Aufhebungsvertrag

  • Ausführlicher Aufhebungsvertrag für ein Arbeitsverhältnis, inklusive Freistellung und Resturlaubserteilung, Abfindung, Zeugnisregelung, Modalitäten zur Abwicklung von Darlehen, Unterlagen und Versicherungen, arbeitsförderungsrechtlichem Hinweis auf Arbeitsuchendmeldung (§§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 37b SGB III) und allgemeiner Ausgleichsklausel.


    Ein Arbeitsverhältnis soll einvernehmlich beendet werden. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ermöglicht es, ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis jederzeit für die Zukunft einvernehmlich zu beenden. Voraussetzung für einen Aufhebungsvertrag ist, dass beide Vertragsparteien einverstanden sind. Dadurch unterscheidet sich der Aushebungsvertrag von der Kündigung, die eine einseitige Willenserklärung ist. Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis selbstständig, d. h. es muss nicht zusätzlich eine Kündigung ausgesprochen werden.


    Für den Arbeitgeber hat der Aufhebungsvertrag den Vorteil, dass er das Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch einer Kündigung beenden kann. Es drohen daher keine Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht wegen einer möglichen Kündigungsschutzklage.


    Für den Arbeitnehmer kann der Aufhebungsvertrag von Vorteil sein, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden soll, z. B. weil der Arbeitnehmer eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber antreten will. Hat der Arbeitnehmer allerdings im Anschluss noch keinen Arbeitsplatz, kann ein Aufhebungsvertrag je nach Ausgestaltung zu Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld führen. In den gesetzlich bestimmten Fällen kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen.


    Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nur, wenn er die Schriftform wahrt (§ 623 BGB). Unbedingt erforderlich ist deshalb, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer den Vertragstext jeweils eigenhändig unterzeichnen (§ 126 BGB). Werden mehrere gleichlautende Urkunden erstellt, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.


    Aus dem Aufhebungsvertrag muss sich deutlich ergeben, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll und zu welchem Zeitpunkt die Beendigungswirkung eintreten soll. Zusätzlich kann die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zur Beendigung geregelt werden, z. B. die Freistellung, Urlaubsgewährung oder die Erteilung eines Zeugnisses.


    Die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags. Dennoch kann der Arbeitgeber sich mit dem Arbeitnehmer auf eine solche Zahlung einigen, die dann auch im Aufhebungsvertrag erwähnt wird.


    Sonstige Hinweise


    Der Abschluss des Aufhebungsvertrags muss einvernehmlich durch beide Vertragsparteien geschehen. Der Arbeitnehmer darf nicht unzulässig unter Druck gesetzt werden, sonst kann er den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen anfechten. Mit einer Kündigung darf zur Erreichung des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags nur dann gedroht werden, wenn objektiv Veranlassung für eine Kündigung besteht, also Kündigungsgründe vorliegen. Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, muss der Vertrag übersetzt werden oder zur Lektüre und Übersetzung mitgegeben werden.


    Die Rückdatierung eines Aufhebungsvertrags ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer in der zurückliegenden Zeit nicht gearbeitet hat. Nur dann können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit einem bestimmten Zeitpunkt beendet ist. Arbeitet der Arbeitnehmer dagegen noch, kann das Arbeitsverhältnis nur für die Zukunft beendet werden.


    Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags birgt für den Arbeitnehmer insbesondere in zweierlei Hinsicht die Gefahr sozialversicherungsrechtlicher Nachteile. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zum arbeitsrechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses, hat dies Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht: Es liegt dann kein Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV mehr vor. Die Versicherungs- und Beitragspflicht, ebenso der Schutz der Sozialversicherung, entfällt mit dem letzten tatsächlichen Arbeitstag. Zum anderen kann ein Aufhebungsvertrag zu Nachteilen beim Arbeitslosengeld führen, insbesondere zu einem Ruhen des Anspruchs oder zur Verhängung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit. Hierauf sollte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in allgemeiner Form hingewiesen werden. Konkrete und rechtssichere Auskünfte kann jedoch nur die regional zuständige Arbeitsagentur erteilen. Dies ist im Muster bereits berücksichtigt. Zusätzliche Informationen sind in den Fußnoten enthalten.


