Beiträge von RST

    Ich lese hier sehr gespannt mit. Interessant, wenn man auf dem Gebiet noch nicht so bewandert ist.


    Mein Problem ist, dass ich einfach noch nicht mal die geringste Waffe besitze, nämlich die Selbstverteidigung. Das wäre ja schon mal ein Anfang, bis ich den Waffenschein habe.


    Selbstverteidigung? Gut, wenn man es drauf hat. Aber grundsätzlich gilt: Keine körperliche Konfrontation mit dem Täter. Egal ob Waffe oder Hund: immer taktischer Rückzug und Polizei rufen. Nur wenn er nachsetzt und Dich in die Enge treibt, sollst Du Dich wehren. Besonders unsere Freunde, die osteuropäischen "Facharbeiter" neigen zum Nachsetzen, sie greifen auch Polizisten an. Mit dem Hund hast Du da einen Vorteil.


    Viele Chefs (von Wachdiensten) sind unter fadenscheinigen Begründungen gegen die Bewaffnung von Alarmfahrern. Diese Begründungen werden vorgeschoben, um die KOsten gering zu halten, sprich den Gewinn zu optimieren. Schließlich ist eine Interventionskraft leicht zu ersetzen, wenn ihr etwas passiert. Waffen aber verursachen Kosten, Anschaffung, Munition, 4x/jährl. Schießen inkl. Arbeitszeit dafür, jährl. Prüfung, Kosten für die Erteilung von den entspr. Erlaubnissen (WBK, WaffSch.)..usw.

    Zitat von »RST« Könntest Du mir bitte sagen, wie vielen Kunden (in %) die unerlaubte Unscharfschaltung egal ist? Bei uns etwa 15%.
    Dabei handelt es sich dann in den meisten Fällen um inhabergeführte Firmen, deren Chef gerne jederzeit ins Büro können will ohne sich jedes Mal bei der NSL anmelden zu müssen.

    Das ist eine ganze Menge. Aber es ist auch das Risiko des Chefs in diesen Fällen.


    Zitat von »RST« Vor einigen Jahren wurde es von der BG empfohlen und für NSL_Personal vorgeschrieben. Eine solche Vorschrift ist mir nach wie vor nicht bekannt.

    ES gibt auch keine Vorschrift. Eine Vorschrift dafür wird es in der BRD vermutlich auch nie geben.


    Nicht falsch verstehen: Ich sehe durchaus den Sinn der Bewaffnung von Interventionskräften, aber eine Vorschrift wäre mir eben recht neu. Auch nicht seitens der BG, und auch was jene angeht bin ich eigentlich durch verschiedene Seminare auf dem aktuellen Stand.

    Chila: der werden hier noch einige mehr ihr Leid klagen können. Ein Bewegungsmelder (gehe von PIR aus) benötigt Wärme und/oder Bewegung, beides können Insekten liefern. Ist also nichts ungewöhnliches.


    Flughafen lohnt sich nur bei Anwohnern oder Lusis. Mir wäre die Fahrt auch zu weit.


    @badisch_ nsl: bedeutet "badisch" = Baden? Da wohnen doch die Gelbfüßler :) Das Problem mit den EMAs ist, dass der Sachversicherer im Schadenfall oft nicht bezahlt, wenn die Anlage nicht VdS-zugelassen ist. Ich dachte, die meisten seien auf dem neusten Stand.


    Könntest Du mir bitte sagen, wie vielen Kunden (in %) die unerlaubte Unscharfschaltung egal ist? Würde mich interessieren. Ich habe bei einer in der Nähe angerufen und die haben auch Kunden, aber insges. nur 2 von einigen 100. Dabei handelt es sich um Firmen mit 24 Std. Bereitschaft, so Stördienste usw. Aber das ist dann auch dem Wachdienst bekannt und verhält sich anders.


