Einsatz eines Auszubildenden

  • Nehmen wir doch mal an, dass die Belegschaft eines Unternehmens durch Urlaub und Krankheit geschwächt ist.


    Nun kommt plötzlich durch einen Kunden eine Sonderbewachung hinzu.



    Setzen wir doch den Auszubildenden auf den Posten.



    Was wäre daran falsch bzw. müsste beachtet werden?

    Einmal editiert, zuletzt von daffi ()

  • Zitat

    Setzen wir doch den Auszubildenden auf den Posten.




    ist doch Standart ! :rolleyes:


    ein AZUBI ist eine Arbeitskraft ist eine besetzte Stelle. :D

  • Berufsausbildungsgesetz


    §14 Berufsausbildung
    Ausbildende haben selbst auszubilden oder einen Ausbilder /Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen.
    Der Ausbilder oder Ausbildungsbeauftragter muss überwiegend am Ausbildungsort anwesend sein. Damit den Azubi die berufliche Handlungsfähigkeiten vermittelt wird.


    Weitere Gesetze die berücksichtigt werden müssen:

    Arbeitsschutzgesetz


    §4 Abs.6 Spezielle Gefahren für besondere schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen
    §7 Übertragung von Aufgaben
    §10 Erste Hilfe u. sonstige Notfallmaßnahmen


    BGV A1


    §7 Befähigung für Tätigkeiten


    Evtl. noch Jugendarbeitsschutzgesetz für Personen oder Beschäftigte, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

  • Nach meinem Wissen gibt es keine Richtlinie für Auszubildenden –Sätze. ??? Es wird aber öfters so geregelt das im 1 Lehrjahr ½, 2 Lehrjahr 2/3 und 3 Lehrjahr ¾ des Stundensatzes eines Gesellen / Fachkraft berechnet wird.


    Einfach mal IHK anrufen! Die müssten das genauer wissen.


    Gruss
    Solution

  • Dieses Thema enthält 21 weitere Beiträge, die nur für registrierte Benutzer sichtbar sind, bitte registriere dich oder melde dich an um diese lesen zu können.