Videoüberwachung im Betrieb ist grundsätzlich erlaubt
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ZitatAlles anzeigenArbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung einzuführen.
Der zulässige Umfang hängt insbesondere von der Anzahl der beobachteten Personen,
der Dauer und konkreten Verdachtsmomenten ab.
Wird eine Überwachungs- oder Ermittlungsmaßnahme heimlich durchgeführt,
erhöht dies das Gewicht der Freiheitsbeeinträchtigung in besonderem Maße,
weil den Betroffenen hierdurch ein vorheriger Rechtsschutz faktisch verwehrt und ein nachträglicher Rechtsschutz erschwert wird.
Die verdeckte Videoüberwachung ist daher nur ausnahmsweise zulässig, wenn andere Mittel nicht ausreichen.
Bei einer Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen (etwa Verkaufsräume)
ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz ein gut sichtbarer Hinweis auf die Bobachtung und die verantwortliche Stelle anzubringen
(BAG, Beschluss v. 26.8.2008, 1 ABR 16/07).