max. 48 Stunden pro Woche

  • Hier das ganze Urteil des BAG.


    BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 1.12.2004, 5 AZR 597/03


    Parteif?¤higkeit der Gesellschaft b??rgerlichen Rechts - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


    Leits?¤tze


    Eine Gesellschaft b??rgerlichen Rechts ist im Arbeitsgerichtsverfahren aktiv und passiv parteif?¤hig.



    Tenor




    1. Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. September 2003 - 9 Sa 649/02 - wird als unzul?¤ssig verworfen.


    2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.



    Tatbestand




    1
    Die Parteien streiten ??ber den Umfang der zu leistenden Arbeit.

    2
    Der Kl?¤ger ist bei der Beklagten im Rettungsdienst besch?¤ftigt. Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft b??rgerlichen Rechts (GbR) den Rettungsdienst im Landkreis A. Gesellschafter sind der Landkreis A, das Deutsche Rote Kreuz (DRK) Kreisverband A e.V. sowie die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., Regionalverband O.

    3
    Der Kl?¤ger leistete in der Vergangenheit im Monat zehn Schichten zu jeweils 24 Stunden. Bezogen auf einen Zeitraum von 26 Wochen betrug die durchschnittliche Arbeitszeit 54 Stunden je Woche.

    4
    Der Kl?¤ger hat die Auffassung vertreten, die Anordnung von 24-Stunden-Schichten sowie die Arbeitszeit von 54 Stunden je Woche seien unzul?¤ssig.

    5
    Der Kl?¤ger hat - soweit f??r die Revision von Bedeutung â?? beantragt


    6
    festzustellen, dass er gegen??ber der Beklagten nicht verpflichtet ist, mehr als durchschnittlich 48 Wochenstunden Arbeitszeit inkl. Bereitschaftsdienst in Form der Anwesenheit auf der Rettungswache zu verrichten.

    7
    Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anordnung einer 54-Stunden-Woche f??r den Kl?¤ger sei wirksam, weil darin auch Bereitschaftsdienst enthalten sei.

    8
    Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag des Kl?¤gers stattgegeben. Einen weiteren Zahlungsantrag, mit dem der Kl?¤ger ??berstundenverg??tung verlangt hat, hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten zur??ckgewiesen und die Revision zugelassen.

    9
    Gegen das der Beklagten am 24. September 2003 zugestellte Urteil des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte am 14. November 2003 Revision eingelegt, diese zugleich begr??ndet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers?¤umung der Revisionsfrist beantragt.

    10
    Zur Begr??ndung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Beklagte unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen vorgebracht, ihr Prozessbevollm?¤chtigter habe ihr am 25. September 2003 das Urteil des Landesarbeitsgerichts ??bermittelt. Hierbei sei sie dar??ber unterrichtet worden, dass die Revision zum Bundesarbeitsgericht bis zum 24. Oktober 2003 eingelegt sein m??sse. Ihr Prozessbevollm?¤chtigter habe sie gebeten, rechtzeitig mitzuteilen, ob Revision eingelegt werden solle. Da durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts die Kosten des Rettungsdienstes erh??ht w??rden, seien die Kostentr?¤ger des Rettungsdienstes durch den Gesch?¤ftsf??hrer der Beklagten mit Schreiben vom 30. September 2003 ??ber das Urteil sowie die M??glichkeit eines Revisionsverfahrens informiert und gebeten worden, bis sp?¤testens 15. Oktober 2003 mitzuteilen, ob gegen das Urteil Revision eingelegt werden solle. Von dem Schreiben an die Kostentr?¤ger habe der Gesch?¤ftsf??hrer der zust?¤ndigen Sachbearbeiterin beim Ordnungsamt des Landkreises A eine Kopie zugeleitet, weil im Schriftverkehr mit den Kostentr?¤gern des Rettungsdienstes sowohl das Ordnungsamt als auch der Rettungsdienst als Adressat aufgef??hrt seien. Schrifts?¤tze der Kostentr?¤ger gingen in der Regel beim Ordnungsamt ein und w??rden von dort der Beklagten zugeleitet. Nachdem der Gesch?¤ftsf??hrer der Beklagten bis zum 24. Oktober 2003 keine Mitteilung der Kostentr?¤ger erhalten habe, sei er davon ausgegangen, die Kostentr?¤ger verzichteten auf die Einlegung der Revision. Am 4. November 2003 habe die Beklagte auf eine telefonische Nachfrage ihres fr??heren Gesch?¤ftsf??hrers bei der AOK Niedersachsen, wie in der Frage der noch offenen Entgeltvereinbarung weiter verfahren werden solle, erfahren, die AOK habe bereits am 6. Oktober 2003 mitgeteilt, dass gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Revision eingelegt werden solle. Die Sachbearbeiterin des Ordnungsamtes habe daraufhin best?¤tigt, am 6. Oktober 2003 eine entsprechende E-Mail erhalten zu haben. Diese habe sie allerdings nicht an die Beklagte weitergeleitet.

