Sonderzahlung: "Freiwillige, jederzeit widerrufliche" Leistungen gibt es nicht!

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    30.01.2006 | News

    Sonderzahlung: "Freiwillige, jederzeit widerrufliche" Leistungen gibt es nicht!

    LAG Brandenburg, Urteil v. 13.10.2005, 9 Sa 141/05

    Die Bezeichnung einer Sonderzahlung als "freiwillig und jederzeit widerruflich" im Arbeitsvertrag ist unklar und damit unwirksam. Der Arbeitnehmer hat deshalb Anspruch auf diese Sonderzahlung.

    In vielen Arbeitsvertr?¤gen finden sich vergleichbare Klauseln wie folgend:
    "Sonderzuwendungen werden als freiwillige, unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs stehende Leistungen gew?¤hrt. Ein Rechtsanspruch entsteht auch nicht bei wiederholter Zahlung."


    Das LAG Brandenburg hat jetzt entschieden, dass diese Klausel wegen Unklarheit unwirksam ist. Der klagende Arbeitnehmer hatte daher Anspruch auf Zahlung des ??blichen Weihnachtsgeldes.


    Der Arbeitgeber kann sich nicht auf den Freiwilligkeits- bzw. Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag berufen, da dieser offen l?¤sst, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht. Ein Widerruf der Sonderzahlung macht nur dann Sinn, wenn ein Rechtsanspruch besteht. Im Falle einer rein freiwilligen Zahlung w??rde die schlichte Einstellung der Zahlung gen??gen. Alleine durch den - ??berfl??ssigen - Hinweis auf den â??Vorbehalt jederzeitigen Widerrufsâ?? hielt das LAG Brandenburg die Klausel f??r unklar, d. h. mehrdeutig.


    Die Unklarheit der vorformulierten Vertragsklausel geht nach den Vorschriften ??ber Allgemeine Gesch?¤ftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, d.h. hier des Arbeitgebers. ??berdies ist nach einem neueren Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12.01.2005, 5 AZR 364/04) ein Widerrufsvorbehalt unwirksam, wenn er nicht erkennen l?¤sst, aus welchem Grund ein k??nftiger Widerruf ausge??bt werden k??nnte. Die Klausel konnte deshalb auch nicht auf einen Widerrufsvorbehalt â??reduziertâ?? werden, sondern war nach Auffassung des LAG Brandenburg insgesamt unwirksam. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde allerdings zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, wie dort entschieden werden wird.
    Formulierungen von Vertragsklauseln wie oben genannt, sollten jedoch in jedem Fall k??nftig vermieden werden!

    QUELLE: Lexware ==> http://www.lexware.de/SID203.f…8368260.53&d_start:int=2&

  • ;D Danke f??r diesen wertvollen Link ;D



    Greez