Bei einer Betriebs?¤nderung ruht, wenn der Mitarbeiter im Rahmen des Sozialplans eine Abfindung erh?¤lt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld, entschied das Bundes-sozialgericht (Urt. v. 9.2.2006 â?? B 7a AL 44/05 R).
Der Kl?¤ger wehrte sich gegen die Versagung von Arbeitslosengeld (ALG) wegen Zahlung einer Sozialplanabfindung. Seit 1974 war er, zuletzt als Schichtleiter, bei einem Unternehmen der stahlverarbeitenden Industrie eingesetzt. In den Jahren 2002 und 2003 reduzierte der Arbeitgeber die damals 1.200 Mitarbeiter starke Belegschaft um 200 Personen. Nach dem Manteltarifvertrag war der Kl?¤ger aufgrund seines Alters und der langen Betriebszugeh??rigkeit nur noch aus wichtigem Grund k??ndbar; bei Betriebs-?¤nderungen sollte diese Bestimmung nicht gelten, wenn ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz nicht existierte.
Der ausgehandelte Sozialplan ergab eine Abfindung von 33.000 Euro f??r den gek??ndigten Kl?¤ger. Obwohl dieser sich zum 1.6.2003 arbeitslos gemeldet hatte, erhielt er bis zum 6.9.2003 kein ALG. Die beklagte Bundesagentur f??r Arbeit hatte wegen der Abfindung ein Ruhen des Anspruchs angenommen und wurde in dieser Auffassung auch in den ersten beiden Instanzen best?¤tigt.