    11
    Mit Beschluss vom 25. Februar 2004 hat der erkennende Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, eine Gesellschaft b??rgerlichen Rechts sei im Zivilprozess aktiv und passiv parteif?¤hig. Um eine Anrufung des Gro??en Senats zu vermeiden, hat der Senat bei den anderen Senaten des Bundesarbeitsgerichts angefragt, ob an einer etwaigen abweichenden Rechtsprechung festgehalten werde. Auf diese Anfrage haben die anderen Senate mitgeteilt, es best??nden keine Einw?¤nde gegen die vom erkennenden Senat vertretene Rechtsauffassung bzw. an einer fr??heren abweichenden Rechtsprechung werde nicht festgehalten.


    Entscheidungsgr??nde




    12
    Die Revision ist unzul?¤ssig. Sie ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begr??ndet.

    13
    I. Gem?¤?? § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG betr?¤gt die Frist f??r die Einlegung der Revision einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollst?¤ndiger Form abgefassten Urteils. Nachdem das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts vom 16. September 2003 der Beklagten am 24. September 2003 zugestellt wurde, endete die Revisionsfrist am 24. Oktober 2003. Die am 14. November 2003 eingegangene Revision war damit nicht fristgem?¤??.

    14
    II. Der gem?¤?? §§ 234, 236 ZPO zul?¤ssige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begr??ndet. Die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Revisionsfrist einzuhalten. Abzustellen ist auf die Gesellschaft, nicht auf die Gesellschafter der GbR.

    15
    1. Beklagte Partei des Rechtsstreits ist die Rettungsdienst A GbR. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01 - BB 2003, 2706), der sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 2. September 2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533) und der Bundesfinanzhof (BFH 18. Mai 2004 - IX R 83/00 - DB 2004, 1705) angeschlossen haben, ist davon auszugehen, dass eine Gesellschaft b??rgerlichen Rechts im Zivilprozess aktiv und passiv parteif?¤hig ist.

    16
    Der Bundesgerichtshof hat zur Begr??ndung seiner ge?¤nderten Rechtsauffassung ausgef??hrt, die Rechtsnatur der Gesellschaft b??rgerlichen Rechts sei im BGB nicht abschlie??end geregelt (BGH 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341). Die Rechtsnatur der Gesellschaft b??rgerlichen Rechts k??nne daher auch unter Ber??cksichtigung praktischer Bed??rfnisse der Verwirklichung des Gesamtheitsprinzips beurteilt werden. Eine beschr?¤nkte Rechtssubjektivit?¤t der b??rgerlich-rechtlichen Gesellschaft verdiene unter praktischen Gesichtspunkten den Vorzug. Ein Wechsel im Mitgliederbestand habe dann keinen Einfluss auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverh?¤ltnisse. Demgegen??ber m??ssten bei strikter Anwendung der Gegenauffassung, die ausschlie??lich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungsobjekte der die Gesellschaft treffenden Rechte und Pflichten ansehe, insbesondere in Dauerschuldverh?¤ltnissen bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand neue Vertr?¤ge geschlossen werden. Hierdurch w??rde die Handlungsf?¤higkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr erheblich beeintr?¤chtigt. Die beschr?¤nkte Rechtssubjektivit?¤t der Gesellschaft b??rgerlichen Rechts vermeide weiterhin schwierige Abgrenzungsprobleme f??r den Fall des ??bergangs von einer Gesellschaft b??rgerlichen Rechts zur OHG. Betreibe eine Gesellschaft b??rgerlichen Rechts ein Gewerbe, werde sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizit?¤tsakt zu einer OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufm?¤nnischer Weise eingerichteten Gesch?¤ftsbetrieb erfordere (§ 105 Abs. 1, § 1 HGB). Da der OHG nach § 124 Abs. 1 HGB eine beschr?¤nkte Rechtssubjektivit?¤t zukomme, w??rden sich mit dem ??bergang von der Gesellschaft b??rgerlichen Rechts zur OHG die Eigentumsverh?¤ltnisse an den zum Gesellschaftsverm??gen geh??renden Gegenst?¤nden mit der Umwandlung zur OHG ?¤ndern. In vielen F?¤llen sei jedoch der genaue Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufm?¤nnischer Weise eingerichteten Gesch?¤ftsbetrieb erfordere (§ 105 Abs. 1 HGB), kaum pr?¤zise feststellbar. Die Regelung des § 736 ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung in das Verm??gen der Gesellschaft b??rgerlichen Rechts ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich sei, stehe der Anerkennung der Parteif?¤higkeit nicht entgegen. Ein gegen die Gesamtheit der gesamth?¤nderisch verbundenen Gesellschafter als Partei ergangenes Urteil sei ein Urteil â??gegen alle Gesellschafterâ? iSd. § 736 ZPO. Dem schlie??t sich der Senat an.