    Waffen dienen in unserem Fall nur der Abschreckung oder der "erforderlichen" Verteidigung in einer Notwehrsituation. Es gibt keine Vorschrift über die Bewaffnung. Vor einigen Jahren wurde es von der BG empfohlen und für NSL_Personal vorgeschrieben. Als sich die Kriminalitätsrate sprunghaft anstieg, hat sich die BG gedreht. Lediglich der Sachversicherer fordert Waffen bei überfallgefährdeten Objekten (Banken, GWT, Tankstellen, BW-Objekte...). Die Erforderlichkeit resultiert einzig aus der Logik, der DGUV V 23 und dem § 618 BGB. Und es ist noch gefährlicher geworden, seit manche Wachleute bei Alarmen nicht mehr die Polizei rufen dürfen, es sei denn sie haben eine Straftat beobachtet. (weil es jetzt Geld kostet, wenn Fehlalarm). Das wissen die Verbrecher sofort. Aber die laufen heute nicht immer mehr weg, sondern wehren sich. Mir ist vom Februar ein Fall bekannt, wo die Dienstwaffe das Leben einer Alarmfahrerin rettete. Es wird nicht besser.

    Hallo chila,


    ich muss mal nachhaken. Was da "im 2. Stock anging", war die AE, einfach gesagt, ein Bewegungsmelder hat etwas an die EMA gemeldet. Ich gehe daher davon aus, dass das besagte Objekt über eine EMA verfügt, die Du doch sicher beim Schließen auch scharf schaltest, oder? Eine EMA kann nur scharf geschaltet werden, wenn alle angehängten Türen, Rolltore, Fenster......... geschlossen sind (Zwangsläufigkeit). Logischerweise kann sich dann keiner um 3.00 Uhr im Objekt aufhalten, es sei denn, er hat die Anlage unscharf geschaltet, was dann wiederum von der NSL an Dich weitergegeben wird (unerlaubte Unscharfschaltung). Wie dann zu verfahren ist, muss Dein Chef mit dem Kunden abklären, i.d.Regel werden dessen Mitarbeiter abgemahnt oder was auch immer. Vorsicht ist aber trotzdem geboten, denn ein Einbrecher kann den Chip mit PIN von einem MA erhalten haben, was aber sehr selten ist. Auf jeden Fall muss die Sache abgeklärt werden, notfalls mit Hilfe der Polizei. Was ist mit der Tür in der Tiefgarage? Sie sollte an der EMA hängen.


    Bei der Abklärung sollte der Hund dabei sein. ich verstehe nicht, wie man mit viel Angst irgendwo reingeht, die einzige Verteidigungsmöglichkeit aber in das Auto sperrt. Im Notwehrfall darf der Hund durchaus eingesetzt werden, sofern es das mildeste MIttel ist, welches zum Erfolg führt. Bitte aber nicht hinter einem Flüchtenden nachsenden. Grundsätzlich müssen Alarmfahrer zwingend bewaffnet sein, sonst könnte man sie am nächsten Morgen auf dem Rücken liegend vorfinden. Heutzutage laufen Verbrecher nicht mehr weg und neigen dazu, besonders osteuropäische "Facharbeiter", Wachpersonal anzugreifen, auch wenn die sich zurückziehen. Mir sind alleine in diesem Jahr schon über 20 Fälle bekannt geworden. Übergriffe auf bewaffnete Alarmfahrer sind dagegen noch nicht eingetreten.


    Ich würde den Dienst am Flughafen auch vorziehen, wenn Du Lusi bist, gibts' eh mehr Geld.

    Kann da mal jemand nachsehen? 12 Std.-Schichten sind nach dem noch geltenden Mantelraeifvertrag nur noch in BW-Objekten erlaubt. Gut, die werden gerne gemacht, um auf Stunden zu kommen. Der Unternehmer spart Personal, muss nur 2 Schichten besetzen. Und wenn man nicht hochgradig blöd ist, weiß man, dass an der Pforte Menschen sitzen mit all ihren Bedürfnissen. Man muss wirklich rücksichtslos sein, wenn man Mahlzeiten verbietet. Sicher können in der Pforte Alarme einer GMA auflaufen oder es ist dort das geklaute Tafelsilber der Queen gelagert, aber dann kann dem Kollegen doch das Essen gebracht werden. Ich fasse es nicht, dass man darüber auch nur ein Wort verlieren muss, Essen/Trinken ist selbstverständlich.

