Optimierung des Nettolohnes

  • Hier wird aufgeführt, wie man seinen Nettolohn optimieren kann.
    Änderungen der Regelsätze natürlich unter Vorbehalt.


    • Verpflegungszuschuss
      Wer seine Stulle, Schnitte, Kniffe, Bemme nicht selber schmiert oder seinen Henkelmann nicht mit zur Arbeit nimmt, der kann beim täglichen Gang zur Imbissbude oder zum Italiener seinen Geldbeutel erheblich strapazieren. 12 Euro pro Tag sind da keine Seltenheit. Bei 22 Arbeitstagen im Monat sind schon 264 Euro zusammen, im Jahr über 3.100 Euro!
      Der Arbeitgeber kann sich auf zwei verschiedene Arten an der Verpflegung seiner Mitarbeiter beteiligen:


      1.
      Er zahlt einen Zuschuss an eine Kantine, Gaststätte oder direkt an den Arbeitnehmer. Der Vorteil bleibt steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer mindestens einen Eigenanteil in Höhe von 2,80 Euro je Mittagessen übernimmt.


      2.
      Sehr clever sind auch Essensgutscheine (Menü- oder Restaurantschecks) in Höhe von 5,90 Euro pro Tag. Davon müssen 2,80 Euro mit 25 Prozent versteuert werden. Der Rest ist steuerfrei. Sozialabgaben werden überhaupt keine fällig. Liegt der Wert des Menü- oder Restaurantschecks über 5,90 Euro, wird er komplett wie das normale Gehalt besteuert. Einige Firmen übernehmen die komplette Abwicklung solcher Systeme für den Arbeitgeber.


    • Waren-/Benzingutscheine
      Gutscheine sind als Sachbezüge kein Arbeitslohn, so lange ihr Wert monatlich nicht mehr als 44 Euro beträgt. Wird diese Grenze eingehalten, bleiben Gutscheine von Steuern und Sozialabgaben verschont. Eine beliebte Form der Gutscheine für Arbeitnehmer sind Benzingutscheine.


      Wichtig: Auf dem Gutschein darf auf keinen Fall ein Euro-Betrag genannt werden. Es wird daher lediglich die Waren (z.B. Benzin) und die entsprechende Menge (hier Liter) angegeben - mehr nicht.


    • Kinderbetreuungszuschuss
      Der steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschuss zur Kinderbetreuung ist für Unternehmen eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, ihre Angestellten bei der Kinderbetreuung finanziell zu unterstützen und so auch möglicherweise länger an sich zu binden. Der Zuschuss zur Kinderbetreuung ist nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er zusätzlich zum jeweils vereinbarten Gehalt ausbezahlt wird.


      Zu beachten: Die Betreuung des Kindes darf während der Abwesenheit der Eltern nicht daheim erfolgen. Das Kind darf nicht älter als sechs Jahre sein bzw. noch nicht schulpflichtig sein. Die tatsächlichen Kosten sind dem Chef nachzuweisen.


    • Fahrtkostenzuschuss
      Der Arbeitgeber kann die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsort (einfache Entfernung) je Kilometer mit 0,30 Euro bezuschussen. Der Zuschuss darf maximal 4.500 Euro pro Jahr betragen, dass sind 375 Euro pro Monat oder ungefähr 59 km pro Tag. In diesem Fall braucht der Arbeitgeber die Zulage nur mit 15 Prozent pauschal zu versteuern, Sozialabgaben entfallen.


      Wichtig: Bezuschusst der Arbeitgeber die Fahrt zur Arbeit, können die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Somit lohnt sich dieses Modell nur für diejenigen, die nicht über die Werbungskostenpauschale von 920 Euro im Jahr hinaus kommen.


    • Telefonkostenzuschuss
      Wer gelegentlich beruflich von zu Hause aus telefoniert, kann sich die Kosten von seinem Arbeitgeber erstatten lassen. Wem das Buchführen wegen ein paar Telefonaten (Einzelnachweis) zu mühselig ist, der kann pauschal abrechnen. Dabei gilt: Der Chef erstattet 20 Prozent der Gebühren (inkl. Grundgebühren), höchstens jedoch 20 Euro pro Monat. Ein Nachweis der tatsächlichen Kosten ist dann nicht erforderlich.


      Tipp: Ein privater Internetanschluss, der auch beruflich genutzt wird kann komplett steuerfrei bis max. 25 Euro bezuschusst werden.


    • Kirchenaustritt
      Einen Kirchenaustritt können Sie bei Ihrem Amtsgericht oder Standesamt gegen eine Gebühr (10-30 € je nach Bundesland) aussprechen. Lassen Sie sich danach Ihre Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte austragen. Meist geht das beim Bürgeramt oder beim Einwohnermeldeamt.


      Tipp: Wer sich trotzdem sozial engagieren möchte, kann sein gespartes Geld auch an wohltätige Institutionen spenden - und im Lohnsteuerjahresausgleich absetzen.


    • Erholungsbeihilfezuschuss
      Jedem Arbeitnehmer können jährlich 156 € Erholungsbeihilfe für seinen Urlaub gezahlt werden, sofern die Reise seiner Gesundheit guttut. Dabei werden keine Sozialabgaben fällig und der Zuschuss kann für die ganze Familie gewährt werden. Wichtig: Es gelten jährliche Höchstbeträge, die für die pauschal versteuerte Beihilfe mit 25% nicht überschritten werden dürfen: Max. 156 € für jeden Mitarbeiter, 104 € für den Ehepartner und 52 € für jedes Kind.


    Gruss
    n1o