    17
    2. Nach § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers?¤umung der Revisionsfrist zu gew?¤hren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zu wahren. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die beklagte Gesellschaft war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Revisionsfrist einzuhalten.

    18
    a) Die Beklagte hat durch ihren nach dem Gesellschaftsvertrag zur selbst?¤ndigen Betriebsf??hrung berechtigten Gesch?¤ftsf??hrer nicht sichergestellt, dass ihr die Entscheidung der Kostentr?¤ger zur Einlegung der Revision bzw. zum Verzicht auf das Rechtsmittel innerhalb der Revisionsfrist zur Kenntnis gelangt. In dem Schreiben der Beklagten vom 30. September 2003 an die Kostentr?¤ger ist diesen zwar f??r die Entscheidung, ob gegen das Urteil Revision eingelegt werden soll, eine Frist bis zum 15. Oktober 2003 gesetzt worden. Die Beklagte hat jedoch nicht klargestellt, wem gegen??ber diese Entscheidung mitzuteilen sei. Da nach dem Vortrag der Beklagten die Schrifts?¤tze der Kostentr?¤ger in der Regel beim Ordnungsamt eingehen, musste die Beklagte damit rechnen, dass eine Entscheidung ??ber die Revisionseinlegung nicht ihr selbst, sondern dem Ordnungsamt ihres Gesellschafters mitgeteilt w??rde. Die Beklagte h?¤tte deshalb zur Begr??ndung ihres Wiedereinsetzungsantrags konkret darlegen m??ssen, durch welche Organisationsma??nahmen und Weisungen sie sichergestellt habe, dass im Ordnungsamt eingehende Schreiben der Kostentr?¤ger des Rettungsdienstes unverz??glich an sie weitergeleitet w??rden. Dies ist nicht erfolgt. Nach der eidesstattlichen Versicherung des fr??heren Gesch?¤ftsf??hrers der Beklagten bestand lediglich bei einem Gesellschafter, dem Landkreis A, die allgemeine Dienst- und Gesch?¤ftsanweisung, Terminsachen so zu behandeln, dass der Termin eingehalten werde. Dies l?¤sst jedoch nicht erkennen, ob und ggf. wie die Beklagte die Fristenkontrolle organisiert und ??berpr??ft hat.

