Bei wiederholter Krankheit kippt ?¤rztliche Schweigepflicht
Arbeitnehmer, die in kurzen Abst?¤nden aus unterschiedlichen Gr??nden krank geschrieben werden, m??ssen ihren Arzt von der Schweigepflicht entbinden, um ihre Lohnfortzahlung zu sichern.
Der Arbeitnehmer m??sse beweisen, dass es sich um eine neue und nicht um eine Fortsetzungserkrankung handelt, hei??t es in einem schriftlich ver??ffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt. Es gab damit seine fr??here Rechtsprechung teilweise auf. (Az: 5 AZR 389/04)
Als Fortsetzungserkrankung gilt laut BAG eine Arbeitsunf?¤higkeit, die "auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruht". Dabei ist es egal, ob sich das Grundleiden wieder in seinen urspr??nglichen Form oder neuartig ?¤u??ert. Tritt eine solche Fortsetzungserkrankung nach weniger als sechs Monaten auf, so werden beide Arbeitsunf?¤higkeiten zusammengelegt und die Lohnfortzahlung bleibt auf insgesamt sechs Wochen beschr?¤nkt. Dagegen muss der Arbeitgeber erneut Lohnfortzahlung f??r bis zu sechs Wochen leisten, wenn die Arbeitsunf?¤higkeit auf einer anderen Krankheit beruht.
Allerdings enth?¤lt die Arbeitsunf?¤higkeitsbescheinigung vom Arzt keine Angaben ??ber die Ursache. Diese "Unkenntnis des Arbeitgebers" sei zu ber??cksichtigen, begr??ndet das BAG sein Urteil. Einen entsprechenden Nachweis verlangt es daher nun vom Arbeitnehmer, etwa durch eine Bescheinigung des Arztes, dass eine neue Krankheit vorliegt. Hat der Arbeitgeber auch danach noch Zweifel, so muss der Arbeitnehmer seinen Arzt ganz von der Schweigepflicht entbinden und auch die jeweiligen Diagnosen freigeben.
Hier komplett zum Nachlesen / BAG: