen.

  • richtig, micaschi, die von dir angesprochene Möglichkeit bestünde


    aber dann ist eben nur der Nachweis vom AN vorzulegen
    unabhängig davon, wann und wo er ihn erbracht hat,
    und die direkte Anweisung des AG, sich da und dort einzufinden, um sich von..bis.. unbezahlt schulen zu lassen, eben nicht verbindlich


    vielleicht "teilt" man sich auch die Kosten
    der AG übernimmt die Schulungskosten, der AN nimmt daran unbezahlt teil
    auch eine gängige Methode


    ..und bei Arbeitsvertragsklauseln habe ich mir auch angewöhnt, erstmal die Wirksamkeit im Rahmen der AGB-Kontrolle (zumindest bei Formularverträgen)
    zu überprüfen
    http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html
    ..sowie die Wirksamkeit einzelvertraglicher Abmachungen im Hinblick auf den § 4 Tarifvertragsgesetz, Absatz 3 , wenn schon ein TV gelten soll
    http://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__4.html


    ..zusätzlich noch die möglichen Folgen, ob es sich lohnt, sich diesbezüglich mit dem AG anzulegen, falls man doch über den Tisch gezogen werden soll
    ein weites Feld...................


    aber ohne genauere Informationen stelle ich mal den Grundsatz "Keine Arbeit ohne Lohn" in den Raum
    natürlich ganz unverbindlich ;)

  • Weil ich es gerade zufällig in die Hand bekommen habe, folgendes Zitat aus dem bundesweit gültigen Manteltarifvertrag i.d.F.v. 01.12.2006 gültig bis 30.09.2010 (wenn ich richtig informiert bin, z.Zt. in Verhandlung ... also nachwievor gültig und verbindlich!)


    § 11 Unterricht
    1. Für Schulungsmaßnahmen, die der Aus- und Fortbildung dienen und außerhalb
    der regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden, sind die Stundenlöhne des jeweils
    geltenden Entgelt- oder Lohntarifvertrages zu vergüten, einschließlich eventuell
    anfallender Lohnzuschläge, sofern der Arbeitgeber diese Schulungen aus
    dienstlichen Gründen verlangt. Abweichende betriebliche Regelungen bleiben
    davon unberührt.
    2. Die Kosten für das Unterrichtungsverfahren und die Sachkundeprüfung gemäß
    § 34a der Gewerbeordnung trägt der Arbeitnehmer.
    3. Der Arbeitnehmer ist zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten
    verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigt oder wenn ihm seitens des
    Arbeitgebers aus wichtigem Grund gekündigt wird. Satz 1 gilt nicht für
    betriebsbedingte Kündigungen.
    4. Unter den Voraussetzungen der Ziffer 3 hat der Arbeitnehmer die, ggf.
    einzelvertraglich vereinbarten und beim Unternehmen angefallenen Ausund/
    oder Fortbildungskosten der letzten 12 Monate zurück zu zahlen. Der
    Rückforderungsanspruch verringert sich um je 1/12 für jeden Monat, den der
    Arbeitnehmer nach der letzten Aus- und/oder Fortbildung im Unternehmen
    verbracht hat.
    5. Die Kosten für die Erteilung eines Waffenscheins trägt der Arbeitgeber.

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