    19
    b) Die Beklagte hat dar??ber hinaus schuldhaft aus dem Schweigen der Kostentr?¤ger geschlossen, diese seien gegen eine Revision. Nachdem die Beklagte die Kostentr?¤ger in dem Schreiben vom 30. September 2003 darum gebeten hatte, bis zum 15. Oktober 2003 zu entscheiden, ob gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Revision eingelegt werden solle, h?¤tte sie nach Ablauf der gesetzten Frist bei den Kostentr?¤gern nachfragen m??ssen, wie sie sich entschieden haben. In dem Schreiben vom 30. September 2003 gibt es keinen Anhaltspunkt daf??r, das Schweigen der Kostentr?¤ger als Zustimmung zu dem Urteil des Landesarbeitsgerichts bewerten zu k??nnen. Die Beklagte musste deshalb nach dem Verstreichen der Frist ohne Reaktion der Kostentr?¤ger in Betracht ziehen, dass ihre Anfrage bzw. die Antwort der Kostentr?¤ger verloren gegangen und aus diesem Grund die Anfrage unbeantwortet geblieben sei.


    20
    III. Die Beklagte hat gem?¤?? § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.



    21

    M??ller-Gl??ge Mikosch Linck

    Sappa Zoller

    Einmal editiert, zuletzt von daffi ()

  • daffi:


    Das m??sste doch bereits bekannt sein ???
    Dieses Urteil wurde sogar Ende 2005 vom EGH [Europ?¤ischer Gerichtshof] best?¤tigt...
    Daran gibt es nichts mehr zu r??tteln, keine Revision m??glich.

  • Ja Hamburger, das Urteil ist hier bekannt, vermute mal, Daffi hat konkrete Gr??nde, warum er uns dieses in Erinnerung ruft. Vieleicht h??rt man ja in kurzer Zeit etwas von der "Arbeitszeitfront". :grin:

  • [quote author=kalle link=topic=1200.msg6577#msg6577 date=1148412557]
    Ja Hamburger, das Urteil ist hier bekannt, vermute mal, Daffi hat konkrete Gr??nde, warum er uns dieses in Erinnerung ruft. Vieleicht h??rt man ja in kurzer Zeit etwas von der "Arbeitszeitfront". :grin:
    [/quote]


    kalle, kennen wir uns, hast Du schon mal mit mir zusammen gearbeitet, oder woher weist Du, was kommt? :rolleyes:


    ver.di hat wohl jetzt signalisiert, dass man einer Unterschrift zum Erg?¤nzungsMantelTarifvertrag NRW zum BundesMantelRahmenTarifvertrag nicht abgeneigt w?¤re.


    In diesem ist aber eine Regelarbeitszeit von 260 Stunden vorgesehen... Genau, kann da auch keine Logik feststellen. Zumal ver.di K??ln in Telefonaten klar sagt, wenn nach einer Unterschrift eine Klage kommt...


    Sollte man da eventuell erkannt haben, dass sich auch so eine Unterschrift aushebeln l?¤sst. :rolleyes: Na, ich weis nicht, denn es geht hier um ver.di... :rolleyes: :rolleyes: :rolleyes: :grin: :grin: :grin: :grin: :grin:


    Aber der tolle Rest bleibt f??r die Mitarbeiter...



    So Ralf, hier lesen aber nicht schreiben... Sprech doch mal zur Basis...

  • [quote author=daffi link=topic=1200.msg6581#msg6581 date=1148414693]
    ver.di hat wohl jetzt signalisiert, dass man einer Unterschrift zum Erg?¤nzungsMantelTarifvertrag NRW zum BundesMantelRahmenTarifvertrag nicht abgeneigt w?¤re.
    [/quote]


    Das mu?? doch ein Versehen sein! Ver.di handelt also gegen besseres Wissen und unterschreibt (vieleicht) einen Erg?¤nzungsMTV, der gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verst????t?
    Mit der Hoffnung das jemand klagt? Gegen wen? Gar gegen Ver.di selbst? Ich denke man meint den BDWS, die unterschreiben ja doch wohl oder? Ich verklag die Basis, die haben das schlie??lich alles angezettelt!
    Hier f?¤llt mir nur ein, Bananenrepublik! :P

  • Nein kalle, spreche mal mit Frauke, hat sie so zu uns im BA per Telefon gesagt. Lautspreche war angek??ndigt.


    Sie hofft nicht, aber sie rechnet damit... ... also hofft sie es doch.


    Nicht gegen ver.di. einfach eine Feststellungsklage... reicht doch schon.


    Europa- und Bundesrecht geht allemal ??ber Tarifrecht...


    BDWS hat da seinerzeit sofort unterschrieben... Wen wundert es...

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