Urlaub

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,


    nachstehenden text habe ich reingestellt mit der bitte um Erg?¤nzung zur Sache


    Danke




    Hallo Kalli mal eine kurze Frage an dich da meine Kollegen mir nicht glauben ,und gesagt haben ich sollte dich fragen was ich sehr gerne mache:


    Mal allgemein gefragt.


    Es geht um Urlaubstage des laufenden Kalenderjahres. Kann man die so einfach ins n?¤chste Jahr mitnehmen? Geht das ??berhaupt?



    Hallo xxxxx,
    gerne helfe ich soweit ich kann weiter.


    Zuerst w??rde die Antwort auf deine frage nein hei??en dann kommt aber ein aber !



    Der Urlaub muss grunds?¤tzlich in dem laufenden Kalenderjahr genommen werden. siehe
    (§ 7 III 1 BUrlG)


    jetzt kommt das aberDiese Grundregel gilt nur dann, wenn nicht einer der folgenden 3 Punkte greift:


    1:


    Der Urlaub kann in das n?¤chste Kalenderjahr ??bertragen werden, wenn dies aus betrieblichen oder pers??nlichen Gr??nden des Arbeitnehmers erforderlich ist. siehe
    (§ 7 III 2 BUrlG)


    Laut dem Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub bis sp?¤testens ende M?¤rz des folgenden Kalenderjahres genommen werden. (§ 7 III 3 BUrlG)


    Nach dem 31.03. des Folgejahres soll der Urlaub auch dann verfallen, wenn er (z.B. wegen Krankheit) bis dahin nicht genommen werden konnte. Hierzu gibt es auch einiges an BAG Endscheidungen.


    Verweigert dein Arbeitgeber den rechtzeitig beantragten Urlaub, dann kann der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch auf Gew?¤hrung von Ersatzurlaub gelten machen. macht in der Praxis zu gut wie keiner .


    Der EuGH(Europ?¤ische Gerichtshof) k??nnte diese Regelung, wonach der in das Folgejahr ??bertragene Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden muss Mitte 2008 "kippen".


    Beim EugH ist ein Verfahren eines Kl?¤gers aus Deutschland anh?¤ngig, der gegen seinen Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung auch f??r zur??ckliegende Jahre geltend macht.
    Urteil steht noch aus .


    2:


    Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sein Teilurlaub nach § 5 I BUrlG ins n?¤chste Kalenderjahr ??bertragen wird. (§ 7 III 4 BUrlG)


    Du musst als Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die ??bertragung des Resturlaubs ins Folgejahr noch im alten Kalenderjahr anzeigen, ansonsten kann der Urlaub verfallen. Leider hat das BAG meiner Meinung nach in diesem fall noch keine endg??ltige Endscheidung getroffen .
    oder kennst du welsche?.


    3
    In Tarifvertr?¤gen ist eine abweichende Regelung zul?¤ssig. (§ 13 BUrlG)


    F??r das Bewachungsgewerbe ist mir solch eine Regelung nicht Bekannt. Vielleicht sollte ihr das mal ansprechen und Vorschlagen. Diskutiert das doch mal oder macht mal eine Umfahre zur Sache. Der BR kann doch mal die Belegschaft fragen oder.

    Einmal editiert, zuletzt von daffi ()

  • Bei uns kann Resturlaub noch bis zum 31.03. des Folgejahres gew?¤hrt werden, wenn der Urlaub im Kalenderjahr aus betrieblichen Gr??nden nicht gew?¤hrt werden konnte. Vor einigen Jahren konnte der Urlaub sogar dann noch weiter ??bertragen werden. Von dieser Praxis kam man aber zwischenzeitlich ab, da dieser betriebliche Grund bei Personal??berhang nicht vertretbar ist.

  • Zitat

    F??r das Bewachungsgewerbe ist mir solch eine Regelung nicht Bekannt.


    steht doch im Mantel NRW, habe den Gestern extra gelesen.

  • Gib es doch zu, Du hast nur § 5 gelesen... ;) :grin:


    Absatz 6 meinst Du hier.


    W??rde aber sagen, dass dies nicht unbedingt eine Abweichung vom geschriebenen Recht darstellt.

  • ok, einigen wir uns auf das, NEIN aber :grin:


    war nur von Kalli entt?¤uscht, das er seinen Tarif nicht kennt. ;)

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