    Die Gerichte vertreten heute oft die Ansicht, dass ein Hund auch bei Anwendung des § 860 BGB eingesetzt werden darf, wenn die Verhältnismäßigkeit stimmt. Das ist immer dann der Fall, wenn von dem kriminelle Eingriff eine besondere Gefahr ausgeht. so z.B. wenn der Eindringling Feuer legen will. Überwindet ein Täter die Hindernisse zum Vorfeld eines Flughafens, muss der der Hund geschickt werden, sonst könnte sich das Wachpersonal schnell mal im Gefängnis wiederfinden (§§ 13, 316c StGB/Versuch).
    Wie sieht es bei der Alarmverfolgung aus? Ist der Hund in der Gebäudesuche ausgebildet, so kann man ihn suchen lassen. Das Ziel ist aber immer nur das Stellen des Täters. Was, wenn dieser sich nicht richtig verhält und z.B. den Hund angreift, der dann beißt? Auch das führt nicht unbedingt zu Problemen, wenn das Wachpersonal keine andere Möglichkeit hat. Das liegt daran, dass manche Kollegen bei der Alarmverfolgung keine Polizei mehr rufen dürfen (äußerst umstritten!), da bei Fehlalarmen von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Kosten entstehen oder die Polizei sich solcher Dinge nicht oder nur mit Zeitverzögerungen von mehreren Stunden annehmen kann.
    Lachen musste ich bei einer Gerichtsentscheidung: ein Hundeführer eines größeren Wachunternehmens hatte die offene Zufahrt zu einem Betriebsgelände zu sichern. Ein "Bürger" gab an, als solcher das Recht zu haben, sich auf dem Firmengelände umzusehen. Darauf sagte ihm der Kollege: "wenn sie versuchen, das Gelände zu betreten, beißt mein Hund ihren A.... in Fetzen". Darauf rief der "Bürger" die Polizei und zeigte den Hundeführer wegen Nötigung an. Die Polizei erschien und meinte, nur weil der Mann "da rein" gehen will, drohen sie mit dem Hund? Vor dem Richter sah die Sache anders aus. Auch die Bedrohung sei ein legitimes Mittel der Notwehr und der Selbsthilfe, Verfahren eingestellt.

    Die Frage, was ein Hund darf, ist einfach zu beantworten. Beim Verbellen z.B. kommt es auf das "warum" an. Kann man damit den unerlaubten Zutritt zu einem bewachten Gelände verhindern, ist dies durchaus rechtlich möglich. Wenn man es in der Fußgängerzone macht, ist es eine Nötigung, bei Androhung eines Verbrechens auch Bedrohung. Erinnert Euch an die Unterrichtung/Ausbildung: Immer, wenn man in Grundrechte anderer Personen eingreift, braucht man dafür einen Rechtfertigungsgrund. Beim bewachten fremden Eigentum, wäre das die Nothilfe oder (wenn §855 BGB/Besitzdiener erfüllt ist) auch die Selbsthilfe des Besitzers/Besitzdieners (§860 BGB). Ob der Hund den Eindringling auch beißen darf, hängt von der Verhältnismäßigkeit/Erforderlichkeit ab. Bei einem verirrten Spaziergänger ist es sicher nicht möglich, bei einem, der etwas bewohntes in die Luft jagen will, kann ich es mir durchaus vorstellen. Das Hetzen eines Hundes auf einen Menschen wird grundsätzlich mind. als "Gefährliche Körperverletzung" gewertet; da muss also auch etwas entsprechendes auf der anderen Seite der Waage liegen, sonst bricht dem Hundeführer die "Verhältnismäßigkeit" das Genick.


