Ich fahr ab und zu zu schnell

  • Hey


    Ich habe mal ne Frage:


    Wenn wir einen Auftrag bekommen, wo eine Straftat begangen wurden ist und ich mit Dienstfahrzeug unterwegs bin und naja etwas schneller fahre als sonst aber immernoch so schnell fahre das ich mich und andere Verkehrteilnehmer nicht behindere bzw die Gefahr besteht eines Unfalles, würde die Polizei das durchgehen lassen?


    Sonderrechte haben wir ja nicht.


    Desweiteren wie schnell kann man fahren das man nicht so drangenommen wird wie Führerschein entzug.


    MFg. Nico

  • Du hast dir die Antwort selbst gegeben :grin:


    [quote author=GeilerNico link=topic=7472.msg68126#msg68126 date=1251214758]


    Sonderrechte haben wir ja nicht.


    [/quote]



    Zum Führerschein, googl mal nach Bußgeld/Führerscheinentzug

    Einmal editiert, zuletzt von kalle ()

  • Es gibt zwar die §§ 15 und 16 OWiG, aber die werden hier wohl nicht greifen.



    Ansonsten cool bleiben und sich, gerade im Dienst, an die Vorschriften halten.

  • Überlass die Rasserei im Dienst mal denen, die die Musik und die Lichtorgel haben. Die können Sonderrechte geltend machen. Das einzige was du, wenn du Pech hast geltend machen kannst, sind deine Ansprüche beim Arbeitsamt, wenn du wegen der Rasserei den Lappen weg hast und dein Chef sagt, du bekommst kein Fahrrad für den Revierdienst. Außerdem wenn's mal wirklich drauf ankommt, ist ein Verfahren wegen Verkehrsverstößen nicht grade förderlich für die Glaubwürdigkeit.


    Wirf also nur mit Steinen auf Rechtsbrecher, wenn du nicht im Glashaus sitzt.

  • Ich habe einmal während meiner Revierstreifentätigkeit die Geschwindigkeit in sehr hohem Maße im Rahmen einer Intervention übernommen. Und wurde natürlich geblitzt. Die Firma, die angegriffen wurde und wohin ich zur Intervention unterwegs war, hat die Anwaltskosten übernommen und das Gericht hat auf § 34 - Rechtfertigender Notstand erkannt und das Verfahren eingestellt.


    Darauf reiten und pochen würde ich nicht. Es müssen zu viele Gründe zusammentreffen, dass Du dieses Recht zugesprochen bekommst.


    Zitat


    § 34 Rechtfertigender Notstand.
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

    Einmal editiert, zuletzt von daffi ()

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