Videoüberwachung im Geldtransporter und die damit verbundenen Probleme

  • Gleich vorweg einige von etlichen Quellen die mich Inhaltlich dazu bewogen und geholfen haben aus aktuellen Anlass diesen Bericht f??r das Forum zu schreiben da die Video??berwachung auch auf Geldtransportern immer mehr zunimmt
    http://www.sakowski.de/arb-r/arb-r27.html
    http://www.law-blog.de/103/videouberwachung-am-arbeitsplatz
    http://www.internet-partei-deu…ft-Video_Ueberwachung.htm
    Solche Probleme sind vermeidbar, wenn die Video??berwachung vom Betriebsrat durch eine gute Betriebsvereinbarung vorher geregelt und schriftlich festgehalten wird. Der AG sollte bei solch Brisanten ??berwachungsma??namen den § 80 Abs. 2, § 90 Abs. 1 BetrVG Die Bringschuld des Arbeitgebers auf jeden Fall beachten.


    Gem?¤?? den Mitbestimmungsrechten kann der Betriebsrat darauf bestehen, nach § 87 Abs.1. Nr. 6 BetrVG ('Verhaltens oder Leistungskontrolle')
    dass, bevor mit der Video??berwachung begonnen wird, mit ihm eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird ,bei Nichteinigung oder anderer Ansicht des AG wird dann ??ber eine kompetente Einigungsstelle versucht das Problem zu l??sen.. Sollte das alles auch nichts n??tzen l?¤uft es schlimmstenfalls ??ber ein Beschlussverfahren nach §101 BetrVG auf Einbringung einer einstweiligen Verf??gung hinaus.
    Bisher war die Rechtsprechung so ausgelegt, dass heimliche Videoaufnahmen illegal sein und deshalb nicht verwertet werden d??rfen (z. B. als Beweismittel in K??ndigungsverfahren). Dies wird durch die j??ngste diesbez??gliche BAG-Entscheidung (BAG-Urteil vom 27.3.2003, Az.: 2 AZR 51/02) erstmalig in Zweifel gezogen; danach darf unter bestimmten Voraussetzungen die je nach Ansicht des Gericht zugelassen oder nicht zugelassen werden eine heimliche, nicht mitbestimmte Videoaufnahme dennoch als Beweismittel verwertet werden. Das Bundesarbeitsgericht entschied, da?? die Video-??berwachung am Arbeitsplatz bei ausreichendem Verdacht auf Diebstahl, nicht die Pers??nlichkeitsrechte der Arbeiter u. Angestellten angriffen w??rde .Urteil Az: AZ R 51/02


    Deshalb sollte jeder BR in seiner Betriebsvereinbarung auf jeden Fall ein ausdr??ckliches Verwertungsverbot f??r solche illegal erhaltene Bilder und Daten aufnehmen.
    F??r die inhaltliche 'in Grenzen halten' der Video??berwachung kann man an folgenden Punkten ansetzen:
    statt einer Video??berwachung k??nnen andere Ma??nahmen vereinbart werden, die weniger problematisch sind und nat??rlich den gleichw?¤rtigen Zweck erf??llen
    Art ,Anzahl und Postierung der Kameras
    keine Life-Bilder, sondern nur Aufzeichnung der Bilder zur sp?¤teren Beweissicherung
    Zum Beispiel Aufnahme auf eine Black Box die nur nach einem ??berfall oder schweren Unfall entnommen werden kann zwecks Aufkl?¤rung und Auswertung
    Die Zugriffsm??glichkeiten auf Bilder und Aufzeichnungen sollte nur wenige Personen zug?¤ngig sein ausgesuchte innerhalb der Firma sowie Polizei Staatsanw?¤lte und Rechtsanw?¤lte
    Aufzeichnungen sollten sich periodisch immer wieder ??berspielen
    Auch d??rfen keine Schnittstellen zu externen anderen Systemen in der Direkt??bertragung vorhanden sein.



    Eine Betriebsvereinbarung zur Video??berwachung sollte deshalb folgende Elemente beinhalten!!
    1.m??glichst genaue Festlegung der vereinbarten Zwecke der Video??berwachung
    2.??bersicht ??ber das vereinbarte System (am besten in den Anhang), z. B.Art und Standort der Kameras, Art der Aufzeichnung, Auswertungen etc.
    4.Regelungen zum Datenschutz und zur Verhaltens-/Leistungskontrolle
    5.Verhalten bei einem Missbrauchsverdacht oder Manipulationsversuch
    6.Art und Umfang der Information der Mitarbeiter ??ber die zugelassene Video??berwachung
    7.Verwertungsverbot bei illegaler Nutzung

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  • Eine BV tut Not.


    Besser im Vorfeld geregelt als danach geklagt.


    Da dies immer ??fter seitens des AG erwogen wird, kann man mit einer BV alles entsprechend kl?¤ren.


    Es gibt aber auch schon Urteile, die die Beweisf??hrung durch eine 'geheim installierte' Kamera zugelassen haben. Hier ging es allerdings nicht um Pr?¤vention, sondern um 'dringenden Tatverdacht'.

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