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  • OWiG - Einzelnorm****
    Logo juris Logo Bundesministerium der Justiz Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 15 Notwehr (1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenw?¤rtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem ...


    BGB - Einzelnorm****
    Logo juris Logo Bundesministerium der Justiz Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 227 Notwehr (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenw?¤rtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen ...


    StGB - Einzelnorm****
    Logo juris Logo Bundesministerium der Justiz Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 32 Notwehr (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenw?¤rtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen ...


    StGB - Einzelnorm****
    Logo juris Logo Bundesministerium der Justiz Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 33 ??berschreitung der Notwehr ??berschreitet der T?¤ter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. zum Seitenanfang Datenschutz


    StGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis*
    ... des Beteiligten § 30 Versuch der Beteiligung § 31 R??cktritt vom Versuch der Beteiligung Vierter Titel Notwehr und Notstand § 32 Notwehr § 33 ??berschreitung der Notwehr § 34 Rechtfertigender Notstand § 35 Entschuldigender ...


    StGB - Einzelnorm*
    ... Merkmale § 29 Selbst?¤ndige Strafbarkeit des Beteiligten § 30 Versuch der Beteiligung § 31 R??cktritt vom Versuch der Beteiligung Vierter Titel Notwehr und Notstand § 32 Notwehr § 33 ??berschreitung der Notwehr § 34 Rechtfertigender Notstand § 35 Entschuldigender Notstand F??nfter Titel Straflosigkeit parlamentarischer ...


    BGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis*
    ... §§ 219 bis 225 Abschnitt 6 Aus??bung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe § 226 Schikaneverbot § 227 Notwehr § 228 Notstand § 229 Selbsthilfe § 230 Grenzen der Selbsthilfe § 231 Irrt??mliche Selbsthilfe ...


    OWiG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis*
    ... § 11 Irrtum § 12 Verantwortlichkeit § 13 Versuch § 14 Beteiligung § 15 Notwehr § 16 Rechtfertigender Notstand Dritter Abschnitt Geldbu??e § 17 H??he der Geldbu??e § 18 Zahlungserleichterungen ...


    BGB - Einzelnorm*
    ... des R??cktritts §§ 219 bis 225 (weggefallen) Abschnitt 6 Aus??bung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe § 226 Schikaneverbot § 227 Notwehr § 228 Notstand § 229 Selbsthilfe § 230 Grenzen der Selbsthilfe § 231 Irrt??mliche Selbsthilfe Abschnitt 7 Sicherheitsleistung § 232 Arten § 233 Wirkung der Hinterlegung ...


    OWiG - Einzelnorm*
    ... ............................ § 12 Versuch ....................................... § 13 Beteiligung ................................... § 14 Notwehr ....................................... § 15 Rechtfertigender Notstand ..................... § 16 Dritter Abschnitt Geldbu??e H??he der Geldbu??e ........ ...


    BewachV - Einzelnorm*
    ... - § 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden 2. B??rgerliches Gesetzbuch - Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823ff. BGB ...


    BewachV - Einzelnorm*
    ... o dem Bundesdatenschutzgesetz insgesamt etwa 20 Unterrichtsstunden 2. B??rgerliches Gesetzbuch - Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823ff. BGB), Eigentum und ...


    AWaffV - Einzelnorm*
    ... 1. ??ber die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands, 2. auf waffentechnischem Gebiet ??ber Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie ...


    GewO - Einzelnorm*
    ... und seine Besch?¤ftigten d??rfen bei der Durchf??hrung von Bewachungsaufgaben gegen??ber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich ??bertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls ...

  • Hamburger, Danke.


    Da sind doch meine, nicht gerade kleinen Steuergelder mal fern??nftig angelegt. :grin: