Ich habe leider keine Rubrik gefunden, wo meine Fragen besser aufgehoben wären.So, bin jetzt bei der Vorbereitung zur Sachkunde und hatte gleich am 1. Tag eine Diskussion mit unserem Trainer:
1. Frage in einer Übungsklausur:
Ladendetektive, die für Bewachungsunternehmen tätig werden,
a) müssen an einem Schild oder einer Kennummer erkennbar sein.
b) haben das Recht des unmittelbaren Zwangs.
c) dürfen im Dienst nur mit Erlaubnis des Einzelhandelsverbandes Waffen zur Selbstverteidigung tragen.
d) brauchen eine Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
Richtig: a + d :undecided:
Antwort d ist natürlich klar, aber warum in aller Welt die Antwort a?
...müssen an einem Schild oder einer Kennummer erkennbar sein??
Die Definition von "erkennbar" ist laut Duden: <Adj.>: [deutlich] zu erkennen; nahe, hell od. deutlich genug, um erkannt zu werden:
Hallo, dann kann ich mir auch gleich ein T-Shirt mit der Aufschrift "ICH BIN HIER DER KAUFHAUSDETEKTIV !" machen lassen.
das will mir nicht in die Rübe. Da streuben sich bei mir die Nackenhaare, weil ich auch nichts finde, wo es steht, dass ich ERKENNBAR SEIN muss. Mein Nummernschild muss auch erkennbar sein, und ich darf es nicht abdecken/verstecken/einstecken und behaupten es ist doch auf Nachfrage erkennbar !!!...
2. Frage aus der Übungsklausur
Was gilt für die Notwehr nach § 227 BGB?
a) Darf nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit angewendet werden
b) Befreit nicht von der Pflicht zum Zahlen von Geldstrafen.
c) Entschuldigt eine Handlung mit Wirkung für alle Rechtsgebiete.
d) Ist ein Rechtfertigungsgrund
Richtig: nur Antwort d
Die Notwehr im § 227 BGB entspricht inhaltlich exakt dem § 32 StGB und dort heisst es:Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich und geboten ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet und noch nicht beendet ist. Rechtswidig ist er, wenn der Täter keinen Rechtferigungsgrund hat. Ein Angriff geht immer von einem Menschen aus, wobei alle Rechtsgüter wie Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum, Besitz und sogar das Hausrecht im Rahmen der Notwehr verteidigt werden können. Gegen Angriffe darf nach sich im erforderlichen Masse wehren, man muss also das "mildeste Mittel" zur Verteidigung verwenden, das den Angriff sofort abwehrt. Geboten bedeutet, dass zwischen Angriff und Verteidigung kein "krasses Missverhältnis" bestehen darf.
Demnach müsste doch auch die Antwort a richtig sein.
Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch, hilft mir jemand da runter?