Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem 9. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), so hat er schwerbehinderten Mitarbeitern Schadensersatz in H??he der entgangenen Verg??tung zu zahlen.
Die Verpflichtungen von Arbeitgebern gegen??ber anerkannten schwerbehinderten Mitarbeitern sind im 9. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in § 71 ff. geregelt. Dabei betrifft § 81 SGB IX die Einrichtung von behindertengerechten Arbeitspl?¤tzen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem jetzt ver??ffentlichten Urteil entschieden, dass eine Schadenersatzpflicht entsteht, wenn der Arbeitgeber nicht wie vorgesehen das Integrationsamt einschaltet, um einen passenden Arbeitsplatz zur Verf??gung zustellen (BAG, Urteil v. 4.10.2005, 9 AZR 632/04).
Schwerbehinderte Mitarbeiter haben nach § 81 Abs. 4 SGB IX einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf eine Besch?¤ftigung, die ihren Kenntnissen und F?¤higkeiten entspricht, sowie auf Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes, der ihnen mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen eine T?¤tigkeit im Betrieb erm??glicht. Dieser Anspruch ist nur dann nicht gegeben, wenn seine Erf??llung mit unverh?¤ltnism?¤??ig hohen Aufwendungen verbunden und deswegen f??r den Arbeitgeber nicht zumutbar ist. Eine solche Feststellung kann der Arbeitgeber allerdings nicht nach eigenem Gutd??nken treffen. Zu seinen Verpflichtungen geh??rt vielmehr, wegen der Frage einer m??glichen Besch?¤ftigung oder der Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes das zust?¤ndige Integrationsamt einzuschalten.
Wenn ein Arbeitgeber die Besch?¤ftigung oder Weiterbesch?¤ftigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters mit dem schlichten Hinweis ablehnt, er habe keinen geeigneten Arbeitsplatz f??r den Schwerbehinderten bzw. umgekehrt, der Mitarbeiter sei aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, seinen bisherigen Arbeitsplatz auszuf??llen und m??sse daher gek??ndigt werden, so hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus dem Sozialgesetzbuch nicht hinreichend erf??llt. Umgeht der Arbeitgeber das Integrationsamt, so entsteht daraus ein Schadenersatzanspruch, aufgrund dessen die Verg??tung f??r den behinderten Mitarbeiter zu zahlen ist. Rechtstechnisch ist n?¤mlich § 81 Abs. 4 SGB IX ein sog. Schutzgesetz, das eine (verschuldensabh?¤ngige) Schadenersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB begr??ndet.
Diese Feststellung hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines gehbehinderten M??llwerkers getroffen, der aufgrund einer Kniegelenkserkrankung zu 50 % schwerbehindert war. Dem Mitarbeiter wurde eine Oberschenkelteilprothese eingesetzt. Im Februar 2001 erlitt er dann einen Arbeitsunfall durch Sturz bei Glatteis. Er musste erneut operiert werden und war anschlie??end bis August 2001 krankgeschrieben. Trotz wiederhergestellter Arbeitsf?¤higkeit hatte sich der Arbeitgeber im Folgenden geweigert, den Mitarbeiter weiter zu besch?¤ftigen und zu bezahlen, da er im Bereich der Wertstoffannahme, in dem er bislang gearbeitet hatte, nicht mehr geeignet sei. Das Integrationsamt hatte er nicht informiert. Er muss nun damit rechnen, die Verg??tung nachzahlen zu m??ssen, wenn er vor dem Landesarbeitsgericht, an das das Verfahren zur??ckverwiesen wurde, nicht nachweisen kann, dass die Einrichtung eines geeigneten Arbeitsplatzes nicht m??glich war.