    Ich komme mit dem Begriff "zivil" nicht klar, für mich ist es das, was man außerdienstlich macht, also in den Hundesportvereinen. Dort werden die Hunde auf den Arm konditioniert. Das ändert sich auch nicht im Wachdienst und auch nicht bei der Polizei. Hier bedeutet "zivil beißen", dass der Hund lernt, auch auf den Arm zu gehen, wenn gar keine Beute (Beißarm) da ist. Da ist nichts dabei, da bekanntlich die Strolche ihre Straftaten selten mit Beißarm begehen. Hund auf den Hals oder gar zum Töten auszubilden, ist schlichtweg unseriös.
    Ist der Hund aber scharf, also immer schlecht aufgelegt, ist das kein Problem, wenn der Hundeführer ihn immer unter Kontrolle hat.

    Hallo,
    meines Wissens gibt es neben den BPol-Hunden, Sprengstoffspürhunde in FRA, die aber vermutlich nicht zur Frasec gehören.
    Die Ausbildung ist bei entsprechendem Trieb nicht sonderlich schwer, dauert eben nur. Das größte Problem ist die Beschaffung des Sprengstoffes. den man dazu braucht und die Kenntnisse darüber. Legal sehe ich da schwarz, bleibt nur noch die Mitgliedschaft bei El Kaida oder Hamas. :)

    Hallo,
    da hat sich ein Fehler eingeschlichen: Legalitätsprinzip ist der § 163 StPO (Strafverfolgungspflicht der Polizei). § 152 StPo ist die Verfolgungspflicht der Staatsanwaltschaft.
    CU

    Es stimmt leider, dass die Nazis/DDR-Grenzer Sch?¤ferhunde "mi??braucht" haben. Der Hund tut das, wof??r er ausgebildet ist. Sein Verhalten kann er nicht in gut und schlecht einordnen.
    Ich m??chte ??brigens auch keinem auf die F????e treten, es gibt schlie??lich sieben (glaube ich) f??r Schutzhund geeignete Rassen und die haben sicher auch einen Dachverband. Der SV ist von der Gr????e her der Verein mit den meisten Ortsgruppen. Man kann auch mit einem Malinois u.a. dort Mitglied werden. Vor allem aber ist man hier in seri??sen H?¤nden. Leider gibt es auch auf diesem Sektor Leute, die die schnelle Mark machen wollen. Ich habe k??rzlich einen Sch?¤ferhund gesehen, den sich ein Einbruchopfer zugelegt hat. Sein erster Hund. Angeblich aus der Tschechei und als SCH II ausgebildet mit roten Papieren, also reirassig. Die Nummer im Ohr konnte ich nicht finden. Die sei im Vorderlauf eint?¤towiert (?). War sie auch. Na ja, dieser â?? 5000 teure Hund h?¤tte hier nicht einmal die Begleithundpr??fung bestanden, zeigte zudem noch ein ausgepr?¤gtes Meideverhalten. Die Papiere waren f??r mich nicht ??bersetzbar in osteurop. Sprache.