    In der Sozialversicherung sind Abfindungen unbegrenzt beitragsfrei, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes (z. B. nach §§ 9, 10 KSchG) gewährt werden. Solche Entlassungsentschädigungen stellen kein Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV dar und unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt nicht, wenn mit der Abfindung gleichzeitig rückständiges Arbeitsentgelt gezahlt wird.


    Abfindungen aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind jedoch steuerpflichtig. Nach § 34 EStG können Abfindungen jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Nr. 1a EStG als "Entschädigung" tarifbegünstigt versteuert werden. Dies setzt voraus, dass die Entlassungsabfindung als Einmalbetrag gezahlt wird und der Arbeitnehmer durch den Zufluss der Abfindung im Kalenderjahr höhere Einkünfte bezieht, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte ("Zusammenballung von Einkünften"). Die Lohn- bzw. Einkommensteuer wird nach dieser Fünftelungsregelung in der Weise ermäßigt, dass die steuerpflichtige Entschädigung nur mit 1/5 des gezahlten Betrags angesetzt und die sich daraus ergebende Steuer mit dem Faktor 5 multipliziert wird. Die Steuervergünstigung ist bei Arbeitnehmern vom Arbeitgeber grundsätzlich bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden (§ 39b Abs. 3 S. 9 EStG).



    Auf diese Tücken sooltet ihr achten


    Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit, ist aber nicht ungefährlich. Keinesfalls sollte dieses Vertragsmuster unkritisch auf nicht passende Sachverhalte angewendet werden. Es kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.


    Die vertragliche Abrede, dass das Arbeitsverhältnis aufgehoben wird, stellt die Hauptabrede und deshalb selbst keine allgemeine Geschäftsbedingung dar, die durch ein Arbeitsgericht auf Wirksamkeit überprüft werden könnte. Soweit jedoch der Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag weitere Regelungen vorformuliert (etwa Verzichts- oder Rückzahlungsklauseln oder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot), unterliegen diese Vertragsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Das heißt, die vorformulierten Vertragsbedingungen dürfen den anderen Teil nicht unangemessen benachteiligen. Außerdem müssen die vertraglichen Bestimmungen in jedem Fall klar und verständlich sein. Dies gilt auch dann, wenn sie nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal verwendet werden.


    smiley1099 Ich würde eine Vereinfachung immer per Gericht festsetzen lassen.

  • Auf einen Aufhebungsvertrag gibt es nur eine reaktion:
    NEVER EVER Unterschreiben. Böse, nicht machen, goldene Arschkarte, Seelenverkaufsvertrag.


    Es kann keinen grund geben soetwas zu unterzeichenen ausser: Ein anderer (besserer) Job der sofort angetreten werden muß.

  • Oh lieber Minutenmann.


    Es kann also keinen Grund geben...?
    Wieviele möchtest Du denn hören?


    Es gibt genug MA die sich einen Aufhebungsvertrag wünschen würden um schlimmeres zu vermeiden. DENK EINFACH MAL DRÜBER NACH

  • Aufhebungsvereinbarung
    Zwischen


    Muster GmbH & Co. KG (im Folgenden "Firma")
    und Herrn
    Kallinrw (im Folgenden "Arbeitnehmer")


    wird folgender AUFHEBUNGSVERTRAG geschlossen:


    § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses


    Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.01.1998 wird auf Veranlassen der Firma, jedoch im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben


    Das Arbeitsverhältnis endet dabei mit Ablauf des 31.1.2009


    § 2 Freistellung / Resturlaub / Zeitguthaben


    Es besteht Einigkeit, dass noch Urlaubsansprüche im Umfang von 34 Tagen / Überstunden / Gleitzeitguthaben im Umfang von 34 offen sind. Der Urlaub / Die Überstunden / Das Gleitzeitguthaben wird/werden ab dem 12.01.2009 unwiderruflich gewährt und genommen


    Im Anschluss daran wird der Arbeitnehmer bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Bezüge widerruflich von seinen vertraglichen Verpflichtungen unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung / einer Vergütung von OOOOOOOOO EUR monatlich freigestellt. Anderweitiger Verdienst ist nach § 615 S. 2 BGB anzurechnen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, anderweitig erzielten Verdienst dem Arbeitgeber unaufgefordert mitzuteilen.


