Bezahlung von Urlaub: Bundesrichter kippen Fristenregelung

  • Quelle: t-online


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    Arbeitnehmer sind nach einer Kündigung nicht mehr an enge Fristen gebunden, wenn sie die Bezahlung offener Urlaubsansprüche verlangen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt änderte in dieser Frage seine bisherige Rechtsprechung. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch als Geldleistung unterliege nicht den Fristen des Bundesurlaubsgesetzes, entschied der Neunte Senat. Das gelte unabhängig davon, ob Arbeitnehmer arbeitsfähig seien oder nicht (9 AZR 652/10).


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