    Hallo,
    f??r uns ist es bei der Auswahl von Diensthunden wichtig, dass sie ein soziales Verhalten an den Tag legen. Wir wollen Hunde, die von jedem angefasst werden k??nnen, auch von Kindern. Auf der anderen Seite sollen diese Hunde auch ihre Aufgabe erf??llen, aber auf Kommando, und nur dann. Sicher gibt es Aufgaben bei Beh??rden, die besonders triebstrake Hunde erfordern. Im Sicherheitsgewerbe halte ich von solchen Hunden nichts.
    Auch nicht im Polizei-Streifendienst. Ich kenne einen Pol-DHF, der sich auch einen "Mali" zugelegt hat, der nun schon zwei Kollegen, einen Nachbarn, seine Frau und ein Kind gebissen hat. Das Schlimme daran ist, dass der Beamte noch stolz darauf ist. Er gef?¤llt sich in der B??sartigkeit seines Hundes, ein armer Mensch, wenn er ohne Hund unterwegs ist.
    Bei der Anschaffung eines Hundes empfehle ich als seri??se Adresse den Verband f??r Deutsche Sch?¤ferhunde in Augsburg. Man kann sich einer Ortsgruppe anschlie??en und dort die ersten Erfahrungen sammeln. Dort erfolgt auf Wunsch auch die Ausbildung zum Begleithund und sp?¤ter Schutzhund
    Gerade wenn der HUnd auch zur Familie geh??ren soll, ist die Rangordnung wichtig. Die Dauer der Ausbildung ist abh?¤ngig vom Wesen des Hundes und der Erfahrung des Hundef??hreres. Das Mindestalter des Hundes ist f??r BH: 15 und f??r SCH 1: 18 Monate. In dieser Zeit ist -je nach Hund und Hundef??hrer- auch die Ausbildung m??glich.

    Hallo Daffi,
    ich mu?? nochmal zur??ckkommen auf den § 123 StGB. Wir m??ssen ihn tats?¤chlich mal au??en vor lassen. Ich finde dieses verflixte Urteil nicht. Ich kenne einige, die das wissen, soll auch bei der Polizei so geschult werden, aber ich finde es einfach nicht.
    CU

    Hi
    es soll ja auch kein "Platzverweis" sein, das darf nur die Polizei (Vorsicht: Amtsanma??ung). Es geht darum, dass auf Privatgel?¤nde nur der etwas zu suchen hat, den der Eigent??mer dort duldet. Wenn das Gel?¤nde nicht eingefriedet ist, so kann es sich um einen "tats?¤chlich ??ffentlichen" Bereich handeln. Daher handelt jemand, der darauf heruml?¤uft nicht vorwerfbar und begeht auch keine Strraftat. Trotzdem bleibt das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG) unber??hrt, das kannn man n?¤mlich nur kraft eines Gesetzes einschr?¤nken. Das BGB erkl?¤rt die Befugnisse des Eigent??mers im § 903, n?¤mlich, er kann damit machen was er will, also umfrieden, B?¤ume drauf pflanzen oder einfach darauf herumlaufen oder sich meinetwegen sonnen.
    Dieses Grundrecht kann nur durch REchte (Rechtfertigungsgr??nde, strafprozess. Ma??nahmen von Beh??rden...) eingeschr?¤nkt werden, nicht aber von Personen, die nachts darumlaufen, wo jeder wei??, was Sache ist. Da aber diese "Strolche" nicht vorwerfbar handeln, m??ssen sie erst h??flich angesprochen werden und auf das Privatgel?¤nde hingewiesen werden. Irgendwas wird ja dann geantwortet, das sind meist typische Ausreden wie, "Ich wollte hier telefonieren, ich such eine bestimmte Firma, ich will ein Auto kaufen, hier soll ein HOtel sein, ich suche ein Abk??rzung, ich warte auf jemanden...usw" Je nac Zusammenarbeit, sollte man die Polizei hinzuziehen, denn die k??nnen auch mal in Beh?¤ltnisse, Jacken oder Autos schauen und da findet sich oft interessantes. Ohne Polizei werden die Herrschaften im Rahmen der Verh?¤ltnism?¤??igkeit erneut aufgefordert und dann mit
    Gewalt entfernt. (Notwehr, Selbshilfe des Besitzers). Man mu?? jedoch das Hausrecht aus??ben d??rfen, ist meist so bei Wachunternehmen.

    Hallo,
    ich habe es nicht w??rtlich wiedergegeben. Ist auch nicht einfach. Das wurde schon vor langer Zeit entschieden, ich suche das Urteil mal raus, falls ich es finde. Die Aufforderung ist vergleichbar mit einer Umfriedung. Es ist ja auch bei der 1. Alternative so, dass jemand, der Hausverbot hat und trotzdem wieder in das Geb?¤ude kommt, einen Hausfriedensbruch begeht, obwohl er nicht eindringt.