    Alternativ
    Alternative oder Zusatz


    Der Arbeitnehmer ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von ........... Wochen vorzeitig schriftlich zu beenden. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber die vom Beendigungszeitpunkt bis zu dem unter § 1 genannten Zeitpunkt frei werdende Bruttovergütung / einen Betrag von............... EUR pro Monat der vorzeitigen Beendigung als zusätzliche Abfindung nach § 3. Anteilige Zeiträume werden anteilig berücksichtigt. Die vorzeitige Beendigung liegt im Interesse des Arbeitgebers.


    § 3 Abfindung


    Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz eine Sozialabfindung in Höhe von 000000 EUR


    Der Anspruch ist entstanden und vererblich und wird mit rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlungsfällig. Anfallende Steuern trägt der Arbeitnehmer.


    Im Fall der vorzeitigen, anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt der Abfindungsanspruch.


    § 4 Variable Vergütung / Gewinnbeteiligung / Tantieme


    Die variable Vergütung [ggf. nähere Bezeichnung] wird entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgezahlt.


    Alternativ
    Die variable Vergütung [ggf. nähere Bezeichnung] wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe von ............... EUR brutto pauschal ausbezahlt.


    Alternativ
    Die variable Vergütung [ggf. nähere Bezeichnung] entfällt ab dem ................


    Alternativ
    Alternative oder Zusatz


    Der Arbeitnehmer erhält für das Geschäftsjahr / Kalenderjahr ............... eine Gewinnbeteiligung in Höhe von ............... % des Jahresgewinns / des ................ Die Gewinnbeteiligung wird wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anteilig zu ../12 gezahlt und ist nach Abschluss des Geschäftsjahrs und Erstellung der Handelsbilanz fällig.


    Alternativ
    Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewinnbeteiligung entfällt für das Jahr............... / wird mit einem Betrag von ............... EUR pauschal abgegolten.


    § 5 Gratifikationen


    Die vereinbarte Gratifikation [ggf. nähere Bezeichnung] für das Jahr ............... wird zum ............... vollständig gezahlt.


    Alternativ
    Für das Jahr ............... entfällt aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vereinbarte Gratifikationszahlung [ggf. nähere Bezeichnung].


    Alternativ
    Die vertraglich vereinbarte Gratifikation [ggf. nähere Bezeichnung] für das Jahr ............... wird wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur in Höhe von ............... EUR zum ............... bezahlt.


    § 6 Betriebliche Altersversorgung


    Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Arbeitnehmer keinen unverfallbaren Anspruch auf betriebliche Altersversorgung erworben hat.


    Alternativ
    Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer die Bescheinigung über seinen unverfallbaren Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach § 4a Abs. 1 BetrAVG.


    Alternativ
    Der Arbeitnehmer ist berechtigt, mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die bei der ............... [Name der Versicherung] abgeschlossene Direktversicherung, Vertragsnummer: ............... auf eigene Kosten fortzuführen.


    Alternativ
    Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung monatlich ............... EUR beträgt. Es wird vereinbart, den Anspruch nach § 3 BetrAVG abzufinden. Der Arbeitnehmer erhält hierfür einen einmaligen Betrag von ............... EUR, der am ............... fällig ist. Damit sind alle Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung erledigt.


    § 7 Darlehen und Vorschüsse


    Das noch bestehende Arbeitgeberdarlehen wird auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses weitergeführt. Bezüglich der Einzelheiten der Rückführung sowie der nach Beendigung geltenden Zinsen wird auf die Darlehensvereinbarung vom ............... Bezug genommen, die voll inhaltlich neben dieser Vereinbarung gilt. Es besteht Einigkeit darüber, dass der noch bestehende Vorschuss in Höhe von ............... EUR mit der letzten Gehaltsabrechnung verrechnet wird.


