[quote author=drago link=topic=1714.msg15940#msg15940 date=1172423471]
Der Versuch einer Straftat mag ja vorliegen solange wie der "Täter" den Kassenbereich noch nicht passiert hat, aber ist er auch beweisbar???Nur das in die Jackentasche stecken stellt für mich noch keinen Beweis dar, jeder kann doch behaupten er wollte selbstverständlich bezahlen. Das in die Tasche stecken war nur zur Aufbewahrung bis zum bezahlen gedacht.
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Ich glaube wir reden hier von zwei verschiedene Dinge.
1. was ist beweisbar bzw. wird behauptet *jeder Beschuldige darf lügen das sich die Balken biegen! :wallbash: :motz: :motz:
2. was ist lt. Gesetz machbar :grin:
zu 1. kleines Beispiel:
LaDi wird beobachtet beim entfernen der Sicherung und Einstecken der Ware. Verläßt den Laden wird ca. 15 m. vom Laden gestellt und die unbeazhlte Ware in der Jacke festgestellt. Polizei Gericht etc. Urteil Freispruch Begründung, der Täter hätte zurück kehren und die Ware bezahlen können (Urteil Berlin Charlottenburg 1999) WW. nicht mehr bekannt
zu 2. Ladi beobachtet beim entfernen und einstecken, weil zu kr?¤ftig im Laden angesprochen von Detektiven. Der Beschuldigte wird der Polizei übergebm Polizist sagt , dass nichts vorliegt! Er muss den Strafantrag annehmen! Urteil Täter nicht vorbelastet: 500 Euro an gem. Verein (Urteil München) WW. 14,95â??