    Ich habe Probleme, private Mitteilungen zu versenden, dauert ewig und die werden auch nicht gesendet, schlie??lich fliege ich raus. Ist hoffentlich keine Sabotage von einem, der Hausfriedensbruch begangen hat. :grin:

    Es handelt sich um ein echtes Unterlassungdelikt, da die Personen ohne Befugnis auf dem Grundst??ck verweilen und sich trotz Aufforderung durch einen Berechtigten nicht entfernen. Es ist die sog. 2. Alternative des Hausfriedensbruchs. Dabei kommt es nicht auf eine Umfriedung an.

    Hallo,
    um es einfach zu machen: Das Betreten (ob eingez?¤unt oder nicht) von Privatgel?¤nde ohne den Willen des Besitzers ist eine "Verbotene Eigenmacht" (=Besitzentzug von Grundst??cken) nach § 858 BGB. "Der verbotenen Eigenmacht kann sich der Besitzer mit Gewalt erwehren" (§ 859 BGB). Im vorliegenden Fall k??nnen die Personen zum Verlassen des Gel?¤ndes aufgefordert werden. Dies soll freundlich geschehen, da man in Industriegebieten Firmen/Autoh?¤user vorfindet, die sich ??ber Besucher/Interessenten zu jeder Zeit freuen. Das Betreten von uneingez?¤unten Grundst??cken gilt daher als nicht "vorwerfbar".
    Personen, die unerlaubt auf einem Grundst??ck angetroffen werden, weil es der Besitzer nicht m??chte, k??nnen daher nur des Gel?¤ndes verwiesen werden. Kommen diese der Aufforderung nicht nach, so ist der Tatbestand des §123StGB erf??llt und die Personen k??nnen mit Gewalt entfernt werden (§ 32 StGB, § 859 BGB). Wachleute sind in der Regel Besitzdiener (§§ 855/860 BGB) und haben die gleichen Rechte, wie der Besitzer. Die Feststellung der Personalien ist nicht durchsetzbar, erst nach Hausfriedensbruch durch vorl. Festnahme nach § 127 StPO. Eine Personalienfeststellung nach § 229 BGB (Selbsthilfe) scheitert an der "Erforderlichkeit" auch wenn der "Unterlassungsanspruch" besteht.
    Die Verh?¤ltnism?¤??igkeit ist stets zu beachten!


    ZU Arwed: Es war fr??her ??blich oder m??glich, ziviles Wachpersonal bei der Polizei zu sog. "Hilfspolizeibeamten" zu ernennen. Diese haben die gleichen Rechte, wie Polizeibeamte, aber nur zur Erf??llung ihrer Aufgaben, hier: Objektschutz. Z. Beispiel: Feststellung der Personalien, Mitnahme zur Dienststelle, Platrzverweise....wie gesagt, alles aber nur zur Aufgabenerf??llung.
    In Rheinland-Pfalz soll es das nicht mehr geben.

    Hallo,
    Zur Eigensicherung ist zu sagen, dass man sich niemals vor ein Auto stellt, bei Strolchen kann das t??dlich enden.
    Es gibt einen ?¤hnlichen Fall, wo zwei Wachleute um 2.00 Uhr nacht einen Lieferwagen an der offenen ZUfahrt eines Autohauses
    blockierten und das Fahrzeug mit gezogenen Dienstwaffen st??rmten. Der Fahrer rief die Polizei und beide Wachleute wurden wegen N??tigung zu einer Bew?¤hrungsstrafe verurteilt. Der Lieferwagen lieferte nachts Ersatzteile aus.
    Zum Revier- und Objektdienst geh??rt zwingend die Schu??waffe, jedoch hat diese nur den Zweck der Abschreckung und der Schutz der eigenen Person. Ausnahmen k??nnen nur bei wenigen F?¤llen angenommen werden (Perimetersicherung von Flugh?¤fen)




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