    § 8 Unterlagen/Dienstwagen


    Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bis spätestens ............... folgende Unterlagen zu Händen von Frau/Herrn ............... zurückzugeben:


    ...


    Das überlassene Dienstfahrzeug wird spätestens am ............... am Sitz des Betriebs zurückgegeben. Hierüber wird ein gesondertes Übergabeprotokoll erstellt


    § 9 Versicherungen


    Dem Arbeitnehmer wird das Recht eingeräumt, die nachfolgend genannten Versicherungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung fortzuführen:


    ...............................


    Der Arbeitnehmer wird sich diesbezüglich mit den jeweiligen Versicherungsgesellschaften ins Benehmen setzen


    § 10 Spesen


    Der Arbeitnehmer hat ausstehende Spesen bis spätestens ............... abzurechnen.


    Alternativ
    Die Parteien sind sich darüber einig, dass noch Spesenforderungen des Arbeitnehmers in Höhe von ............... EUR offen sind. Im Übrigen sind die Spesen bereits erstattet / keine Spesenforderungen des Arbeitnehmers mehr offen sind.


    § 11 Zeugnis


    Der Arbeitnehmer erhält bis spätestens ............... ein qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt[11].


    § 12 Arbeitsbescheinigung


    Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III aus.


    § 13 Verschwiegenheit/Wettbewerbsverbot


    Die Parteien sind sich darüber einig, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht auch nach Vertragsende fortbesteht[12].


    Wegen des Wettbewerbsverbots wird vollinhaltlich auf § ............... des Arbeitsvertrags vom ............... Bezug genommen


    Alternativ
    Das gemäß § ............... des Arbeitsvertrags vom ............... vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben / wie folgt neu gefasst:


    ...


    Im Übrigen richtet es sich nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 74 ff. HGB.


    § 14 Sonstiges


    ...


    § 15 Schweigepflicht / Sprachregelung


    Die Parteien verpflichten sich über den Inhalt dieser Vereinbarung gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen sind gesetzliche Auskunftspflichten.


    Alternativ
    Die Parteien vereinbaren über den Inhalt dieser Vereinbarung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeweils nur in miteinander abgestimmter Form gegenüber Dritten zu kommunizieren. Als Richtschnur hierfür vereinbaren die Parteien folgenden Wortlaut: ".................................".


    § 16 Zurückbehaltungsrecht


    Den Parteien steht kein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu.


    § 17 Sozialversicherungsrechtliche Hinweise


    Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrags zu sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen führen kann, insbesondere beim Bezug von Arbeitslosengeld (Sperrzeit/Ruhen des Anspruchs). Abschließende rechtsverbindliche Auskünfte sind den jeweiligen Sozialversicherungsträgern vorbehalten (Bundesagentur für Arbeit u. a.). Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer nach § 37b SGB III verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit persönlich als arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitraums zu erfolgen. Der Arbeitnehmer wird zudem darauf hingewiesen, dass er eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung entfalten muss.


    § 18 Abgeltungs- und Erledigungsklausel / Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel


    Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, seiner Beendigung und für die Zeit nach Beendigung - gleich aus welchem Rechtsgrund und ob bekannt oder unbekannt - abgegolten und erledigt, soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt[15].


    Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrages eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.


    § 19 Widerruf und Bedenkzeit


    Der Arbeitnehmer verzichtet nach Bedenkzeit ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Widerrufs sowie auf weitergehende Hinweise des Arbeitgebers auf mögliche arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen aus diesem Aufhebungsvertrag . Für abschließende Auskünfte sind die Sozialversicherungsträger bzw. das Finanzamt alleine zuständig


    .............................. ..............................
    Ort Datum
    .............................. Arbeitgeber Arbeitnehmer



    smiley1099


    was soll ich den da nicht Unterschrieben ,wenn die mich Kündigen würden Kollege Minutenmann
    smiley1099

    Einmal editiert, zuletzt von Kallinrw ()

  • Du stehst mit einem AHV hinterher auf verlorenem posten.
    Es lässt sich nichts einklagen und in der regel bekommst du eine Sperrzeit beim ALGI