Fortbildungskostenerstattung bei Kündigung durch Arbeitgeber

  • BAG Urteil 24.06.2004; 6 AZR 320 und 383/03


    Ein Arbeitnehmer kann sich zur R??ckerstattung von vom Arbeitgeber getragenen Fortbildungskosten verpflichten, f??r den Fall das ein Arbeitsverh?¤ltnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet.
    Die R??ckerstattung der Fortbildungskosten mu?? jedoch bei Abw?¤gung aller Umst?¤nde des Einzelfalles zumutbar sein und einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen.
    Daran fehlt es in der Regel, wenn die R??ckzahlungspflicht auch f??r den Fall einer K??ndigung durch den Arbeitgeber vereinbart ist.
    Es ging hier um vom Arbeitgeber bezahlte Fortbildung, der Arbeitgeber k??ndigte den Arbeitnehmern jedoch noch w?¤hrend der sechsmonatigen Probezeit.
    In beiden F?¤llen entschied das Bundesarbeitsgericht zu Ungunsten der klagenden Arbeitgeber.
    Zwar war eine K??ndigung in der Probezeit rechtens, bez??glich der Erstattung der Fortbildungskosten aber mu??te der Arbeitgeber jedoch ein vertragswidriges Verhalten der Arbeitnehmer als Grund f??rdie Beendigung der Zusammenarbeit nachweisen.
    Dieser Nachweis gelang den Arbeitgebern nicht.
    Da der Arbeitgeber k??ndigte, trugen die gek??ndigten Arbeitnehmer keine Verantwortung f??r den mangelnden Nutzen ihrer Fortbildung f??r das Unternehmen.
    Der Vorwurf der Betriebsuntreue, der einen Erstattungsanspruch der Fortbildungskosten begr??nden k??nnte, w?¤re nur bei einer K??ndigung durch den Arbeitnehmer statthaft.

  • [quote author=admin link=topic=416.msg1682#msg1682 date=1137347142]
    BAG Urteil 24.06.2004; 6 AZR 320 und 383/03
    ...Da der Arbeitgeber k??ndigte, trugen die gek??ndigten Arbeitnehmer keine Verantwortung f??r den mangelnden Nutzen ihrer Fortbildung f??r das Unternehmen.
    Der Vorwurf der Betriebsuntreue, der einen Erstattungsanspruch der Fortbildungskosten begr??nden k??nnte, w?¤re nur bei einer K??ndigung durch den Arbeitnehmer statthaft...[/quote]


    oder bei einer K??ndigung durch den AG aus wichtigem Grund


    Ich frage mich sowie,warum dies wieder Bestandteil des Rahmenmanteltarifvertrages ist.