Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 02.01.07
Bereitschaftsdienste werden ab Januar voll auf die regul?¤re Wochenarbeitszeit angerechnet. Arbeit in Rufbereitschaft ist nach Auslaufen einer ??bergangsregelung zum 1.Januar 2007 grunds?¤tzlich nur noch dann erlaubt, wenn die gesetzliche H??chstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche eingehalten wird. Auf diese wichtige ??nderung des Arbeitszeitgesetzes macht das Bundesarbeitsministerium in Berlin aufmerksam.
Allerdings handelt es sich bei der H??chstarbeitszeit um einen Durchschnittswert. So ist es zul?¤ssig, dass Arbeitnehmerkurzfristig mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten, wenn die ??berstunden innerhalb von sechs Wochen ausgeglichen werden. Der Ausgleichszeitraum kann per Tarifvertrag auch auf ein Jahr verl?¤ngert werden. Eine Ausweitung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ??ber 48 Stunden hinaus ist nur dann zul?¤ssig, wenn der tarifvertrag eine entsprechende Regelung enth?¤lt und jeder betroffene Arbeitnehmer der Mehrarbeit individuell zustimmt-das ist die sogenannte Opt-out-Klausel.
Die Arbeitszeit pro Werktag darf einschlie??lich Bereitschaftsdienst und Ruhepausen durch den Tarifvertrag H??chstens auf 24 Stunden verl?¤ngert werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als zw??lf Stunden hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden.
In der Folge der Rechtsprechung des Europ?¤ischen Gerichtshofes zum Bereitschaftsdienst war das Arbeitszeitgesetz zum 1.Januar 2004 ge?¤ndert worden. Seit der ??nderung gelten Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit. Bis 31.Dezember 2006 galt allerdings eine ??bergangsfrist, in der sich Arbeitgeber auf das neue Arbeitszeitrecht einstellen sollten. ddp
Danke an harry1958